Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0683/2002  

 
 
Betreff: Beschluss zur erneuten Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes "An der Max-Fritz-Hammer-Straße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Friedrich
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Vorberatung
23.05.2002 
23. Sitzung des Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
06.06.2002 
29. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
21.06.2002 
20. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, den Entwurf des Bebauungs­planes “An der Max-Fritz-Hammer-Straße” erneut gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 3 (3) BauGB öffentlich auszulegen. Das Plangebiet ist begrenzt:

 

       im Norden/Westen durch den Mühlgraben

       im Süden durch die Max-Fritz-Hammer-Straße

       im Osten durch die östliche Grenze des Flurstückes 186/1, Flur 17

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes vom März 2002 wird gebilligt.

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

 


Erläuterungen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 13.11.1998 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für das Gebiet “An der Max-Fritz-Hammer-Straße” einen B-Plan aufzustellen. Den Bürgern wurden am 22.06.1999 im Rahmen einer Informationsveranstaltung die allge­meinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Grundsätzliche Anregungen und Bedenken wurden nicht erhoben.

 

Der Entwurf des B-Planes ist mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zuletzt vom 22.11.1999 bis 23.12.1999 öffentlich ausgelegt worden.

 

Aufgrund verschiedener geringfügiger Änderungen des B-Planentwurfes, insbesondere Verlegung des Fuß-/Radweges nach Westen und Festsetzung als Geh-, Fahr- und Leitungs­recht zugunsten der Allgemeinheit sowie Anpassung des Baufeldes und Neufestsetzung der zulässigen Bauweise in diesem Bereich als abweichende Bauweise mit Baukörpern von max. 16 x 16 m Grundfläche, soll der Entwurf nun erneut öffentlich ausgelegt werden.