Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Anordnung einer Umlegung für eine Teilfläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes "Am Sportplatz SV Süden" in 03149 Forst (Lausitz), gemäß § 46 Abs. 1 BauGB  

 
 
18. Sitzung des Planungsausschusses
TOP: Ö 9
Gremium: Planungsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 11.09.2001 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:00
Raum: Sitzungsraum P211
Ort: Rathaus Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0435/2001 Anordnung einer Umlegung für eine Teilfläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes "Am Sportplatz SV Süden" in 03149 Forst (Lausitz), gemäß § 46 Abs. 1 BauGB
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Planungsamt   

Herr Lindner und Herr Kliche nehmen wieder an der Sitzung teil.

 

Herr Olheide informierte kurz über die geplante Umlegung.

 

Herr Buttermann ist der Meinung, dass vor der Umlegung nochmals geprüft werden sollte, ob eine Umlegung umgangen werden kann, da es sich bei Umlegungsverfahren um langwierige Prozesse handelt.

 

Herr Olheide weist darauf hin, dass eine Verkehrsachse in das Plangebiet geführt wird, die eine beidseitige Bebauung zulässt.

 

Herr Kliche fragte an, welche Alternativen es zur Umlegung gibt. Dazu antwortete Herr Olheide, dass aufgrund der Eigentumsverhältnisse, Erbengemeinschaft, ein Umlegungs­verfahren erforderlich ist. Jedoch gab es seitens der Eigentümer keine gegenteilige Auffassung.

 

Herr Goldschmidt führte erläuternd aus, dass die Stadt Forst (Lausitz) im Rahmen der B-Planerarbeitung gehalten ist, in absehbarer Zeit Baurecht in diesem Gebiet zu schaffen. Sollte von den Eigentümern jedoch wenig Bereitschaft zur Realisierung entgegengebracht werden, muss ein Umlegungsverfahren eingeleitet werden. Speziell bei Erbengemein­schaften macht es Sinn, ein Umlegungsverfahren durchzuführen.

 

Herr Kliche bemängelte wiederum, dass auf der Vorlage keine Kosten eingetragen wurden. Außerdem sieht er als Alternative eine gütliche Einigung. In diesem Falle wird darauf verzichtet. Ist die Umlegung Grundlage für eine Enteignung?

 

Darauf antwortete Herr Goldschmidt, dass die Umlegung keine Enteignung ist, sonder eine Neuordnung der Grundstücke, um Bauland zu schaffen. Die Eigentümer behalten ihre Grundstücke; es erfolgt eine Trennung von privaten Flächen und öffentlichen Erschließungs­flächen. Durch die Umlegung erhält der Grundstückseigentümer Baurecht, was er vorher nicht hatte.

 

Die Kosten bei einer Umlegung sind schwer zu prognostizieren. Es kann sein, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen sind. Die Kosten fallen erst im Laufe des Verfahrens an.

 

Herr Goldschmidt wies nochmals eindeutig darauf hin, dass zwischen Stadt und Eigentümern immer Einigkeit bestehen muss. Auch wenn das Umlegungsverfahren eröffnet ist, besteht noch die Möglichkeit der gütlichen Einigung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.


Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 4/1/0

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 5/0/0