Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0315/2016  

 
 
Betreff: Satzung über die Gewährung einer Entschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hoffmann
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
27.06.2016 
16. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
29.06.2016 
12. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
15.07.2016 
12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
EntschaedigungssatzungSchiedsleute
Entschädigungssatzung Schiedsleute

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Gewährung einer Entschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz) gemäß Anlage 1, die Bestandteil des Beschlusses ist.

 


Erläuterungen:

 

Gemäß Beschlussvorlage Nr. SVV/0295/20156 vom 13.05.2016 wurde der Bürgermeister beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung am 15. Juli 2016 eine Satzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz) zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Aufgaben der Schiedsstelle werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchG) von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) ehrenamtlich wahrgenommen.

Die Gemeinde trägt nach § 12 SchG die Sachkosten der Schiedsstelle.

Dazu gehören insbesondere:

  • Die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raumes, die Aufwendungen für den Amtsraum, Ersatz von Sachschäden der Schiedspersonen, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind.
  • Die Ausgaben für die Beschaffung der amtlichen Bücher, des Dienstsiegels, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke und Bücher sowie die Kosten für den Bezug der Schiedsamtzeitung.
  • Die Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr.
  • Die Vergütung für Dienstreisen und Dienstgänge zur Verpflichtung und zur Vorlage der Bücher zum Zwecke der Prüfung sowie zu Dienstbesprechungen.
  • Die Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung.

 

Die Schiedsstelle ist im Regelfall gehalten, vor einem Verfahren einen die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) deckenden Vorschuss einzufordern. Gemäß § 42 SchG wird für das Schlichtungsverfahren eine Gebühr von 10,00 erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 20,00 . Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 40,00 erhöht werden.

 

Die Gebühren stehen gemäß § 46 SchG zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

 

Die Tätigkeit der Schiedspersonen endet aber nicht immer in einem Verfahren. Vielmehr wenden sich sehr viele Bürger mit einem Problem an die Schiedsstelle, für dass sie oft nur einen Rat brauchen; ein Schlichtungsverfahren mithin gelangt nicht zur Durchführung (so genannte Tür- und Angelfälle). Oftmals verzichten Bürger und Bürgerinnen auch auf die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens, wenn sie Kenntnis von der Erhebung einer wenn auch geringen Gebühr erhalten.

 

Eine Vergütung über die Gebührenteilung des § 46 SchG hinaus ist aber gesetzlich nicht geregelt und auch nicht vorgesehen. Die Bestimmungen des § 46 SchG sind zwingend und können daher auch nicht durch z.B. Verzicht der Gemeinde auf ihren Gebührenanteil verändert werden.

Die Entscheidung, den Schiedspersonen zusätzlich eine Entschädigung zu gewähren, ist eine freiwillige Entscheidung der Gemeinde.

Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksverband Cottbus, hatte in einer Umfrage im Jahr 2010 unter anderem diesen Sachverhalt einer Prüfung unterzogen. An der Umfrage nahmen 65 Prozent der Schiedsstellen des Bezirksverbandes teil; davon gewährten 50 Prozent der Gemeinden ihren Schiedspersonen eine über die in § 46 SchG vorgesehene Entschädigung in Höhe von 25,00 bis 100,00 monatlich.

So sieht die Satzung der Stadt Spremberg eine monatliche Entschädigung in Höhe von 25,00 vor. Weitere Beispiele sind Lübben (Vorsitzender 50,00 , Stellvertreter 25,00 ), Lübbenau (Vorsitzender 20,00 , Stellvertreter 13,00 ), Calau (Vorsitzender 30,00 , Stellvertreter 15,00 ) und Peitz (Vorsitzender 65,00 , Stellvertreter 30,00 )

 

Aktuell hat das Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg (MIK) dem Ministerium für Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV)empfohlen, das Schiedsstellengesetz in Bezug auf die Zahlung einer Entschädigung für die Schiedsfrauen und männer zu ergänzen.

Ebenfalls hat das MIK die Kommunalaufsicht gebeten, entsprechende Satzungen nicht zu beanstanden.

Zurzeit befindet sich der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. mit dem MdJEV genau zu diesem Punkt in Gesprächen.

 

Die für die Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz) vorgeschlagene Entschädigung in Höhe von 20,00 bzw. 30,00 pro Monat ist als Zeichen der Wertschätzung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu werten und nicht als Ausgleich für den tatsächlich erbrachten Aufwand.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI LEISTUNG UND SACHKONTO:

12.2.04.100/54210000

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer)

Zur Verfügung stehende Mittel (Haushaltsansatz, Ausgabereste, Sollüber-träge, genehmigte über-/außerplanmäßige Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen)

davon bisher angeordnet oder verfügt (einschließlich Bestellungen)

250,00

EUR

1000,00

EUR

0,00

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

600,00

EUR

Stellungnahme Kämmerei
überprüft und richtig:

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift

 

 


Anlagen:

 

Satzung über die Gewährung einer Entschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 EntschaedigungssatzungSchiedsleute (6 KB)    
Anlage 2 2 Entschädigungssatzung Schiedsleute (52 KB)