Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse der Stadt Forst (Lausitz)  

 
 
4. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Haupt- und Wirtschaftsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 04.03.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:05
Raum: Sitzungsraum P211
Ort: Rathaus Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0080/2009 Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse der Stadt Forst (Lausitz)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin

Herr Zuber informierte die Mitgliedes des HWA über einige redaktionelle Änderungen in den §§ 1 Abs

Herr Zuber informierte die Mitgliedes des HWA über einige redaktionelle Änderungen in den §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 17 Pkt. 7, die in der Synopse in blauer Farbe kenntlich gemacht waren.

Diese Änderungen haben jedoch keine rechtlichen und inhaltlichen Auswirkungen.

Herr Averdiek bezog sich auf den § 5 und den noch zu vereinbarenden Vertrag zur Ton- und Bildaufzeichnung während der SVV. Im Vertrag soll festgeschrieben werden, welche Punkte zu übertragen sind. Dieser Passus fehlt derzeit noch in der Geschäftsordnung. Er schlug vor, den § 5 wie folgt zu ergänzen: GbR... auf der Grundlage eines Vertrages....

Nach längerer Diskussion einigten sich die Mitglieder des HWA auf folgende Formulierung:

..... auf der Grundlage einer beiderseitigen Vereinbarung...zulässig.

Abstimmungsergebnis zur Formulierung: 11/0, einstimmig angenommen

 

Weiterhin bezog sich Herr Averdiek auf den § 42 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und gab zur Niederschrift, dass die Zulässigkeit der Tonbandaufzeichnung gegeben ist und er wollte es auch von den übrigen Mitgliedern des HWA so verstanden haben. Die Formulierung ist eindeutig.

 

Herr Goldschmidt gab abschließend nochmals zur Niederschrift, dass nach § 42 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die Tonbandaufzeichnung zulässig ist.

Alle Anwesenden gehen davon aus, dass die Rechtslage klar ist und dass die Zulässigkeit grundsätzlich gegeben ist. Im Übrigen ist es jedem Schriftführer/jeder Schriftführerin freigestellt, eine Tonbandaufzeichnung anzufertigen.

 

 

Die Mitglieder des Haupt- und Wirtschaftsausschusses stimmten der Beschlussvorlage mit der Ergänzung im § 5, Abs

Die Mitglieder des Haupt- und Wirtschaftsausschusses stimmten der Beschlussvorlage mit der Ergänzung im § 5, Abs. 4 zu.

Abstimmungsergebnis: 11/0, einstimmig angenommen

Abstimmungsergebnis: 11/0, einstimmig, mit Änderungen angenommen