Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0323/2016  

 
 
Betreff: Weitere Verfahrensweise zum Umgang mit dem Bauschutt auf dem Grundstück Max-Fritz-Hammer-Straße 11, Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Korittke
Federführend:Verwaltungsvorstand für Stadtentwicklung und Bauen Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
15.07.2016 
Sondersitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Haupt- und Wirtschaftsausschuss ermächtigt den Bürgermeister, unter Beachtung und Maßgabe des Eintritts der nachstehenden Bedingungen bzw. Voraussetzungen

 

a)       dass das Betreten der Grundstücke/Flurstücke 22/1 und 23/1 der Flur 24, des Abtransports und der Entsorgung des Abfalles bezüglich dieser Grundstücke durch die Stadt Forst (Lausitz) bzw. von ihr beauftragten Unternehmen rechtmäßig erfolgt.

 

b)       mit der Firma AGNS Abfallentsorgungs-Gesellschaft Neiße-Spree mbH (nachstehend AGNS genannt) eine Vereinbarung unter Berücksichtigung folgender Aspekte abzuschließen:

         Abnahme des Transportgutes (Bauschutt/Abfälle) durch AGNS zu einem Festpreis von 5,00  (brutto)/Tonne

         Kostenübernahme der Transportkosten durch die Stadt Forst (Lausitz)

         Zwischenlagerung auf Kosten und zu Lasten der Fa. AGNS

         Einbaukosten auf Kosten und zu Lasten der Fa. AGNS

         Beprobungskosten auf Kosten und zu Lasten der Fa. AGNS

         Ausschluss der Rücknahme des Transportgutes (Abfälle) durch die Stadt Forst (Lausitz)

         alle weiteren für die Entsorgung des Transportgutes (Abfälle) notwendigen Leistungen durch die AGNS

         vollständige Haftungsfreistellung für die Stadt Forst (Lausitz) als möglicher Abfallbesitzer, sofern dies nach den Regelungen des Abfallrechts, so insbesondere dem KrWG, möglich ist.

 

c)       Angebote für den Transport des Bauschuttes entsprechend der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften einzuholen (Ausschreibung). Dabei ist auch hier mit dem Transportunternehmen eine Regelung zur Haftungsfreistellung der Stadt Forst (Lausitz) zu vereinbaren.

 

  1. und dann die Stadt Forst (Lausitz) als freiwillige Leistung die auf den Grundstücken/Flurstücken 22/1 und 23/1 der Flur 24 in der Gemarkung Forst (Lausitz) (Grundstücke in der Max-Fritz-Hammer-Straße 11) befindlichen Haufwerke, die nach dem Rückbau der auf den Grundstücken befindlichen ehemaligen Tuchfabrik durch den Landkreis Spree-Neiße im Rahmen der Gefahrenabwehr entstanden sind, auf eigene Kosten abzutransportieren und zu entsorgen.

 

  1. Der Bürgermeister wird ermächtigtr die vorgenannten Ziffern 1 und 2 bis zu einem Kostenrahmen von 20.000,00 EUR, ansonsten bedarf es einer erneuten Beschlussfassung.

 

 


Erläuterungen:

 

Durch den Landkreis Spree-Neiße wurde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zur Gefahrenabwehr der Abriss des Objektes (ehemalige Tuchfabrik) Max-Fritz-Hammer-Straße 11 durchgeführt. Die Baugenehmigung enthielt die dauerhafte Lagerung von ca. 1.200,00 m³ Bauschutt auf dem Grund­stück.

 

Gegen die Baugenehmigung ist die Stadt Forst (Lausitz) im Rahmen eines Drittwiderspruchs vorgegangen. Der Widerspruchsbescheid steht noch aus.

 

Der Landkreis Spree-Neiße hat erklärt, dass mit Vorliegen des Abschlussberichts des Ingenieur- und Planungsbüros IPE ESPE, Cottbus und der Sicherung des Grundstücks für sie der Vorgang abgeschlossen ist. Weiterhin wurde erklärt, dass aufgrund der Zusammensetzung des Bauschutts keine Gefahr von dem Schuttberg ausgeht.

 

Aus der rechtlichen Beurteilung durch Herrn RA Taubenek, ob der Landkreis weiterhin tätig werden muss, ggf. auch aus Gründen des Bundesimmissionsschutzrechts, geht hervor, dass dies nicht der Fall ist, da er als Sonderordnungsbehörde gehandelt hat.

 

Aufgrund des danebenliegenden Schulstandortes, der Wohnbebauung und eines besonderen städtebaulichen Missstandes haben die Gespräche zwischen der Stadt Forst (Lausitz) und dem Landkreis Spree-Neiße bzw. der Geschäftsführung der AGNS zu dem Vorschlag geführt, dass die Stadt Forst (Lausitz) die Lade- und Transportkosten zur Deponie Forst (Lausitz) beauftragt und die dafür entstehenden Kosten übernimmt und die AGNS im Gegenzug die Abnahme und den Einbau des Bauschutts und die dafür entstehenden Kosten trägt.

 

Erst nach Vorliegen und Auswertung der Angebote für den Transport sollte die Vereinbarung mit der AGNS abgeschlossen werden bzw. die Vereinbarung mit der AGNS ist unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung abzuschließen.

 

Der Stadt würden nach erster Schätzung (Kubatur/Menge) Kosten in Höhe von ca. 15,0 TEUR (Beladen, Transport, Entsorgung) entstehen.

 

All diese Schritte erfordern jedoch als erste Maßnahme, dass die Zustimmung des Eigen­mers eingeholt wird und falls diese nicht eingeholt werden kann, ggf. ein Vertreter bestellt werden muss.

 

Die rechtliche Prüfung von Herrn RA Taubenek hat ergeben, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht handlungsfähig ist, sodass die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des Eigentümers gemäß vorgenanntem Beschlussvorschlag erforderlich wird. Ein Nachtragsliquidator oder Vertreter gemäß Artikel 233, § 2 Abs. 3 EGBGB für die GmbH müsste bestellt werden und dieser kann dann die entsprechende Zustimmung zum Betreten der Grundstücke/Flurstücke 22/1 und 23/1 der Flur 24, des Abtransportes und der Entsorgung des Abfalles bezüglich dieser Grundstücke durch die Stadt Forst (Lausitz) bzw. von ihr beauftragten Unternehmen für den Grundstückseigentümer erteilen.