Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Anfragen der Bürger zu den Tagesordnungspunkten der Sitzung  

 
 
47. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Bau und Planung
Datum: Do, 21.03.2013 Status: öffentlich
Zeit: 18:30 - 20:15
Raum: Feuerwehrgerätehaus Mitte
Ort: Hochstraße 2, 03149 Forst (Lausitz

Herr Bischoff bat nun die anwesenden Bürger, ihre konkreten Fragen zu stellen.

 

Herr Kochan wies auf eine Karte hin, die bei der Einwohnerversammlung im Februar 2013 angebracht wurde, wo alle Windgebiete von Zelt, Bahren bis hinter Forst (Lausitz) einge­zeichnet sind. Selbst der Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) war über diesen Umfang erstaunt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2012 wurde von der Landesplanungsabteilung die Empfehlung ausgesprochen, die Planung ruhen zu lassen. „Warum will man zulassen und dafür den Flächennutzungsplan (FNP) ändern, dass unsere Heimat zur Windenergielandschaft umgestaltet wird?“ Weiterhin führte er den § 35 BauGB an, in dem gewisse Punkte ent­halten sind, wonach die Gemeinde ihren FNP für die Errichtung von Windkraftanlagen auf ein bestimmtes Areal beschränken darf. Er bat die Verwaltung zu prüfen, was dieser Paragraf hergibt, um die Umgestaltung der Heimat in einen Wind­energie­park zu verhindern.

 

Herr Bischoff wies darauf hin, dass in der letzten Stadtverordnetenversammlung diese Anfrage gestellt wurde mit dem Verweis auf die Stadt Spremberg. Die Verwaltung ist beauftragt worden, entsprechende Überprüfungen vorzunehmen, unter welchen Aspekten und Gesichtspunkten in Spremberg eine solche Entscheidung gefällt wurde und ob eine solche Entscheidung auch in Forst (Lausitz) zu verwirklichen ist. In der nächsten Stadt­verordnetenversammlung soll darüber informiert werden.

 

Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ausschuss für Bau und Planung lediglich ein Begleitausschuss der Stadtverordnetenversammlung ist und hier keine Ent­scheidungen getroffen werden. Dies ist ausschließlich der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten. In diesem Ausschuss können Hinweise entgegen genommen und vielleicht auch neue Gesichtspunkte angeregt werden, jedoch hat dieser Ausschuss weder das Recht noch die Befugnis, Entscheidungen zu treffen.

 

Herr Rasims wies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 20.05.2010 (Nr. 4 C 7.09) bezüglich des FNP hin. Weiterhin führte er aus, dass er das Schallimmissionsgutachten bearbeitet hat und erklärte, dass die TA (Technische Anleitung) rm hier nicht gilt. Windanlagen haben Infraschall. Infraschall ist unter 10 Hz schädlich. Bezüglich der durch Herrn Minister Altmaier avisierten Gesetzesänderung des EEG fragte er an, was passiert, wenn das Gesetz geändert wird und der Investor dann nicht baut?

 

Herr Böhner stellte folgende Anfragen:

 

-        Warum muss der FNP der Stadt Forst (Lausitz) geändert werden?

-        Gibt es einen Rechtsanspruch gegenüber der Planungsgemeinde zur Änderung des Flächennutzungsplanes?

-        Die Bürgerinitiative hat an alle Stadtverordneten dieses Ausschusses einen „offenen Brief“ übergeben. In diesem wurden 20 Fragen gestellt und um die Beantwortung gebeten. Kann die Bürgerinitiative darauf hoffen, dass diese Fragen beantwortet werden?

 

Frau Baerwald führte nachfolgend aus:

 

Der Fchennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) ist seit 1998 rechtskräftig. In dem FNP sind auf dieser Fläche keine Sonderflächen mit der Zweckbestimmung Windkraftnutzung ausgewiesen. Aus diesem Grund muss er geändert werden. Der FNP hat Darstellungen und diese Darstellungen entfalten keine Rechtswirkung nach außen. Anders verhält es sich mit einem Bebauungsplan, in dem Festsetzungen mittels Satzung enthalten sind. Dieser ist rechtlich angreifbar. Niemand hat einen Anspruch auf die Änderung des FNP.

 

Herr Reibetanz ergänzte, dass der Bebauungsplan gemäß § 8 (2) BauGB aus dem FNP zu entwickeln ist. Wenn keine Übereinstimmung vorhanden ist, muss eine Änderung des FNP erfolgen. Die Stadt­verordnetenversammlung hat die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Somit muss das gesamte Verfahren durchgeführt werden, was auch die Änderung des FNP beinhaltet.

