Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
a) die Abwägung zu den Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß Anlage 1.0 und b) die Abwägung zu den eingegangenen/vorliegenden Stellungnahmen von Bürgern entsprechend Anlage 1.1.
Der Geltungsbereich ist dem Lageplan (Anlage 3) zu entnehmen.
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Der Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) beabsichtigt, auf einer Teilfläche des Klärwerksgeländes in der Gubener Straße eine Fotovoltaikanlage zu errichten. Der größte Teil des erzeugten Stromes soll in Form von Eigennutzung im Klärwerk verwendet werden.
Die Aufstellung von Fotovoltaikanlagen auf den im Ausgangsbebauungsplan „An der Gubener Straße“ ausgewiesenen Grünflächen innerhalb des Klärwerksgeländes hätte die Grundzüge der Planung berührt, weshalb ein 1. Änderungsverfahren zum B-Plan „An der Gubener Straße“ erforderlich war. Zum Änderungsplangebiet gehören das Grundstück der Kläranlage sowie ein Wohngrundstück.
Nunmehr soll das gesamte Grundstück der Kläranlage, wie bisher, einschließlich des Wohngrundstückes im Nordwesten als „Sonstiges Sondergebiet“ ausgewiesen werden. Damit entfällt die Differenzierung in die eigentliche Kläranlage und die dazugehörigen Freiflächen (Grünflächen). Die Zweckbestimmung wird weiterhin Kläranlage sein.
Im Gebiet sollen vorrangig Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen zulässig sein, die unmittelbar oder ergänzend der Abwasserbehandlung dienen. Das sind natürlich die eigentlichen Anlagen zur Behandlung von Abwässern als auch Nebenanlagen, wie die Verwaltung, Lagerplätze, -räume oder –gebäude sowie Stellplätze, Garagen usw. Zu den Nebenanlagen gehören somit auch Fotovoltaikanlagen, wenn sie z. B. vorwiegend den Betriebsstrom für das Klärwerk liefern.
Da es sich bei den Fotovoltaikanlagen um eine untergeordnete bauliche Anlage zum Abwasserbeseitigungsbetrieb handelt und nur einen untergeordneten Teil des gesamten Betriebsgeländes einnimmt, kann nach Rechtsauffassung der höheren Verwaltungsbehörde auf ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan verzichtet werden.
Da die Fotovoltaikanlagen nur einen kleinen Teil der bisherigen Grünfläche versiegeln werden, ist der Entzug von Freiflächen überschaubar. Eine Kompensation war möglich.
Durchgeführte Verfahrensschritte:
Aufstellungsbeschluss per Beschlussvorlage SVV/0394/2017 frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 02.01.2018 Erste Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 03.01.2018 Öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 03.04.2018 bis zum 07.05.2018 Zweite Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 15.05.2019
Nunmehr soll der Satzungsbeschluss erfolgen. Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. Insofern kann eine direkte Veröffentlichung zur Inkraftsetzung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) erfolgen.
Kostenbetrachtung:
Der Stadt Forst (Lausitz) sind durch die durchgeführte Planung keine Kosten entstanden, da die Finanzierung durch den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) erfolgt ist.
Mitwirkungsverbot:
Gemäß § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist das Mitwirkungsverbot zu beachten. Anlagen:
Anlage 1.0Abwägung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anlage 1.1Abwägung zu den eingegangenen/vorliegenden Stellungnahmen von Bürgern Anlage 2Satzungsbeschluss Anlage 3Lageplan Anlage 4Planzeichnung in der Fassung vom 12.07.2018 Anlage 5Begründung in der Fassung vom 12.07.2018 Anlage 6Geruchsimmissionsprognose Anlage 7Geräuschmessbericht
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||