Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig. Erläuterungen:
1. Allgemeine Informationen zur Wahl
a) Wahlvorschläge Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 17.01.2002, 12:00 Uhr wurden beim Wahlleiter die folgenden Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters eingereicht (in zeitlicher Reihenfolge):
- Wahlvorschlag der CDU eingereicht am 08.10.2001, 12:30 Uhr vorgeschlagener Bewerber: Herr Dr. Gerhard Reinfeld
- Wahlvorschlag der SPD eingereicht am 07.01.2002, 15:17 Uhr vorgeschlagener Bewerber: Herr Dietmar Averdiek
- Wahlvorschlag der PDS eingereicht am 08.01.2002, 09:30 Uhr vorgeschlagener Bewerber: Herr Christian Otto
Die o.g. Wahlvorschläge wurden vom Wahlausschuß am 21.01.2002 zugelassen.
b) Hauptwahl am 24.02.2002
Nach § 72 Abs. 2 BbgKWahlG ist derjenige zum hauptamtlichen Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15% der wahlberechtigten Personen umfaßt. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, welche bei der Wahl die höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
Der Wahlausschuß stellte am 26.02.2002 des folgende endgültige Wahlergebnis der Hauptwahl am 24.02.2002 fest:
Die Stimmenzahl, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen umfaßt, beträgt mindestens
5.045
Die Stimmenzahl, die 15 % der wahlberechtigten Personen umfaßt, beträgt
2.866
Die erforderliche Stimmenzahl für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nach § 72 Abs. 2 BbgKWahlG beträgt somit
5.045
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
- den Wahlvorschlag der SPD vorgeschlagener Bewerber: Herr Dietmar Averdiek = 2.406 Stimmen
- den Wahlvorschlag der CDU vorgeschlagener Bewerber: Herr Dr. Gerhard Reinfeld = 4.505 Stimmen
- den Wahlvorschlag der PDS vorgeschlagener Bewerber: Herr Christian Otto = 3.178 Stimmen
Der Wahlausschuß stellte weiterhin fest, daß kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl nach § 72 Abs. 2 BbgKWahlG erhalten hat. Für die Stichwahl am 17.03.2002 wurden Herr Dr. Gerhard Reinfeld (CDU) und Herr Christian Otto (PDS) zugelassen.
Nähere Informationen zur Hauptwahl können aus der als Anlage 1 beigefügten Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken einschließlich der gesondert festgestellten Briefwahlergebnisses entnommen werden.
c) Stichwahl am 17.03.2002
Der Wahlausschuß stellte am 19.03.2002 das folgende endgültige Wahlergebnis der Stichwahl am 17.03.2002 fest:
Die Stimmenzahl, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen umfaßt, beträgt mindestens
4.592
Die Stimmenzahl, die 15 % der wahlberechtigten Personen umfaßt, beträgt
2.863
Die erforderliche Stimmenzahl für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nach § 72 Abs. 2 BbgKWahlG beträgt somit
4.592
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
- den Wahlvorschlag der CDU vorgeschlagener Bewerber: Herr Dr. Gerhard Reinfeld = 4.798 Stimmen
- den Wahlvorschlag der PDS vorgeschlagener Bewerber: Herr Christian Otto = 4.384 Stimmen
Der Wahlausschuß stellte weiterhin fest, daß Herr Dr. Gerhard Reinfeld die erforderliche Mehrheit der Stimmen nach § 72 Abs. 2 BbgKWahlG erhalten hat und somit zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) gewählt wurde.
Nähere Informationen zur Stichwahl können aus der als Anlage 2 beigefügten Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken einschließlich des gesonderte festgestellten Briefwahlergebnisses entnommen werden.
2. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Nach § 55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.
Im Falle einer Stichwahl ist der Einspruch erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zulässig (§ 79 Satz 2 BbgKWahlG)
Das Wahlergebnis wurde am 21.03.2002 öffentlich bekanntgemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 04.04.2002 abgelaufen.
Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.
Nach § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuß (Wahlprüfungsausschuß)
Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 80 Abs. 1 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.
Da Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären. Finanzielle Auswirkungen:
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