Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
3.1 Das vorliegende Investitionsprogramm für die Jahre 2001 bis 2005 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen.
3.2 Die Finanzplanung für die Jahre 2001 bis 2005 wird zur Kenntnis genommen. Erläuterungen: Gemäß der §§ 76 - 78 der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den
Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für
jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält die
Festsetzung - des Haushaltsplanes unter Angabe des
Gesamtbetrages ·
der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres, ·
der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen), ·
der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen der
Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigung), -
des Höchstbetrages der Kassenkredite und -
der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr
festzusetzen sind. Der Haushaltsplan enthält alle im
Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige
Verpflichtungsermächtigungen. Der Stellenplan für die Beamten,
Angestellten und Arbeiter sowie das Haushaltssicherungskonzept sind Bestandteil
des Haushaltsplanes. Gemäß § 74 (4) GO bedarf das Haushaltssicherungskonzept
einer gesonderten Beschlußfassung. Im § 83 GO wird geregelt, daß jede
Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu
legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung
vorangegangene Haushaltsjahr. Als wesentlicher Bestandteil der
Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der
Gemeindevertretung vorzulegen, das Investitonsprogramm ist von der
Gemeindevertretung zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
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