Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0637/2002 (Neu)  

 
 
Betreff: Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Neuansiedlung Horno"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:FriedrichBezüglich:
SVV/0637/2002
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
03.05.2002 
19. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, den Bebauungsplan “Neuansiedlung Horno” zu ändern. Der Bebauungsplan wird nach § 2 (1) BauGB geändert und trägt die Bezeichnung “1. Änderung Neuansiedlung Horno”. Das Plangebiet ist begrenzt:

 

       Im Norden innerhalb der Flur 43 durch die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 155, 181 und 478 (Falkenstraße), durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 552 und 181 sowie durch die südwestliche Grenze der Robert-Koch-Straße

       Im Osten innerhalb der Flur 43 durch die östliche Grenze der Pfälzer Straße (Flurstück 189)

       Im Süden innerhalb der Flur 43 durch die nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 530, 531, 533, 535, 536, 222, die östlichen Grenzen der Flurstücke 523, 527 und 531

       Im Westen innerhalb der Flur 43 durch Teile der nordöstlichen Grenze der Elster­straße (Flurstück 148), durch die nordöstliche Grenze des Flurstückes 64 (Euloer Straße), durch die nordwestliche Grenze des Flurstückes 118, durch die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 108 und 109.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.


Erläuterungen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 23.02.2001 den Bebauungsplan “Neuansiedlung Horno” in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) am 06.07.2001 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten.

 

Im Zusammenhang mit den Erschließungsmaßnahmen hat sich nun ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ergeben. Die Änderung ist auch erforderlich, um bei künftigen Bauan­tragsverfahren eine Beschleunigung zu erzielen, da Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vermieden werden.

 

Wesentliche Ursache der nun erforderlichen 1. Änderung ist, dass die Breite der Verkehrs­flächen nachträglich erhöht wurde, um straßenbegleitende Grünflächen im öffentlichen Raum anlegen zu können.

 

 

 

Die Kosten trägt entsprechend dem städtebaulichen Vertrag die LAUBAG.