Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Herr Krahl von der Bürgerinitiative „Keine Windräder im Wald von Bademeusel“ stellte folgende Anfrage an den Bürgermeister Dr. Goldschmidt: „In der Lausitzer Rundschau vom 12.03.2013 wird in einem Artikel der Lokalredaktion der Vorwurf der Bademeuseler Bürgerinitiative gegen den geplanten Windpark behandelt, daß die Stadtverwaltung den §35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches nicht angewendet hat. Ihnen wird in diesem Artikel folgende Aussage zugeordnet, Zitat: “Das angeführte Beispiel könne erst am Ende eines Verfahrens stehen. Das sieht er (Anm.: Bmg) mit dem Beteiligungsverfahren angeschoben. Am Ende könne dann ein Ergebnis stehen, nachdem alles sachgerecht geprüft wurde.“ Soweit das Zitat aus der LR. Wir gehen davon aus, daß Sie damit sagen wollten, daß eine Einbeziehung von Absatz 3 Satz 3 erst nach Ende des eingeleiteten Bebauungsplanes erfolgen kann. Nicht klar ist uns geworden, was mit dem „Beteiligungsverfahren angeschoben“ worden sein soll. Außerdem gibt es die Tatsache, daß die Stadt Spremberg einen beantragten Windpark genau nach dem Verfahren abgelehnt hat, das § 35 Absatz 3 Satz 3 vorschreibt. Dazu ist offensichtlich kein Bebauungsplan notwendig gewesen. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:
1. Weshalb ist das Verfahren, das in Spremberg durchgeführt wurde, in Forst so nicht anwendbar? 2. Warum ist für dieses Verfahren, nachdem im Gesetz unserer Meinung nach die besondere Rechtsstellung der kommunalen Planungshoheit betont wird, Ihrer Meinung nach ein Bebauungsplan notwendig? 3. Wenn das Verfahren tatsächlich erst nach Abarbeitung des Bebauungsplanes geprüft werden kann, wie Sie sagen, aus welcher gesetzlicher Festlegung ergibt sich das?
Wir bitten um schriftliche Beantwortung der Fragen z. Hd. von K.-D. Krahl, Bademeuseler Neissestraße 2a.“
Herr Dr. Goldschmidt sagte eine Beantwortung der Fragen bis zum Ende des Monats zu.
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