Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Frau Baerwald informierte zum Windpark Bademeusel, dass nachfolgende Beschlussfassungen vorliegen:
1. Beschluss zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens mit der Bezeichnung „Windpark Bademeusel“ in der Stadtverordnetenversammlung vom 04.05.2012 2. Beschluss zur Einleitung eines 5. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) in der Stadtverordnetenversammlung am 04.05.2012
Nächste Schritte sind:
- Erarbeitung eines Vorentwurfes zum Bauleitplanverfahren mit der Bezeichnung Windpark Bademeusel und zum 5. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz)
- Nach Vorliegen eines verwaltungsinternen abgestimmten Vorentwurfes Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Veröffentlichung im Amtsblatt zur Ankündigung)
- Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Frau Baerwald wies darauf hin, dass in den Erläuterungen zu den Aufstellungsbeschlüssen der oben angeführten Bauleitplanungen angeführt wurde, dass über die Vorschriften des Baugesetzbuches hinaus eine Beteiligung der Betroffenen erfolgen soll. Die Planungen sollen unabhängig von der einmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Stadt Forst (Lausitz) auch in den Ortsteilen vorgestellt werden.
Es werden derzeit Überlegungen zu möglichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angestellt. Hierbei sollen auch die Ortsvorsteher und Ortsbeiräte gehört werden. Im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soll eine Vorabstimmung mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Spree-Neiße) erfolgen.
Herr Ließ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Anfang September der neue Teilregionalplan Windenergie über die Regionale Planungsgemeinschaft ausgelegt werden soll. In diesem Plan ist die Windeignungsfläche von Bademeusel, über die wir hier sprechen, nicht enthalten. In diesem Bereich ist nur eine Fläche zwischen Zelz und Bahren als Windeignungsfläche enthalten. Wie wird die Verwaltung weiter verfahren, wohl wissend, dass dieser Teilregionalplan Wind existiert.
Frau Baerwald führte dazu aus, dass sich der Teilregionalplan Wind nicht über das BauGB hinwegsetzen kann. Ein B-Planverfahren wird jedoch abgewickelt über das BauGB. Der Teilregionalplan dient dazu, dass die landespolitischen Ziele in einem Regionalplan gefasst werden, um die energiepolitischen Ziele im Land zu erfüllen. Aus diesem Grund werden Windeignungsgebiete gesucht. Ein Bebauungsplan kann aber auch ohne einen Teilregionalplan Wind entwickelt werden, weil es ein BauGB gibt, welches über dem Regionalplan steht.
Frau Födisch führte aus, dass immer davon gesprochen wird, dass man keine Chance hat, die Errichtung von Windenergieanlagen abzulehnen, da es lt. BauGB möglich ist. Wenn der Regionalplan jedoch keine Flächenausweisung für einen Windpark beinhaltet, besteht dann die Möglichkeit, diese Windenergieanlagen nicht aufzustellen? Angeblich gibt es auch die Möglichkeit eines Negativgutachtens.
Dazu führte Frau Baerwald aus, dass im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Möglichkeit besteht, das Verfahren, die planungsrechtlichen Anforderungen, Abstände u.ä. zu regeln. Sollte ein Negativgutachten erstellt werden, hat der Investor jedoch die Möglichkeit, über ein BIMSch-Verfahren einen Antrag auf Errichtung von Windenergie- anlagen zu stellen. |
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