Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Herr Berbalk vom Bauverwaltungsamt der Stadt Forst (Lausitz) informierte die Ausschussmitglieder anhand von vorbereiteten Folien über das öffentliche Auftragswesen in der Stadt Forst (Lausitz). Dabei ging er auf folgende Schwerpunkte ein:
¨ Wer kann sich um öffentliche Aufträge bewerben? ¨ Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die Vergabe öffentlicher Aufträge? ¨ Wer ist öffentlicher Auftraggeber? ¨ Was sind öffentliche Aufträge? ¨ Rechtsgrundlagen der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EG-Schwellenwerte ¨ Rechtsgrundlagen der Vergabe von Aufträgen oberhalb der EG-Schwellenwerte ¨ EG-Schwellenwerte ¨ Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes ¨ Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg ¨ Verwaltungsvorschriften und Erlasse des Landes Brandenburg
¨ Vergabeverfahren oberhalb der EG-Schwellenwerte
¨ Vergabeverfahren unterhalb der EG-Schwellenwerte
¨ Rechtsschutz des Bieters im Vergabeverfahren
¨ Checkliste zur Angebotsbearbeitung durch Unternehmen
¨ Programmablauf einer Vergabe nach VOB in der Stadt Forst (Lausitz)
Herr Röhrs dankte Herrn Berbalk für die Ausführungen und bat, ihm eine Zusammenstellung zum öffentlichen Auftragswesen zukommen zu lassen.
Frau Arzt fragte an, ob durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit geschaffen werden kann, bei geringen Abweichungen im Submissionsergebnis die Auftragsvergabe an Forster Unternehmen zu sichern. Dazu antwortete Herr Berbalk, dass bei noch so geringen Abweichungen die Vorschriften der VOB unbedingt einzuhalten sind und demnach dem wirtschaftlichsten (billigsten) Bieter der Zuschlag zu erteilen ist.
Frau Pigol fragte an, ob die Aufträge so gesplittet werden können, dass bei einem geringen Investitionsvolumen Bewerbungen von auswärtigen Firmen gedrosselt werden, weil sich der Aufwand dann nicht lohnt. Dazu antwortete Herr Berbalk, dass dies in der Stadt Forst (Lausitz) bereits praktiziert wird.
Herr Herzberg kritisiert, dass die für die Vergaben gültige Dienstanweisung aus dem Jahr 1991 bereits überholt ist und dass diese vom Rechnungsprüfungsamt erarbeitet wurde. Das Rechnungsprüfungsamt ist für die Prüfung der von den Fachämtern vorgelegten Rechnungen zuständig und nicht für die Herausgabe von Dienstanweisungen.
In Bezug auf die genannte DA 11/91 führte Herr Berbalk aus, dass diese Dienstanweisung auf der Grundlage des § 55 der Landeshaushaltsordnung erarbeitet wurde und ständig aktualisiert wird.
Frau Arzt ist der Meinung, dass klargestellt werden muss, was Aufgabe eines Rechnungsprüfungsamtes ist. Nach ihrer Auffassung ist das Rechnungsprüfungsamt zum Prüfen von Rechnungen zuständig und das Parlament für die Entscheidung zu Aufträgen.
Herr Goldschmidt führte dazu aus, dass das Rechnungsprüfungsamt bemüht ist, nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, dass in der Stadt Forst (Lausitz) Aufträge verschoben werden. Außerdem gibt es einen Rechnungsprüfungsausschuss.
Herr Röhrs unterbreitete den Vorschlag, um die Diskussion nicht grenzenlos werden zu lassen, dass in einem der nächsten Bau- und Umweltausschüsse zu diesem Thema mit Anwesenheit des Rechnungsprüfungsamtes ein gesonderter Tagesordnungspunkt aufzunehmen ist.
Dieser Vorschlag fand die Zustimmung der Ausschussmitglieder.
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