Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2009 der Entscheidung des Kämmerers.
19.04.2010 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 5 - zur Kenntnis genommen
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
21.04.2010 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 9 - zur Kenntnis genommen
07.05.2010 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 15 - zur Kenntnis genommen
Information:
Information:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2009 der Entscheidung des Kämmerers.
Die Informationsvorlage wurde zur Kenntnis genommen
Die Informationsvorlage wurde zur Kenntnis genommen.
Vollzug des § 63 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
hier: Kontrolle der Verwaltung über das Vergabeverfahren nach VOB/A - Schmutzwasserableitung Teilabschnitte Triebeler Straße, Am Wasserwerk und Grabenweg in Forst (Lausitz)