Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0222/2020  

 
 
Betreff: Aufhebung der Vereinbarung zum Betrieb einer Tuchmacherschauwerkstatt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Palm, Stefan
Federführend:Eigenbetrieb Kultur, Tourismus, Marketing Rosenstadt Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Schultz, Silvia
Beratungsfolge:
Werksausschuss des Eigenbetriebes Kultur, Tourismus, Marketing Rosenstadt Forst (Lausitz) Vorberatung
23.11.2020 
8. Sitzung des Werksausschusses des Eigenbetriebes Kultur, Tourismus, Marketing Rosenstadt Forst (Lausitz)    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.12.2020 
10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Aufhebung der Vereinbarung zur Betreibung einer Tuchmacherschauwerkstatt und einer Stadtgeschichtlichen Abteilung im Rahmen des Brandenburgischen Textilmuseums Forst (Lausitz)“ vom 29. November 1996 im Einvernehmen mit dem Museumsverein der Stadt Forst (Lausitz) e. V. zum 31.12.2020.

 

Die Stadtverordnetenversammlung ermächtigt die Bürgermeisterin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages.


Erläuterungen:

 

Der Betrieb des Brandenburgischen Textilmuseums erfolgte bisher durch den Museumsverein der Stadt Forst (Lausitz) e. V. auf Grundlage der „Vereinbarung zur Betreibung einer Tuchmacherschauwerkstatt und einer Stadtgeschichtlichen Abteilung im Rahmen des Brandenburgischen Textilmuseums Forst (Lausitz)“ vom 29. November 1996.

 

In der Stadtverordnetenversammlung am 30.10.2020 wurde mit der Vorlage SVV/0179/2020 die Konzeption zur Weiterentwicklung des Eigenbetriebs Kultur, Tourismus, Marketing Rosenstadt Forst (Lausitz) verabschiedet. Der Eigenbetrieb KTM soll zukünftig für das Brandenburgische Textilmuseum die Betriebsführung übernehmen.

 

Der Museumsverein der Stadt Forst (Lausitz) hatte bereits in einem Gespräch mit der Bürgermeisterin und mit anschließendem Schreiben vom 27.11.2019 angeregt, die Vereinbarung in beiderseitigem Einvernehmen zu beenden, da bei einer einseitigen Kündigung eine Kündigungsfrist von 12 Monaten einzuhalten gewesen wäre. Eine einvernehmliche Beendigung lag im Interesse beider Parteien, da dadurch zwischenzeitlich  wesentliche Details vor der Übernahme der Betriebsführung durch den Eigenbetrieb geklärt werden konnten.