 

Herr Böhner ist der Meinung, dass das so nicht stimmt und wiederholt, dass der FNP nur geändert wird, weil der Bebauungsplan für Windenergieanlagen aufgestellt wurde. Die Änderung des FNP ist nicht gewollt.

 

Herr Bischoff bezog sich auf die 20 Fragen in dem „offenen Brief“, die den Stadtverord­neten zugegangen sind. Diese werden jetzt in den einzelnen Fraktionen beraten und die Verwal­tung ggf. beauftragt, diese an die Träger öffentlicher Belange weiterzuleiten bzw. im Rahmen der weiteren Veranstaltungen, z. B. am 15.04.2013, mit zu beantworten, soweit sie planungs­rechtliche Relevanz haben.

 

Herr Struppek fragte an, ob die Stellungnahme des Brandschutzes, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planes zu den Windkraftanlagen in Jerischke abgegeben wurde, mit beachtet wurde. Sie betrifft gleichfalls die Situation in Groß und Klein Bademeusel. Seitens der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nicht vorliegt. Auf Anfrage stellte sich heraus, dass sich die angesprochene Stellungnahme vom 29.11.2011 auf den geplanten Windpark in Jerischke bezog (andere Gebietskörperschaft). Von Herrn Struppek wurde zugesichert, diese an die Stadt Forst (Lausitz) zu übergeben.

 

Frau Leske fragte nochmals nach, ob die Gemeinsame Landesplanung über die weiteren Schritte durch die Verwaltung informiert werden möchte. Dies wurde bestätigt. Sie kann nicht verstehen, warum dann nicht der Empfehlung der Gemeinsamen Landesplanung gefolgt werden kann und das Verfahren ruhen gelassen wird. Bereits bei Aufstellung des Regional­planes wurde von allen Betroffenen eine Unterschriftenliste gegen den Windpark vorgelegt. Trotzdem führt kein Weg dahin, das Verfahren ruhen zu lassen.

 

Weiterhin fragte sie an, wer die vorgelegten Gutachten auf ihre Richtigkeit prüft. Frau Leske ist der Meinung, dass jetzt die Bürgerinitiative in der Beweispflicht ist.

 

Frau Baerwald erklärte, dass die gesamten Unterlagen, einschließlich der Gutachten, den Trägern öffentlicher Belange zugeschickt wurden, die unabhängig sind. Dabei sind die Blickwinkel sehr unterschiedlich. Die Träger öffentlicher Belange haben sich die Unterlagen, insbesondere auch die Gutachten, sehr genau angesehen und ihre Ausführungen dazu gemacht. Insbesondere das MUGV hat verschiedene Dinge zu den Gutachten aufgeführt, wonach nun der Auftrag an das Planungsbüro erging zur Überarbeitung der Gutachten, beispielsweise zur Betrachtung des FFH-Gebietes.

 

Frau Baerwald wies darauf hin, dass es im Jahr 2004 einen genehmigten Teilregionalplan Wind gab, der nach einem Urteil im Jahr 2007 für nichtig erklärt wurde. Seit 2007 gibt es immer wieder Bemühungen, einen Teilregionalplan Wind zu bekommen. 2009 wurde ein neues Beteiligungsverfahren für einen Teilregionalplan Wind begonnen. 2011 wurde das Verfahren abgebrochen, weil eine rechtssichere Beendigung des Verfahrens zum sachlichen Teilregionalplan Windkraftnutzung nicht mehr möglich war. Bis heute ist es nicht gelungen, einen sachlichen Teilregional­plan Wind aufzustellen. Zum jetzigen 1. Entwurf wurden 1.000 Stellungnahmen eingereicht.

 

Frau Leske ist der Meinung, dass aufgrund des Vorgenannten das Verfahren ruhen sollte.

 

Frau Baerwald erklärte wiederholt, dass seitens des Investors ein Antrag nach BImSchG eingereicht werden kann, für den keine Untersagung ausgesprochen werden kann.

 

Herr Bischoff wies nochmals eindeutig darauf hin, dass diese Frage im letzten Jahr im Ausschuss für Bau und Planung sehr intensiv diskutiert wurde und die Entscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes getroffen wurde, um das Vorhaben entsprechend beeinflussen zu können.

 

Frau Baerwald führte abschließend aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sehr wohl die Möglich­keit eröffnet, im FNP Vorranggebiete auszuweisen. Es ist jedoch nicht richtig, aus diesem Paragrafen nur den einen Satz zu zitieren, da dieser aus dem Zusammenhang gerissen wird. Entsprechend dieses Paragrafen ist das gesamte Gemeindegebiet zur Ausweisung privilegierter Vorhaben zu untersuchen und nicht nur ein Teil. Der Windkraft muss hierbei substanziell Raum eingeräumt werden. Eine Verhinderungsplanung/Negativ­planung ist rechtlich nicht zulässig.