Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)  

 
 
1. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses
TOP: Ö 9
Gremium: Haupt- und Wirtschaftsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 04.09.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:45
Raum: Sitzungsraum L203
Ort: Rathaus Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0023/2019 Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Hoffmann, Angelika
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin

1. Beschlussantrag

Antragsteller: AfD-Fraktion

 

Beratungsfolge:

4.9.2019 Haupt und Wirtschaftsausschuss

20.9.2019 1. Sitzung SVV

 

Beschlussvorschlag:

Alle vorgeschlagenen Satzungsänderungen aus Gender-Gesichtspunkten wie etwa, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (an gefühlt 100 Stellen in der Hauptsatzung) werden nicht zur Übernahme empfohlen.

Bis zum Abschluss einer verbindlich beschlossenen Sprachregelung, wird empfohlen, keine Satzungsänderungen oder Umgestaltung anderer Dokumente unter Gender-Gesichtspunkten vorzunehmen oder vorzuschlagen.

 

Begründung:

Die verwendete Bezeichnungen wie Bürgermeister benennen die Funktion/Stelle/Rolle nicht die Person, sonst müsse auch das 3. Geschlecht divers hier gleichwertig genannt werden (PStG Par. 22).

Die „genderisierte“ Sprache ist, wie die Änderungsvorlage in der Hauptsatzung zeigt, zudem äerst sperrig und machen das Lesen der Rechtstexte unnötig schwerer. Mit jedem Halbsatz darauf hingewiesen zu werden, dass es Männer und Frauen in der Gesellschaft gibt, wobei noch unterschlagen wird, dass es inzwischen per Gesetz auch noch Divers als 3. Geschlecht gibt, ist Sprachterror! Diese Formulierungen sind der Deutschen Sprache fremd und im Prinzip jeder Sprache, denn Sprachen tendieren immer zur Vereinfachung und zur Kürze.

 

Dass die Anpassungen der Satzung unter diesem Gesichtspunkt nicht notwendig ist und es vernünftig erscheint eine solche zumindest vorläufig zu unterlassen, zeigen die Änderungen SVV/0032/2019 die sie unter Ö28 finden und in deren Erläuterung zum Antrag folgendes steht:

Auf eine generelle Anpassung der weiblichen Form bei der Zuständigkeit des Bürgermeisters (vgl. § 53 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ist verzichtet worden.“

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag von Herrn Hay: 2/7/1 abgelehnt.

 

Frau Taubenek informiert, dass es bezüglich der Hauptsatzung noch keine Rückantwort von der Kommunalaufsicht gibt.

 

Herr Kostrewa: Die Bildung eines zusätzlichen Ausschusses ist nicht notwendig

Herr Bayer: Eine weitere Auffächerung macht keinen Sinn.

Herr Herzberg: keine Schnittstelle

Herr Dr. Jaehn: Die Marketing-Arbeit in den letzten Jahren war schlecht, kein Zuzug etc. ist zu verzeichnen.

Frau Taubenek sagt, dass man hier nicht einfach ein Pauschalurteil fällen kann.

Dr. Wußmann: Das ist kein Antrag r mich.

 

Herr Engwicht bemerkt, dass er die Sache mit dem Werksausschuss EB KTM kritisch sieht. die Fraktion schaut sich das nochmal genau an.

Herr Herzberg sieht es als kritisch an, dass es keinen Rechnungsprüfungsausschuss mehr gibt. Frau Taubenek antwortet, dass es lt. Kommunalverfassung seit 2008 kein Pflichtausschuss mehr ist.

 

 

 

2. Beschlussantrag

Antragsteller: AfD-Fraktion

 

Beratungsfolge:

4.9.2019 Haupt und Wirtschaftsausschuss

20.9.2019 1. Sitzung SVV

 

Beschlussvorschlag:

Ersetzung des 1. Satzes unter §5 (neu) Punkt 2 in der Vorlage wie folgt:

Dem Geichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung sowie die Gleichberechtigung von Frau und Mann haben Stellung zu nehmen. Er hat dabei vorrangig den Gleichberechtigungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie relevante vorrangige Bundesgesetze zu berücksichtigen.

 

Begründung:

Der Auftrag des „Gleichstellungsbeauftragten“ kann und muss sich nach allen relevanten Gesetzen zur Geschlechtergerechtigkeit richten. Bundesgesetze und Grundgesetz sind dem Landesgesetz vorrangig. Wenn nur explizit im Auftrag auf das Landesgesetz verwiesen wird, entsteht der Eindruck, alleine dieses sei relevante Auftragsgrundlage.

Zielkonflikte sind nicht nur denkbar sondern wahrscheinlich, da die Zielrichtung der jeweiligen Gesetze eine andere ist.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag von Herrn Hay: 2/5/1 abgelehnt.

 

3. Beschlussantrag

Antragsteller: AfD-Fraktion

 

Beratungsfolge:

4.9.2019 Haupt und Wirtschaftsausschuss

20.9.2019 1. Sitzung SVV

 

Beschlussvorschlag:

Unter §3 neu: Streichung der letzten 4 Zeilen ab Sorben/Wenden in den Änderungen zur Hauptsatzung.

 

Begründung:

Die Stadt ist zwar Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden, wegen denen, es zum Einfügen des § 3 kommt, nicht jedoch Siedlungsgebiet anderer Volksgruppen und Minderheiten Europas. Eine besondere Förderung anderer nationaler Minderheiten in Europa ist nicht angezeigt. Gelder die hier der Förderung sorbisch/wendischen Kultur zufließen sollen, werden durch die letzten Zeilen wieder umgeleitet und zweckentfremdet.

Gerade sorbisch/wendische Kultur ist ein wenig gepflegter Bereich. Dieser Bereich könnte für die Stadt auch im Marketing als Attraktionspunkt erarbeitet werden. Dazu bedarf es aber gerade einer zielgerichteten Förderung und ggf. Aufnahme auch in das Ausstellungsangebot des neu konzipierten Textilmuseums.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag von Herrn Hay: 2/6/1 abgelehnt.

 

Herr Kostrewa verlässt 17:55 Uhr den Raum.

 

Abstimmungsergebnis zur Vorlage SVV/0023/2019 Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz): 6/3/0 mehrheitlich lt. Beschlussvorlage angenommen.