Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Tagesordnung - Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung  

 
 
Bezeichnung: Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung
Gremium: Stadtverordnetenversammlung
Datum: Fr, 20.12.2002 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 17:12

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Begrüßung    
Ö 2  
Feststellung der Beschlußfähigkeit    
Ö 3  
Abstimmung zur Tagesordnung    
Ö 4  
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
SVV/0839/2002/1  
    VORLAGE
   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz).

Die               Anlage 1              -              Abgrenzung des Stadtgebietes

                     Anlage 2              -              Abdruck des Stadtwappens der Stadt Forst (Lausitz)

und              Anlage 3               -              Abdruck des Dienstsiegels der Stadt Forst (Lausitz)

sind Bestandteil des Beschlusses.

   
    20.12.2002 - Stadtverordnetenversammlung
    Ö 4 - ungeändert beschlossen
   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz).

Die               Anlage 1              -              Abgrenzung des Stadtgebietes

                     Anlage 2              -              Abdruck des Stadtwappens der Stadt Forst (Lausitz)

und              Anlage 3               -              Abdruck des Dienstsiegels der Stadt Forst (Lausitz)

sind Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis: 22/0/1, mehrheitlich, lt. Beschlußvorlage angenommen

Ö 5  
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Wohngebiet Eulo-Nord" hier: Erneute Beratung und Beschlussfassung wegen Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2002 durch den Hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend § 65 GO    
Ö 5.1  
Vollzug der Gemeindeordnung (GO) Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohngebiet Eulo Nord" nach § 65 GO
SVV/0844/2002  
Ö 6  
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