Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0414/2017  

 
 
Betreff: Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung
hier: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) gemäß § 87 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) über die Festlegung der Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag (Ablösungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
18.05.2017 
22. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.06.2017 
17. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
14.07.2017 
18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
stellplatzsatzung
Anl_A_Neusatzung Stellplatzablösesatz - Kopie
Endfassung Anlage B 1, Zone I - Kopie
Endfassung Anlage B 2, Zone II - Kopie (2)
Endfassung Anlage B 3.1, Zone III, Nordkarte
Endfassung Anlage B 3.2, Zone III Südkarte
Anlage C
Abwägung_Stellplatzablösesatzung
satz_beschluss_ablösungssatzung
synopse alt- und neusatzung
synopse tabelle zahlen alt und neu

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend Anlage 1.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung nach § 87 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung.

 

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Am 30.04.2004 wurde in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ein Beschluss zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Festlegung der Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag (Ablösungssatzung) gemäß § 81 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) gefasst. Mittlerweile hat sich erheblicher Bedarf an der Überarbeitung dieser Satzung ergeben. Eine Anpassung der Satzung dient der Schaffung einer rechtssicheren Handlungsgrundlage.

 

Auf der Grundlage der seit 01.06.2016ltigen neuen Brandenburgischen Bauordnung, konkret gemäß § 87 Abs. 4 BbgBO, können Gemeinden in Brandenburg örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. Notwendige Stellplätze sind nur solche, die mindestens erforderlich sind, um den typisierten Erfordernissen des ruhenden Verkehrs durch die ständigen Benutzer und Besucher baulicher Anlagen zu genügen.

 

Die Gemeinden haben die Wahl, ob sie von der Satzungsermächtigung Gebrauch machen und die Bauherren in ihrem Gemeindegebiet verpflichten, notwendige Stellplätze zu errichten. Zunächst wurde abgewogen, ob für das Gemeindegebiet der Erlass einer Stellplatzsatzung sinnvoll ist.

 

Forst (Lausitz) als Sitz des Landkreises Spree-Neiße mit 18.915 Einwohnern (Stand: 31.03.2017) sollte im Interesse einer eigenständigen Entscheidung über Stellplatzfragen von der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Stellplatzsatzung Gebrauch machen. Richtschnur zur Erstellung einer Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung bildet ein vom Land Brandenburg veröffentlichter Leitfaden. Hier wird die darin verwendete Tabelle mit den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf größtenteils angewendet. Die Rechtsprechung erkennt diese verwendeten Zahlen als gesicherte Erfahrungsgrundlage bzw. als sachverständig festgelegte Erfahrungswerte an.

 

Der tatsächliche Bedarf im konkreten Baugenehmigungsverfahren kann im zweiten Schritt anhand der zu berücksichtigenden verkehrlichen, wirtschaftspolitischen und städtebaulichen Belange gemeindespezifischen Besonderheiten angepasst werden (Ermittlung der mindestens erforderlichen und notwendigen Stellplätze).

 

Hierbei wird dann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden. Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen muss für den Bauherrn zumutbar sein.

 

Da nicht alle existierenden oder gar sich erst noch zu entwickelnden Nutzungsarten satzungsmäßig erfasst werden konnten, war es sinnvoll und notwendig, eine Auffangregelung für nicht erwähnte, aber vergleichbare Nutzungen in die Satzung aufzunehmen. Dies vermeidet die Gefahr, dass im Einzelfall der Stellplatzbedarf bei null liegt, weil die Nutzung nicht in der Satzung aufgeführt ist.

 

Eine Abweichungsmöglichkeit wurde in der Satzung integriert. Diese Regelung bildet die rechtliche Grundlage für eine Reduzierung im Einzelfall.

 

Des Weiteren haben die Gemeinden das Recht, durch Satzung die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze zu bestimmen (§ 87 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BbgBO). Der Bauherr kann die Stellplatzpflicht entweder durch Realherstellung oder durch Ablösung erfüllen (§ 49 Abs. 1 und 3 BbgBO).

 

Es wurde zugrunde gelegt, dass der Ablösebetrag pro Stellplatz den anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche entsprechen soll. Erforderlich war hierbei eine Anpassung der Kalkulation. Bei den durchschnittlichen Herstellungskosten wird durch die Gemeinde ein Kostendurchschnitt der von ihr hergestellten Stellplatzflächen ermittelt.

 

Mit dem festzulegenden Ablösebetrag dürfen die Kosten für die Herstellung eines Stellplatzes auf den Bauherrn nur anteilig umgelegt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Bauherr zwar Verursacher des zusätzlichen Stellplatzbedarfes ist, der von der Gemeinde mit dem Ablösebetrag geschaffene Parkraum aber der Allgemeinheit zur Verfügung steht und der Bauherr hieran kein bevorzugtes Nutzungsrecht hat.

 

Gemäß § 87 Abs. 8 BbgBO ist den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Hierzu erfolgte im Zeitraum vom 06.06.2016 bis einschließlich 08.07.2016 eine Offenlegung in der Stadtverwaltung Forst (Lausitz). Des Weiteren erfolgte eine Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.05.2016 und eine interne Beteiligung der Fachbereiche der eigenen Verwaltung.

 

Die Satzung soll für das gesamte Gemeindegebiet gelten (Grundlage hierfür bildet § 87 Abs. 8 BbgBO), da nicht auszuschließen ist, dass im Außenbereich bauliche Vorhaben verwirklicht werden sollen, die einen eigenständigen Stellplatzbedarf auslösen.

 

Auf der Grundlage der seit dem 01.06.2016ltigen neuen Brandenburgischen Bauordnung ist eine Anzeige dieser Satzung bei der Sonderaufsichtsbehörde (Landkreis Spree-Neiße) nicht mehr erforderlich. Insofern kann nach erfolgtem Satzungsbeschluss eine direkte Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) zur Inkraftsetzung erfolgen.

 

Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die alte Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Festlegung der Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag (Ablösungssatzung), beschlossen in der Stadtverordnetenversammlung vom 30.04.2004, außer Kraft.

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

 

  • Stellplatzsatzung
     
  • Anlage A
  • Anlage B
  • Anlage C

 


Tabelle mit Angaben zu den erforderlichen Stellplatzzahlen

Karten mit Darstellung der Zonen I, II und III im Stadtgebiet

Kalkulation der durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten

 

 

  • Anlage 1

Abwägung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

  • Anlage 2

Satzungsbeschluss

 

 

       +

 

 

 

Synopse Altsatzung/Neusatzung

Synopse Tabelle Angaben zu den erforderlichen Stellplatzzahlen alt/neu

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 stellplatzsatzung (64 KB)    
Anlage 2 2 Anl_A_Neusatzung Stellplatzablösesatz - Kopie (48 KB)    
Anlage 3 3 Endfassung Anlage B 1, Zone I - Kopie (104 KB)    
Anlage 4 4 Endfassung Anlage B 2, Zone II - Kopie (2) (77 KB)    
Anlage 5 5 Endfassung Anlage B 3.1, Zone III, Nordkarte (29 KB)    
Anlage 6 6 Endfassung Anlage B 3.2, Zone III Südkarte (31 KB)    
Anlage 7 7 Anlage C (66 KB)    
Anlage 8 8 Abwägung_Stellplatzablösesatzung (86 KB)    
Anlage 9 9 satz_beschluss_ablösungssatzung (40 KB)    
Anlage 10 10 synopse alt- und neusatzung (106 KB)    
Anlage 11 11 synopse tabelle zahlen alt und neu (52 KB)