Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Vollzug des § 66 Abs. 1 und 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) hier: Beschluss über das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) und die teilweise Freistellung der Stadt Forst (Lausitz) von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung  

 
 
33. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Bau- und Umweltausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 19.06.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:00
Raum: Feuerwehrgerätehaus Mitte
Ort: Hochstraße 2, 03149 Forst (Lausitz
SVV/1011/2003 Vollzug des § 66 Abs. 1 und 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
hier: Beschluss über das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) und die teilweise Freistellung der Stadt Forst (Lausitz) von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Przychodzki
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Beteiligt:Dezernent III
Bearbeiter/-in: Handreck, Petra  Tief- und Gartenbauamt
   Bauverwaltungsamt
   Finanzverwaltung

Von Herrn Röhrs wurde angefragt, was mit diesem Tatbestand erreicht wurde? Dazu antwortete Herr Przychodzki, dass es nach § 66 BbgWG um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde geht, ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) zu erstellen. Ziel des ABK ist es, eine Darlegung als Selbstbindungsbeschluss der Gemeinde zu haben, wie z.B. die Entwicklung im Bereich der Entwässerung in den nächsten Jahren voranschreiten soll. Das ABK soll über einen Zeitraum von fünf Jahren erstellt werden. In den beig­e­fügten Listen (Anlage 1) sind die Maßnahmen bzw. Straßen aufgeführt, in denen der Abwasser­kanal noch errichtet werden muss oder im Zuge von Straßenbaumaßnahmen oder aufgrund von Mängeln erneuert werden muss. Das ABK ist analog dem Straßenausbauprogramm der Stadt Forst (Lausitz) zu betrachten.

 

Im Teil 2 dieses ABK geht es darum, dass das BbgWG es zulässt, dass Gemeinden für Bereiche, die nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen werden können, einen Antrag bei der unteren Wasserbehörde auf Freistellung von der Pflicht zur zentralen Abwasserbeseitigung stellen können. Vor Antragstellung muss eine entsprechende Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgen. In Anlage 2 sind die betreffenden Grundstücke aufgeführt.

 

Herr Röhrs fragte an, wer beauftragt ist, für die entsprechenden Ortsteile den Antrag zu stellen. Dazu antwortete Herr Przychodzki, dass hierzu die Stadt verantwortlich ist. Der Eigenbetrieb ist ermächtigt, die entsprechenden Anträge zu stellen.

 

Herr Behrendt fragte an, ob die zeitliche Einordnung verbindlich ist. Dazu gab Herr Przychodzki zur Kenntnis, dass dieses ABK mit dem Straßenausbauprogramm abgestimmt wurde und auch jährlich fortgeschrieben wird. Dabei wird es nicht ohne Verschiebungen abgehen, da die mittelfristige Planung von vielen Faktoren abhängig ist (z. B. Fördermitteln).


Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 6/0/0

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 6/0/0