Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich ist dem in der Anlage 3 beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die Anlagen 1 - 7.2 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Auf einer Teilfläche des kommunalen Flurstückes 871, Flur 32, Gemarkung Forst (Lausitz), im Ortsbereich Keune zwischen den Straßen Am Busch, Märkische Straße und Lindnersweg, wurde mit Aufstellungsbeschluss vom 20.04.2020 ein Verfahren für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit der Bezeichnung „Freizeitareal Keune“ eingeleitet (Beschlussvorlage Nr. SVV/0097/2020). Grundlage hierfür war ein Vorgespräch mit der Höheren Verwaltungsbehörde (Landkreis Spree-Neiße) am 03.12.2019.
Hinsichtlich der Stellungnahme des Landkreises Spree-Neiße vom 06.12.2021 erfolgte eine Rücksprache mit der Höheren Verwaltungsbehörde am 21.03.2022. Hierbei wurde im Interesse eines rechtsicheren Planes die Wandlung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit der Bezeichnung „Freizeitareal Keune“ in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB mit dem Verfahrenstyp B-Plan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB sowie die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche abgesprochen, des Weiteren erfolgten Absprachen zu Formulierungen in der Abwägung.
Die verwendeten zeichnerischen Elemente/Planzeichen zur zukünftigen Gestaltung sind nur möglich in einem vorhabenbezogenen B-Plan. Grund hierfür ist § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB:
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung gebunden. Das heißt, dass auch Zeichenelemente außerhalb der Planzeichenverordnung verwendet werden dürfen (Planzeichen zur Gestaltung).
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Da die Gemeinde im vorliegenden Fall Eigentümer des maßgeblichen Grundstückes ist, ist nach Rücksprache mit der Höheren Verwaltungsbehörde ein Selbstbindungsbeschluss für die Fläche im eigenen Eigentum möglich. Hierbei müssen Mindestinhalte wie beim Durchführungsvertrag enthalten sein. Die Stadt verpflichtet sich zur Realisierung des Vorhabens innerhalb unter der Prämisse der zum maßgeblichen Zeitpunkt bereitstehenden notwendigen Fördermittel sowie vorbehaltlich der Bereitschaft der Übernahme von Planungs- und Erschließungskosten).
Entwicklungsrichtung des Plangebietes
Entwickelt/festgesetzt wurden hierbei 2 Gemeinbedarfsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
a) Gemeinbedarfsfläche 1 i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Freizeitnutzung, Sport und Spiel) b) Gemeinbedarfsfläche 2 i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Kindergarten)
Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Gemeinbedarfsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Freizeitnutzung, Sport- und Spiel). Die Gemeinbedarfsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Kindergartenfläche) ist nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Grundlage hierfür ist § 9 Abs. 4 BauGB. Das Plangebiet ist von allen Seiten von Bebauung umgeben. Landschaftsraum ist nicht anliegend.
Aus diesem Grunde wurde der Verfahrenstyp Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB gewählt.
Im beschleunigten Verfahren
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz entsprechend; kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Beteiligung des Kinder- und Jugendbeirates und des Seniorenbeirates
Sowohl der Kinder- und Jugendbeirat als auch der Seniorenbeirat wurden im Planverfahren beteiligt.
Bisherige Verfahrensschritte
Noch ausstehend
Bebauungsplan: 21.190,76 € amtlicher Lageplan: 2.440,58 € grünordnerische Einschätzung: 2.798,88 €
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Anlage 2 Satzungsbeschluss
Anlage 3 Lageplan
Anlage 4 Planzeichnung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit der Bezeichnung „Freizeitareal Keune“
Anlage 5 Begründung
Anlage 6 Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Anlage 7 grünordnerisches Konzept
Anlage 7.1 Karte zur grünordnerischen Einschätzung
Anlage 7.2 Tabelle
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