Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Information zur Rücknahme des Widerspruches der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderungsgenehmigung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 13. Februar 2014 zur Errichtung von 5 Windkraftanlagen westlich des Ortsteiles Briesnig (Bescheid Nr. 40.074.ÄO/13/1.6.2V/RS)  

 
 
57. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Bau und Planung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 20.03.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:30 - 19:45
Raum: Sitzungsraum P211
Ort: Rathaus Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0945/2014 Information zur Rücknahme des Widerspruches der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderungsgenehmigung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 13. Februar 2014 zur Errichtung von 5 Windkraftanlagen westlich des Ortsteiles Briesnig (Bescheid Nr. 40.074.ÄO/13/1.6.2V/RS)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schatschkow, Ilona

Frau Baerwald gibt entsprechende Erläuterungen zur Vorlage.

 

Herr Lischke ist darüber erstaunt, mit welcher Leichtigkeit über das Ansinnen der Bürger von der Verwaltung umgegangen wird. Er möchte wissen, wo es steht, dass die Windanlagen 1.000 m von der Wohnbebauung entfernt aufgestellt werden können.

 

Dazu führte Herr Olheide aus, dass dieser Abstand gängige Praxis der regionalen Planungs­gemeinschaft ist. Es ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Frau Baerwald ergänzte dazu, dass gerade Tagebauflächen prädestinierte Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen sind.

 

Herr Buttermann fragte an, ob es einen Beschluss der Stadtverordneten gibt, dass Wider­spruch eingelegt werden soll. Frau Baerwald führte dazu aus, dass es keinen Beschluss gibt, daher diese Informationsvorlage. Es handelt sich hier um einen Bescheid nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stadt Forst (Lausitz) ist hier nur Beteiligte im Verfahren und damit nicht Empfänger des Bescheides. Die Stadt Forst (Lausitz) ist sogenannter Drittbetroffener. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Drittwiderspruch einzureichen.

 

Frau Födisch kritisierte, dass die Gutachten zur Standsicherheit der Anlagen sowie zum Hochwasserschutz nicht im Vorfeld vorliegen, sondern erst im Rahmen der Aufstellung der Anlagen vorgelegt werden müssen. Dazu führte Herr Olheide aus, dass dies im Ermessen der Planungsgemeinschaft liegt, wann die Gutachten vorzulegen sind.

 

Weiterhin wurde von Frau Födisch wiederholt kritisiert, dass die Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Euloer Bruch und nicht in den Ortsteilen erfolgen. Die Ortsteile Briesnig und Bohrau haben sich gegen den Euloer Bruch für die Ausgleichsmaßnahmen entschieden. Sie möchte wissen, warum die Neißeaue nicht berücksichtigt wurde. Die Gelder sollten den Ortsteilen vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden. Herr Salan ergänzte noch, dass noch weitere Flächen in den Ortsteilen vorgeschlagen wurden, die unberücksichtigt blieben. Er kann das Verhältnis der Ausgleichsmaßnahmen in Bohrau zum Euloer Bruch nicht akzeptieren.

 

Herr Olheide wies in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass dies ein Entgegen­kommen von Vattenfall war, die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Forst (Lausitz) und den Ortsteilen durchzuführen. Sie hätten nicht darauf eingehen müssen. Frau Baerwald ergänzte dazu, dass es im gesamten Verfahren auch umfangreiche Abstim­mungen zwischen Frau Kunze und der unteren Naturschutzbehörde gab. Dadurch konnte auch gesichert werden, dass alle Ausgleichsmaßnahmen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) erfolgen.

 

Auf die Anfrage von Herrn Herzberg, was im Euloer Bruch gemacht werden soll, antwortete Herr Olheide, dass hier die Instandsetzung des Umlaufgrabens zum Euloer Bruch erfolgen soll.

 

Herr Bischoff stellte abschließend fest, dass eine große Unzufriedenheit über die Verwendung der Ausgleichsmittel in den Ortsteilen Briesnig und Bohrau herrscht, dies jedoch nicht Thema dieser Vorlage ist. Er fragte deshalb nochmals nach, ob es berechtigte Gründe für die Aufrechterhaltung des Widerspruches gibt. Dies war nicht zu erkennen.


Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen.