Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0506/2017  

 
 
Betreff: Bestätigung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Forst (Lausitz) für die Nachweisführung im Beteiligungsbericht 2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Dommaschk, Judith
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Porczio, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
20.11.2017 
24. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
22.11.2017 
19. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
08.12.2017 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) bestätigt, dass die Leistungserbringungen
 

-          der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH sowie der Deutschen Rosenschau 2013 UG,

-          der Lausitz Klinik Forst GmbH sowie der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH und

-          der Stadtwerke Forst GmbH sowie der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG
 

im öffentlichen Interesse liegen.

 


Erläuterungen:

 

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) regelt in § 91 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen. Danach dürfen sich Gemeinden zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. § 91 Absatz 3 BbgKVerf legt fest, dass im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern zu übertragen sind (einfache Subsidaritätsklausel).

 

Im Beteiligungsbericht für das Haushaltsjahr 2014 ist (erstmalig) ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung des öffentlichen Zwecks, der Subsidarität und der Nebenleistungen der kommunalen Unternehmen zu erbringen.

Im Rahmen der Subsidarität ist grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen. Abweichend davon besteht jedoch nach § 91 Absatz 3 Satz 3 BbgKVerf die Möglichkeit, auf diese zu verzichten, wenn die Stadtverordnetenversammlung die wirtschaftliche Betätigung der Stadt Forst (Lausitz) im öffentlichen Interesse für erforderlich hält. Diese Entscheidung ist zu begründen. Dazu die folgenden Ausführungen:

 

unmittelbare Beteiligungen

 

Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH (FWG)

 

he der Beteiligung:              2.556.459,41 € (100 %)

 

Zweck der Gesellschaft:

Im Wesentlichen vermietet die Gesellschaft Wohnungen, die für breite Bevölkerungsschichten hinsichtlich Wohnbedürfnissen und Einkommensstruktur grundsätzlich geeignet sind. In diesem Sinne vermietet die Gesellschaft Wohnungen namentlich an diejenigen Wohnungssuchenden, die zur Schaffung von Wohnungseigentum selbst nicht in der Lage sind, insbesondere kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Schwerbehinderte, ältere Menschen und ausländische Familien.

Soweit zur Wohnraumversorgung nach Absatz 1 erforderlich, errichtet und bewirtschaftet die Gesellschaft in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Soweit zur Wohnraumversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht, Nießbrauch, als Treuhänder oder in anderer rechtlichen Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen, den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand.

 

Die Gesellschaft kann weiterhin

-          fremde Grundstücke, Gebäude oder Wohnungen verwalten;

-          Gewerberäume und Einrichtungen errichten, bewirtschaften und verwalten;

-          Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für Wohnungen und Gewerbe errichten, erwerben und betreiben;

-          bei eigenen und betreuten Bauvorhaben im Einklang mit städtebaulichen Zielen Räume für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Gewerbetreibende für den Gemeindebedarf insbesondere für kulturelle, religiöse, soziale oder Sporteinrichtungen errichten;

-          alle übrigen im Bereich der Wohnungswirtschaft und des Städtebaues anfallenden sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen;

-          im Rahmen des Gesellschaftszweckes nach Absatz 1 Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen oder auch von Dritten errichteten Wohnraum erwerben, anmieten und bewirtschaften;

-          sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienlich sind;

-          Aufgaben im Rahmen der Förderung des Tourismus und der Stadtentwicklung wahrnehmen.

 

Die Gesellschaft kann aus gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Gründen Wohnungen und bebaute, im Ausnahmefall auch unbebaute Grundstücke veräern.

Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften wird sich die Gesellschaft beim Abschluss von Verträgen sowie bei der Bemessung des Preises für die Überlassung von Mietwohnungen danach ausrichten, dass eine Kosten- bzw. Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die Bildung von Rücklagen ermöglicht werden. 

 

Begründung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Betätigung:

 

Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören gemäß § 2 Absatz 2 BbgKVerf u.a. die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen.

 

Zwar gibt es kein verfassungsrechtlich verbrieftes Grundrecht auf Wohnen, dennoch sind die Kommunen verpflichtet, Personen, die über keine eigenen Wohnungen verfügen, unterzubringen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Wohnkosten einen erheblichen Teil des Einkommens der privaten Haushalte binden. Daher richtet sich die kommunale Wohnungspolitik in erster Linie an Haushalte mit niedrigem Einkommen, womit kommunale Wohnungen eine wichtige sozialpolitische Funktion haben. Das Angebot von Wohnungen über ein eigenes Unternehmen ist daher für die Stadt eine (wichtige) Möglichkeit zur Sicherung der Wohnraumversorgung.

