Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)  

 
 
23. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Bau und Planung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 20.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:30 - 20:55
Raum: Ratssaal
Ort: Rathaus Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0452/2017 Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Herr Kockott
Federführend:Zentrale Vergabestelle Bearbeiter/-in: Handreck, Petra

Frau Korittke gab entsprechende Erläuterungen zu den Vorlagen der TOPs 10 und 11, da die Satzungen im Zusammenhang zu betrachten sind.

 

Herr Auerswald sprach im Namen der Händler der Stadt Forst (Lausitz). Es sieht es nicht als vorteilhaft an, dass die Händler mit Gebühren für Werbeträger vor ihren Geschäften belegt werden. Die Innenstadt soll belebt werden, was auch eine bestimmte Initiative der Händler erfordert. Aus diesem Grund sollte den Händlern eine Fläche von 2,00 m² vor ihren Geschäften unentgeltlich für Warenträger zur Verfügung gestellt werden.

 

Frau Korittke führte dazu aus, dass es genau diesen Auftrag vom Innenministerium gibt, die Gebühren für die Sondernutzungen in der Stadt Forst (Lausitz), die seit 10 Jahren auf dem gleichen Niveau sind, anzupassen. Die Auflage ist sehr konkret und besteht nicht darin, eine zusätzliche Gebührenbefreiung vorzunehmen. Gerade wurde uns die Haushaltsgenehmigung vom Landkreis erteilt. In dieser wird explizit darauf hingewiesen, dass auf keinerlei Einnahmen verzichtet werden darf.

 

Dem widerspricht Herr Auerswald, denn wenn die Händler ihre Auslagen besser präsentieren können, wird mehr gekauft und es gibt mehr Gewerbesteuer.

 

Herr Olheide verwies auf den § 5 der Sondernutzungsgebührensatzung, in dem Regelungen von Gebührenbefreiungen enthalten sind. Das befriedigt Herrn Auerswald jedoch nicht.

 

Auch Herr Mattern ist der Meinung, dass die Händler nicht weiter belastet, sondern eher entlastet werden sollten.

 

Herr Olheide wies darauf hin, dass im öffentlichen Raum auch die öffentliche Ordnung und Sauberkeit zu sichern ist. Außerdem sind die Gebühren nicht höher als in anderen Gemeinden. Die Anpassung der Gebühren erfolgte nur im Rahmen der Inflationsrate.

 

Frau Korittke wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es eine Auflage des Innenministeriums gibt, der Folge zu leisten ist. Nach 12 Jahren ist eine Anpassung auch gerechtfertigt. Die Anpassung dient nicht dazu, die Händler einzuschränken. Vielmehr muss gesichert sein, dass der Gehweg und die Straße für den laufenden und fließenden Verkehr zugänglich sind. Der Gehweg dient im Allgemeinen nicht dazu, Tische und Stühle aufzu­stellen, sondern den Durchgangsverkehr zu sichern. Aus diesem Grund muss es gesteuert werden. Wenn es unkontrolliert erfolgt, ist dies nicht im Sinne des Straßengesetzes. Das ist der Grundsatz der Sondernutzung. Wenn eine Fläche über den Gemeingebrauch hinaus verwendet wird, muss dafür gezahlt werden.

 

Herr Auerswald ist der Meinung, dass es Pflicht des Ordnungsamtes ist, die Durchgangs­breiten entsprechend zu kontrollieren.

 

Frau Korittke wies darauf hin, dass es hier nicht nur um die Händler geht, sondern auch Private, die den Gehweg über den Gemeingebrauch hinweg nutzen möchten, berücksichtigt werden müssen. Es geht hier um den Gleichheitsgrundsatz. Wenn eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinweg erfolgen soll, ist ein Antrag zu stellen und eine Gebühr zu entrichten. Als Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Forst (Lausitz) verpflichtet zu prüfen, ob die Durchgangsbreiten eingehalten werden. Das funktioniert nur im Zusammenhang mit einer Antragstellung.

 

Herr Beier führte aus, dass es keine neue Diskussion ist, sondern diese Problematik schon seit Jahren besteht. Es ist absolut wichtig, Wege zu finden, um die Händler zu unterstützen. Es sollte aber unterschieden werden, ob ein Blumenhändler oder ein Schmuckhändler seine Waren anbietet. In jedem Fall muss die vorgeschriebene Durchgangsbreite eingehalten werden, um vor allem auch Menschen mit Handicap nicht zu gefährden. Im Wesentlichen kann er zustimmen, dass die Gewerbetreibenden unterstützt werden müssen und nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Er wird sich der Stimme enthalten, da die Verfahrensweise nicht bis zum Ende durchdacht ist.

 

Abschließend stellte Herr Auerswald nachfolgenden Antrag:

 

Im § 5 der Sondernutzungsgebührensatzung ist nachfolgender Pkt. d) anzufügen:

d) Tische, Stühle und Warenauslagen unmittelbar vor dem Geschäft des Gewerbebetriebes mit einer Aufstellfläche von nicht mehr als 2,00 m², sofern der Gemeingebrauch der Verkehrsanlage nicht beeinträchtigt wird.“

 

Herr Nowka führte aus, dass er die Ausführungen von Frau Korittke durchaus nachvollziehen kann, da sich die Verwaltung aufgrund der vollständigen Annahme von Fördermitteln auch „erpressbar“ macht. Er hat aber auch Verständnis für die Gewerbetreibenden.


Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 3/0/3

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 2/0/2