Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu einem vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB mit der Bezeichnung „1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Süd, Teilgebiet 4A (5,6)“.
Der Beschluss wird ortsüblich bekanntgegeben.
Die Anlage 1 (Lageplan zum Aufstellungsbeschluss) ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Bisherige Verfahren Der im Jahr 1993 erstellte Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Süd, Teilgebiet 4A (5,6)“ wurde im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB letztmalig geändert (formelles Verfahren i.Z.m. der Hauptsatzung).
Aktueller Bauantrag für ein Freiflächensolarkraftwerk Innerhalb dieses Plangebietes befindet sich das Flurstück 468, Flur 34, Gemarkung Forst. Für dieses Grundstück erfolgte zunächst eine Bauanzeige, die dann in einen normalen Bauantrag gewandelt wurde. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die geplante Errichtung eines Freiflächensolarkraftwerkes mit Zaun und Trafostation.
Betrachtung des B-Plangebietes und die Frage der Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Antrages In dem maßgeblichen Bebauungsplan wurde ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festgesetzt. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Vom VGH München, OVG Bautzen und VG Schwerin wurden freistehende PV-Anlagen als „Gewerbebetriebe aller Art“ eingeordnet. Wenn der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO oder Industriegebiet i.S.d. § 9 BauNVO festsetzt und bei der Art der baulichen Nutzung Gewerbebetriebe aller Art für zulässig erachtet, hätte die Freiflächen-PV-Anlage ohne Planänderung genehmigt werden können.
In zuletzt auf Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 BauGB geänderten Fassung des o.a. B-Planes wurde die Art der Gewerbebetriebe nicht eingeschränkt. Somit wären in dem festgesetzten Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.
Die intensive Ansiedlung von Fotovoltaikanlagen war im Jahr 2007 nicht absehbar.
Widerspruch zu dem in Bearbeitung befindlichen Eignungsflächenanalyse/ Potentialanalyse für Fotovoltaikanlagen
Nunmehr erfolgte aufgrund eines Einzelauftrages mit der Fa. FUGMANN JANOTTA und PARTNER mbH aus Berlin die Erstellung einer Eignungsflächenanalyse/Potentialanalyse für Fotovoltaikanlagen. Hierbei wurde ein Kriterienkatalog, u.a. mit Abwägungskriterien zur Restriktion für Industrie- und Gewerbegebiete auf dem Territorium der Stadt Forst (Lausitz) erarbeitet. Demnach sind Freiflächenanlagen grundsätzlich auszuschließen mit der Ausnahme, dass Sie als Nebenanlage zu einem bestehenden Gewerbebetrieb zulässig sein sollen.
Der nunmehr vorliegende Antrag zur Errichtung eines Freiflächensolarkraftwerkes würde der Intention der Eignungsflächen-/Potentialanalyse widersprechen.
Vorgehensweise der Stadt Forst (Lausitz) Die Mitglieder des Ausschusses für Planung wurden am 15.09.2022 im nichtöffentlichen Teil über die vorliegende Bauanzeige/den vorliegenden Bauantrag informiert, des Weiteren über den geplanten Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuches gem. § 15 BauGB und die geplante Einleitung eines vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gem. § 13 BauGB.
Resultierend daraus wurde durch die Stadt Forst (Lausitz) ein Antrag gem. § 15 BauGB auf Zurückstellung eines Baugesuches bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Spree-Neiße eingereicht. Die Stadt Forst (Lausitz) möchte nunmehr den zur Verfügung stehenden Zeitraum von 12 Monaten nutzen, um ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB einzuleiten und durchzuführen.
Zielrichtung der Planung Modifizierte Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Art der baulichen Nutzung: Industriegebiet i.S.d. § 9 BauNVO
Durch die genannte Zielrichtung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 Nr. 1 bis 3 BauGB sind gegeben.
Geschätzte Kosten: 8.000 bis 10.000.-Euro Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Lageplan
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