 

Das öffentliche Interesse liegt im Gesellschaftszweck der FWG begründet. Vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend ihrer unterschiedlichen Wohnbedürfnisse zu gewährleisten ist nach wie vor eine wichtige Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft.

 

Die Beteiligung der Stadt Forst (Lausitz) an der FWG ist auch im Berichtsjahr 2014 im öffentlichen Interesse erforderlich.

 

 

Lausitz Klinik Forst GmbH

 

he der Beteiligung:              12.544,00 € (49 %)

 

Zweck der Gesellschaft:

Der Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses, das der patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch Feststellung, Heilung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden sowie der Geburtshilfe dient, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, der Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung älterer und/oder pflegebedürftiger Menschen, die Durchführung von Forschungsvorhaben, Lehr- und Studienveranstaltungen, die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten und die Aus- und Weiterbildung, vorzugsweise in Berufsfeldern, die der Gesellschaft und ihrer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

 

Begründung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Betätigung:

 

Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehört gemäß § 2 Absatz 2 BbgKVerf u.a. die gesundheitliche Betreuung.

 

Krankenhäuser sind ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitspolitik. Öffentliche Krankenhausträger handeln aus sozialen Motiven heraus und sind sich bewusst, dass die Wirtschaftskraft einer Region keinen Einfluss auf die Patientenversorgung haben darf. Ein Gesundheitswesen, dass sich vollständig am Markt orientiert und ausschließlich gewinnorientiert betrieben wird, ist nicht im Interesse der Gesellschaft und widerspricht dem Auftrag der öffentlichen Daseinsvorsorge.

 

Das öffentliche Interesse liegt im Gesellschaftszweck begründet. Die gesundheitliche Betreuung ist nach wie vor eine wichtige Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft.

 

Die Beteiligung der Stadt Forst (Lausitz) an der Lausitz Klinik Forst GmbH ist auch im Berichtsjahr 2014 im öffentlichen Interesse erforderlich.

 

 

Stadtwerke Forst GmbH

 

he der Beteiligung:              1.536.120,00 € (25,1 %)

 

Zweck der Gesellschaft:

Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasser und Fernwärme. Die Gesellschaft kann die Betreibung der Schwimmhalle und den Betrieb sowie die Betriebsführung der Abwasserentsorgung übernehmen.

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten.

Die Gesellschaft kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

Die Gesellschaft hat die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu beachten, soweit sie aufgrund ihres jeweiligen Gesellschafterkreises zwingend anzuwenden ist.

 

Begründung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Betätigung:

 

Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören gemäß § 2 Absatz 2 BbgKVerf u.a. die Versorgung mit Energie und Wasser.

 

Die Versorgung mit Strom-, Gas- und Fernwärmeenergie sowie (Trink-)Wasser dient der zivilisatorischen Grundversorgung, also der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern. Die Qualität der Versorgung besitzt einen hohen Stellenwert, so dass Versorgungssicherheit zur Standort- und Lebensqualität beiträgt und damit eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfüllt.             

 

Das öffentliche Interesse liegt im Gesellschaftszweck begründet. Die Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasser und Fernwärme ist nach wie vor eine wichtige Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft.

 

Die Beteiligung der Stadt Forst (Lausitz) an der Stadtwerke Forst GmbH  ist auch im Berichtsjahr 2014 im öffentlichen Interesse erforderlich.

 

mittelbare Beteiligungen

 

Deutsche Rosenschau 2013 UG (Rosenschau UG)

 

he der Beteiligung:Stadt Forst (Lausitz) 100 % FWG

FWG  100 % Rosenschau UG

 

Zweck der Gesellschaft:

Eingebettet in das 100-jährige Jubiläum des Forster Rosengartens 2013 findet die Deutsche Rosenschau statt. Das Unternehmen hat vorrangig das kaufmännische Management im Rahmen der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung des Events zu gewährleisten. Betroffen davon sind u.a. insbesondere im Ostdeutschen Rosengarten angelegte Grün- und Landschaftsflächen, schutzwürdige Biotope, durch Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft des Bürgers zum Erleben und zur Weiterentwicklung seiner Umwelt zu wecken, insbesondere durch Informationsveranstaltungen und Ausstellungen, durch Bildungsangebote, die geeignet sind, dem Bürger die notwendigen Kenntnisse im Bereich des Landschafts- und Umweltschutzes zu vermitteln, der Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur durch Einbeziehung der Kunst in Freiflächen sowie die Durchführung von Kunstausstellungen und kulturellen Veranstaltungen, die Pflanzenzucht durch die Vorstellung von Pflanzen, insbesondere neuer Pflanzenarten und Anbaumethoden sowie die Durchführung von Freiland- und Hallenschauen, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege, insbesondere durch die sanierte und erhaltene historische Bausubstanz. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern.

