Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0606/2002  

 
 
Betreff: 1. Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
28.01.2002 
25. Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
30.01.2002 
27. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
01.03.2002 
18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die 1. Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) lt. Anlage 1.


Erläuterungen:

 

Aufgrund der Einführung des Euro zum 01.01.2002 als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist diese Änderung der Satzung notwendig.

 

Eine Änderung in der Artikel-Satzung war bisher noch nicht möglich, da erst im nachhinein die übergeordnete landesgesetzliche Regelung (Gesetz zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg, hier Artikel 2 - Änderung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Brandenburg - ) am 20.12.2001 im Gesetz und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Das Gesetz trat zum 01.01.2002 in Kraft.

 

Die Betragsänderungen im Vergnügungssteuergesetz betreffen u.a. die Regelungen zur sog. “Automatensteuer” § 14 ff, welche änderungsrelevant für die Stadt Forst (Lausitz) sind.

 

Die Auswirkungen auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) sind der Gegenüberstellung zu entnehmen. (Anlage 2)


Anlage 1:

 

 

1.    Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S.398), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, Seite 154), in Verbindung mit dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. Nr. 13, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I, S.287), und der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 30.06.2000 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 01.03.2002 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

§ 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Angabe “2,00 DM” durch die Angabe “1,00 Euro” ersetzt,

 

 

§ 3 wird wie folgt geändert:

 

in Buchstabe a) wird die Angabe “270,00 DM” durch die Angabe “138,00 Euro” ersetzt,

in Buchstabe b) wird die Angabe “60,00 DM” durch die Angabe “30,00 Euro” ersetzt,

 

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

in Buchstabe a) wird die Angabe “90,00 DM” durch die Angabe “45,00 Euro” ersetzt,

in Buchstabe b) wird die Angabe “45,00 DM” durch die Angabe “21,00 Euro” ersetzt.

 

 

 

 

Artikel II

 

 

Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.

 

 

 

Forst (Lausitz),den

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld              Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister              Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

 

 

 

 

Anlage 2:

 

Gegenüberstellung

 

bisherige Fassung:

 

Vergnügungssteuersatzung der

Stadt Forst (Lausitz)

 

Auf der Grundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993

(GVBl. I S.398), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I, S. 90), in Verbindung mit den §§ 1, 20 des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. Nr. 13,

S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1996 (GVBl. I, S.162, ber. S.172), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (L.) in ihrer Sitzung am 30.06.2000 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

 

§ 1

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen 10 v. H. des Spielumsatzes.

 

 

§ 2

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 15 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer 2,00 DM je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

 

 

§ 3

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beläuft sich die Vergnügungssteuer für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 a)

 

a)      für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 270,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat

b)      für sonstige Apparate auf 60,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat

 

 

neue Fassung:

 

Vergnügungssteuersatzung der

Stadt Forst (Lausitz)

 

Auf der Grundlage des § 5 der Gemeinde-ordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S.398), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, Seite 154), in Verbindung mit dem Ver-gnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. Nr. 13, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 287), und der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 30.06.2000 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 01.03.2002 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen 10 v. H. des Spielumsatzes.

 

 

§ 2

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 15 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer 1,00 Euro je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

 

 

§ 3

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beläuft sich die Vergnügungssteuer für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 a)

 

a)      für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 138,00 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat

b)      für sonstige Apparate auf 30,00 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Absatz 3 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,

Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- und ähnlichen Räumen sowie anderen, jedermann zugänglichen Orten (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 b)

 

a)      für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 90,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat

b)      für sonstige Apparate 45,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

 

 

§ 5

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 17.12.1999 außer Kraft.

 

§ 4

 

Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Absatz 3 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,

Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- und ähnlichen Räumen sowie anderen, jedermann zugänglichen Orten (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 b)

 

a)      für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 45,00 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat

b)      für sonstige Apparate 21,00 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

 

 

§ 5

 

Diese Satzung tritt zum 01.02. 2002 in Kraft.