Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz), gemäß Anlage. Erläuterung:
Die von der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 29.11.1991 beschlossene - Satzung über Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst /Lausitz)- entspricht nach über 10 Jahren Bestand nicht mehr den Erfordernissen und sollte deshalb neu beschlossen werden. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz)
Auf der Grundlage der §§ 24 und 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 20.09.2002 die folgende Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören Straßen, Wege, Gehwege, Radwege, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze und Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen:
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Waldungen, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten, Kinderspielplätze, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Hochbeete, Abfall- und Sammelbehälter, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtsignalanlagen.
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder fortwährend belästigt werden. Als fortwährende Belästigung gelten:
· aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch “in-den-Weg-Stellen” oder “anfassen”), · störender Alkoholkonsum (Trinkgelage, Volltrunkenheit), · Lärmen (fortwährendes Schreien, Grölen sowie Geräuscherzeugung mittels besonderer Hilfsmittel und Instrumente).
2) Die Benutzung der in Absatz 1 genannten Flächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
§ 3 Nutzung von Verkehrsflächen, Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen
1) Die Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
2) Es ist untersagt, auf und in den in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen:
1. unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder zu verändern;
2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenschil4der, Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu verschmutzen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. zu übernachten;
4. Gegenstände, wie zum Beispiel Altkleider- und Schuhcontainer abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen;
3) In Anlagen ist untersagt:
1. das Befahren der Anlagen; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsrabeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern Personen nicht behindert werden.
2. das Auf- und Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern, Wohn- und Verkaufswagen, Zelten o. ä.
§ 4 Tiere
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Tiere so zu führen, dass weder Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Hunde sind an der Leine zu führen.
§ 5 Verunreinigungsverbot
1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Abfall, Lebensmittelresten, Ein- und Mehrwegverpackungen oder sonstige Verpackungsmaterialien;
2. das Abladen oder Liegenlassen von Laub, Gartenabfällen, Kehrricht, Erde, Schutt oder sonstigem Unrat ;
3. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
4. das Reinigen von Fahrzeugen, sowie das Ablassen von Öl, Altöl, Benzin oder ähnlichen Stoffen in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser;
5. die Lagerung von Abfällen und Rückständen im Zusammenhang mit der Anlieferung von Handelswaren, Baustoffen, Brennstoffen (für eine Dauer von mehr als 48 Stunden);
6. Denkmale, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenmobilar, das Zubehör öffentlicher Straßen, öffentlicher Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, unbefugt zu bekleben oder zu entfernen;
7. das unbefugte Bemalen, Beschriften, Bekleben oder Besprühen von Flächen;
8. das Baden in Gewässern und Brunnen der öffentlichen Plätze und Anlagen;
9. Verunreinigungen durch Tiere, insbesondere Hunde.
§ 6 Kinderspielplätze, Bolzplätze
1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder und deren Begleitung. Der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 20:00 Uhr erlaubt.
2) Der Konsum alkoholischer Getränke auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist verboten.
3) Auf Kinderspiel- und Bolzplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
§ 7 Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers, die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall, nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 sein Verhalten richtet; 2. entgegen § 3 Verkehrsflächen und Anlagen zweckentfremdet nutzt; 3. entgegen § 4 Tiere führt; 4. entgegen § 5 Verkehrsflächen und Anlagen verunreinigt; 5. entgegen § 6 Kinder- und Bolzplätze benutzt.
2) Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 9 – Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) vom 29.11.1991 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
der Stadt Forst (Lausitz) vom 24.09.2002
Ergänzende Bestimmungen
In Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, Satzungen vom Landkreis Spree-Neiße und der Stadt Forst (Lausitz) sind weitere Bestimmungen enthalten, die das Zusammenleben der Bürger regeln u. a. in:
Schutz vor Lärm und die Reinhaltung der Luft
Im Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) ist u. a. bestimmt: § 7 (Verbrennen im Freien) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen. § 10 (Nachtruhe) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. § 11 (Benutzung von Tongeräten) Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Rasen mähen
In der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärmverordnung – 8. BImschV) vom 13.Juli 1992 (BGBl. Teil I S. 1248) ist bestimmt: § 6 (Regelung des Betriebs) (1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Abweichend davon dürfen an Werktagen zwischen 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben werden, welche mit einem bestimmten Schalleistungspegel, bzw. einem bestimmten Emissionswert gekennzeichnet sind.
Belästigung durch Fahrzeuge
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1956) in seiner geltenden Fassung ist bestimmt: § 30 (Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot) (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnötiges Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
Abfallentsorgung
Die Entsorgung von Abfällen ist im Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), im Brandenburgischen Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) und in der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Spree-Neiße (Abfallentsorgungssatzung) vom 19.03.1999 geregelt.
Verhalten an Sonn- und Feiertagen Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) vom 21. März 1991 (GVBl.I S. 44) in seiner geltenden Fassung bestimmt: § 3 (Arbeitsverbote) (1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. (2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 (Ausnahmen von Arbeitsverboten) erlaubt sind.
Grundstücksnummerierung
Im Baugesetzbuch (BauGB). vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 123) in seiner geltenden Fassung heißt es im § 126 (Pflichten des Eigentümers) (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen gelten landesrechtliche Vorschriften.
Nutzung der Straßen
Gemäß Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) vom 10. Juni 1999 (GVBl.I S. 211) § 18 (Sondernutzung) (1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Entsprechend der geltenden Sondernutzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz), ist vor der beabsichtigten Nutzung der Straße, z. B. durch Baugerüste, Baustelleneinrichtungen, Lagerung von Baumaterialien, Aufgrabungen, Absperrungen, Aufstellung von Warenträgern, Werbeaufstellern, Anbringung von Werbeplakaten, abgestellte Fahrzeuge u. v. a. m. eine Sondernutzung beim Bauverwaltungsamt der Stadt Forst (Lausitz) zu beantragen.
Anliegerpflichten
Entsprechend der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) vom 17.12.1999 § 4 (Sachlicher Umfang der übertragenen Reinigungspflicht) (1) Die Gehwege und übertragenen Fahrbahnen sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke ganzjährig mindestens einmal wöchentlich, darüber hinaus jeweils nach Bedarf zu säubern, insbesondere von Laub und Streusand. (2) Die Winterwartung ist in dem für die Verkehrssicherheit notwendigen Umfange durchzuführen. |
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