Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Forst (Lausitz) (Friedhofsgebührensatzung)  

 
 
29. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
TOP: Ö 15
Gremium: Stadtverordnetenversammlung Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Fr, 08.12.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 19:56
Raum: Sitzungsraum L203/L204
Ort: Rathaus Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0649/2023/1 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Forst (Lausitz) (Friedhofsgebührensatzung)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Sickert
Federführend:Betriebsamt Bearbeiter/-in: Locker, Alida

Herr Paeschke verliest den Änderungsantrag der CDU-Fraktion:

 

„§ 4 röm. III. Abs. 1 a) der Friedhofsgebührensatzung zu streichen und entsprechende Unternummerierungen b bis d entsprechend in a bis c zu ändern.“

 

Begründung:

Im Satzungsentwurf ist vorgesehen, dass für jede Bestattung/Beisetzung in Erdreihengrabstätten/Urnengrabstätten auch für Kinder bis zum 6. vollendeten Lebensjahr und Totgeburten eine Gebühr in Höhe von 160,00€ erhoben werden soll.

 

Herr Engwicht schlägt vor, in allen betreffenden vier Punkten alle Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu ändern. Dies betrifft §4 röm. I (1.1) a) + b) sowie röm. III Herstellung der Begräbnisplätze 1 a) + b).

 

Herr Handreck informiert, dass es nicht zu Lasten anderer Gebührensätze geht. Soziale Aspekte werden hierbei nicht berücksichtigt. Es handelt sich um eine der komplexesten Kalkulationen.

 

Herr Krautz gibt an, wenn der Antrag der Fraktion „Gemeinsam für Forst“ Zustimmung findet, dass die CDU-Fraktion ihren Antrag zurückzieht.

 

Abstimmungsergebnis zum Änderungsantrag: 14/5/2

 

Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion „Gemeinsam für Forst“ mehrheitlich angenommen und die die CDU-Fraktion zieht ihren Antrag zurück.

 

Herr Paeschke fasst zusammen:

 

 

I. Gebühren für die Grabnutzung Reihengrabstätten

 

(1.1) Erdreihengrabstätten (Ruhezeit=Dauer 30 Jahre)

a) für Erdbestattungen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Totgeburten

   568,00 Euro

b) für Erdbestattungen ab vollendetem 16. Lebensjahr 629,00 Euro

 

III. Herstellung der Begräbnisplätze

 

(1) Für jede Bestattung/Beisetzung in Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten

 

a) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Totgeburten 160,00 Euro

b) ab vollendetem 16. Lebensjahr 629,00 Euro


Abstimmungsergebnis zur geänderten Gesamtvorlage: 16/0/5

Damit ist die Beschlussvorlage einstimmig geändert angenommen.