Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Information zum Stand Stadtumbau Forst (Lausitz)  

 
 
24. Sitzung des Planungsausschusses
TOP: Ö 9
Gremium: Planungsausschuss
Datum: Do, 29.08.2002 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:30
Raum: Feuerwehrgerätehaus Mitte
Ort: Hochstraße 2, 03149 Forst (Lausitz

Herr Goldschmidt erläuterte, dass der Bundeswettbewerb zum Stadtumbau am 05.09.2002 mit der Preisverleihung endet. Im Rahmen dieses Wettbewerbes hatten 261 Städte ihre Konzepte abgegeben. Der erste Platz wird mit einem Preisgeld von 50,0 TEUR prämiert.

 

Des Weiteren informierte er darüber, dass die Banken über den Stand der Wohnungswirt­schaft und des Städtebaus informiert wurden und die damit auftretenden Probleme erkannt haben. Am 09.09.2002 wird sich die entsprechende Arbeitsgruppe aller Akteure treffen und die Öffentlichkeitsarbeit abstimmen. Die Kreditwirtschaft soll auch in Forst (Lausitz) mit ein­bezogen werden.

 

Im Rahmen des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Wohnungswirtschaftskonsolidierung für ein Wohnungsunternehmen in Forst (Lausitz) nicht möglich ist. Die Fusion der Wohnungs­unternehmen wird deshalb immer dringlicher, um die Wohnungswirtschaft zu stabilisieren. Dazu wurde eine Mitgliederversammlung der FWO durchgeführt, um den Weg der Fusion vorzubereiten und alle Beteiligten am Verfahren einzubeziehen.

 

Herr Goldschmidt stellte fest, dass dieser Prozess der Kombination Wirtschaftsförderung und Städtebau neu ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind derzeit nicht gegeben. Die Vor­arbeiten im Stadtumbau müssen aber durchgeführt werden und zu einem späteren Zeitpunkt die rechtlichen Dinge nachgeschoben werden. Herr Goldschmidt wies ausdrücklich darauf hin, dass nur im Rahmen des Solidarprinzips eine funktionsfähige Wirtschaft und Wohnungs­wirtschaft in der Stadt Forst (Lausitz) möglich ist.

 

Herr Averdiek wies darauf hin, dass, bezogen auf die Auswertung von DOMUS Consult, die beiden großen Wohnungsunternehmen FWO und FWG für sich allein die erforderlichen Bedingungen zur Entlastung aus der Altschuldenhilfeverordnung (AHGV) nicht erfüllen. Bei einer Verschmelzung beider Unternehmen werden jedoch die Vorgaben entsprechend der AHGV erfüllt, so dass eine finanzielle Entlastung aus dieser Verordnung für das neue Unter­nehmen möglich wäre.