 

Begründung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Betätigung:

 

Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören gemäß § 2 Absatz 2 BbgKVerf u.a. die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe sowie die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen.

 

Die Stadt Forst (Lausitz) besitzt mit dem Rosengarten ein Alleinstellungsmerkmal, das gerade in einer strukturschwachen Region eine wichtige Funktion erfüllt. Es liegt im öffentlichen Interesse der Stadt, ihr touristisches Potenzial zu nutzen und als Wirtschafts- und Imagefaktor zu stärken. Das 100-jährige Jubiläum des Forster Rosengartens in Verbindung mit der Deutschen Rosenschau liefert als außergewöhnliches Ereignis nicht nur direkten betriebswirtschaftlichen Nutzen für den Rosengarten, sondern trägt auch zur Standort- und Lebensqualität der Stadt bzw. Region bei. Auch das örtliche Gewerbe kann an dem Ereignis partizipieren. Weiterhin werden wichtige gesellschaftliche Funktionen wie Erholung und Naturerlebnis erfüllt. Umso wichtiger ist es zu gewährleisten, dass dieses Ereignis professionell vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet wird. 

 

Die Beteiligung der Stadt Forst (Lausitz) an der Rosenschau UG ist auch im Berichtsjahr 2014 im öffentlichen Interesse erforderlich.

 

 

MVZ am Krankenhaus Forst GmbH (MVZ)

)

 

he der Beteiligung:Stadt Forst (Lausitz) 49 % Lausitz Klinik Forst GmbH

Lausitz Klinik Forst GmbH 100 % MVZ

 

 

 

Zweck der Gesellschaft:

 

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Zweck der Gesellschaft ist insbesondere

- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO und die Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO sowie
- die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO.
 

  1. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Einrichtung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 66 AO, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen (Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder in finanzieller Hinsicht hilfsbedürftig sind) dient. Die Gesellschaft übt planmäßig Sorge für das gesundheitliche Wohl notleidender oder gefährdeter Mitmenschen aus.
     
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums gemäß § 95 SGB V zur ärztlichen Versorgung der Bevölkerung in der Stadt Forst verwirklicht.

 

Begründung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Betätigung:

 

Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehört gemäß § 2 Absatz 2 BbgKVerf u.a. die gesundheitliche Betreuung.

 

Die gesundheitliche Betreuung ist nach wie vor eine wichtige Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft. Die lokale Lebensqualität wird wesentlich durch das Vorhandensein und die Qualität von Daseinsvorsorgeeinrichtungen geprägt. Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge ist eine gleichwertige medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung zu gewährleisten.

 

Das öffentliche Interesse liegt im Gesellschaftszweck begründet. So ist das MVZ u.a. bestrebt, das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern; insbesondere wird durch eine ärztliche Versorgung der Bevölkerung Sorge für das gesundheitliche Wohl notleidender und gefährdeter Mitmenschen getragen.

 

Die Beteiligung der Stadt Forst (Lausitz) am MVZ ist auch im Berichtsjahr 2014 im öffentlichen Interesse erforderlich.

 

 

Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG (NFL)

 

he der Beteiligung:Stadt Forst (Lausitz) 25,1 % Stadtwerke Forst GmbH

Stadtwerke Forst GmbH 100 % NFL

 

Zweck der Gesellschaft:

Gegenstand der Gesellschaft ist der Transport von Strom- und Gasmengen im Netzgebiet Forst (Lausitz) sowie der Betrieb der dafür notwendigen technischen Anlagen.

 

Begründung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Betätigung:

 

Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören gemäß § 2 Absatz 2 BbgKVerf u.a. die Versorgung mit Energie.

 

Die lokale Lebensqualität wird u.a. durch die Beschaffenheit der existenziellen Grundversorgung geprägt. Im Rahmen der Energieversorgung ist eine zuverlässige Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

 

Das öffentliche Interesse liegt im Gesellschaftszweck begründet. Die Versorgung mit Strom und Gas und der Betrieb der Versorgungsanlagen ist nach wie vor eine wichtige Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft.

 

Die Beteiligung der Stadt Forst (Lausitz) an der NFL ist auch im Berichtsjahr 2014 im öffentlichen Interesse erforderlich.