Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0293/2016  

 
 
Betreff: Antrag zur Feststellung der Zugehörigkeit der Stadt Forst (Lausitz) zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Stabsstelle des Bürgermeisters und für Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: König, Ute
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Vorberatung
18.04.2016 
12. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales    
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.04.2016 
11. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses abgelehnt   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die Stadt Forst (Lausitz) gemeinsam mit dem Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten einen Antrag zur Feststellung der Zugehörigkeit der Stadt Forst (Lausitz) zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden beim dafür zuständigen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg stellt.

 

 

 

 


Erläuterungen:

 

Rechtlicher Hintergrund:

Am 1. Juni 2014 trat eine neue Fassung des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg in Kraft (SWG, GVBL. I/14, Nr. 07). Die §§ 3 und 13 c SWG enthalten die Bestimmungen bezüglich der Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden.

 

Das so genannte angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist ein Rechtsbegriff. Er beschreibt das geografische bzw. administrative Gebiet, in dem bestimmte Regelungen des Minderheitenschutzes anzuwenden sind.

 

Nach § 3 Abs. 2 SWG zählen zum Siedlungsgebiet u.a. diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile der Landkreise Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist und die in einer Liste als Anlage zum Gesetz aufgeführt sind.

 

Gegenüber der alten Gesetzesfassung haben sich v.a. zwei Dinge geändert: Entscheidend ist nicht mehr sprachliche UND kulturelle Tradition, sondern sprachliche ODER kulturelle Tradition. Als Lagekriterium gelten nur noch die Landkreise. Eine amtsgenaue Umschreibung des Gebietes ist nicht mehr enthalten.

 

Nach § 13 c Abs. 1 S.2 SWG kann das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium nach Anhörung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises, der anerkannten Dachverbände der Sorben/Wenden sowie des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden auf Antrag einer Gemeinde oder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes feststellen.

 

Somit haben alle, bisher nicht in der Anlage zum SWG aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden, die die Kriterien erfüllen, bis einschließlich 31. Mai 2016 die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden zu stellen.

 

Im Zusammenhang mit der Umsiedlung von Horno in die Stadt Forst (Lausitz) wurden die Stärkung und der Erhalt sorbischen Brauchtums sowie die deutliche Wiederbelebung sorbischer Traditionen in der Stadt Forst (Lausitz) diskutiert und begrüßt. In der Stadtverordnetenversammlung am 2.7.1999 wurde beschlossen, sorbische Traditionen in der Stadt Forst (Lausitz) zu pflegen und zu fördern (Beschlussvorlage 111/99).

In der 10. Sitzung der Stadtverordneten am 4.3.2016 wurden unter dem TOP 12 Informationen zum sorbisch-wendischen Siedlungsgebiet in Forst (Lausitz) von Ute Henschel, Regionalsprecherin der Domowina für die Niederlausitz, vorgetragen und vom Bürgermeister angekündigt, für die 11. Stadtverordnetenversammlung eine Beschlussvorlage zur Feststellung der Zugehörigkeit der Stadt Forst (Lausitz) zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden vorzubereiten.

 

Ziel ist es, durch diese Maßnahme einen Rahmen zu schaffen, in dem sich sorbisch/wendische Sprache, Kultur und Identität erhalten und in die Zukunft weiter entwickeln können. Durch diese Rahmenbedingungen können die Menschen mit sorbisch/wendischen Wurzeln dazu ermutigt werden, sich wieder zu diesen zu bekennen und diesen Teil ihrer Identität zu stärken. Gleichzeitig wird vermieden, dass der Assimilationsdruck zu großrde und Sorben/Wenden kaum die Möglichkeit hätten, ihre Identität zu leben und an die nächste Generation weiter zu geben.

 

Die Feststellung der Zugehörigkeit der Stadt Forst (Lausitz) zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden kann sich auf die touristische Vermarktung und das Image der Stadt Forst (Lausitz) positiv auswirken. Gelebte Traditionspflege und die Unterstützung von Minderheiten spiegeln eine tolerante und offene Stadt wider.

Eine über eine solche Antragstellung hinaus gehende Beschlussfassung pro und contra der Zugehörigkeit zum Siedlungsgebiet ist nicht notwendig. Das angestammte Siedlungsgebiet definiert den geografischen Anwendungsbereich einiger minderheitenpolitischer Regelungen.

 

Finanzielle Auswirkungen

r entstehende zusätzliche Aufwendungen gelten das Konnexitätsprinzip nach Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und die Kostenerstattung aus  § 13a SWG.

Hier wird die Erstattung für den Verwaltungsaufwand für die Verwendung der niedersorbischen Sprache und den Aufwand für die zweisprachige Beschilderung im Stadtgebiet geregelt.

 

Der Ausgleich bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand.