Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0686/2002  

 
 
Betreff: Beschluss zur Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes "Forst-Promenade"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Vorberatung
05.06.2002 
23. Sitzung des Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
06.06.2002 
29. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
21.06.2002 
20. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes “Forst-Promenade” gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Das Plangebiet ist begrenzt:

 

       Im Westen:              durch die östliche Fahrbahnkante der Frankfurter Straße

 

       Im Norden:               durch die nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 393/87 und
              393/88, Flur 16

 

       Im Osten:               durch die westliche Fahrbahnkante der Promenade

 

       Im Süden:               durch die nördliche Fahrbahnkante der Cottbuser Straße

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

 

 

 

 


Erläuterungen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.04.1992 die Aufstellung des B-Planes Promenade beschlossen.

 

Eine frühzeitige Trägerbeteiligung wurde mit Schreiben vom 22.01.02, 04.02.02 und 12.02.02 durchgeführt.

 

Rechtserhebliche Belange wurden im Rahmen der Erstellung des Entwurfes berücksichtigt bzw. wurden in die Anlage zur Begründung, Anlage Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange, aufgenommen.

 

Hinsichtlich des Betriebes des Einkaufszentrums einschließlich Nebenanlagen sowie dem betriebsbedingten An- und Abfuhrverkehr und den damit zu erwartenden Geräuschimmissionen war die Erforderlichkeit zur Erstellung einer schallschutztechnischen Untersuchung gegeben (Forderung des Amtes für Immissionsschutz).

 

Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet in der Blumenstraße 2 befindet sich eine Altla­stenfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), konkret der Standort der ehemaligen Lausitzer Textilreinigung. Dieser Standort ist im Altlastenkataster gem. § 37 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 17.03.1998 registriert. Laut vor­liegendem Gutachten gibt es kontaminiertes Grundwasser. Aufgrund dieses Umstandes war die Erforderlichkeit der Aufnahme von Hinweisen für die Gründung auf der Planzeichnung gegeben. Aufgrund der schwierigen Untergrundverhältnisse innerhalb des Plangebietes (Bebauung vor dem 2. Weltkrieg mit mehrgeschossigen unterkellerten Häusern, 1945 zerstört, in der Folgezeit eingeebnet) ergab sich die Notwendigkeit der Erstellung eines Baugrundgutachtens. Im Kapitel 2.6 der Begründung erfolgten entsprechende Ausführungen zu den Baugrundverhältnissen. Das Gutachten wurde in die Anlage zur Begründung aufgenommen.

 

Den Bürgern wurden im Rahmen einer Informationsveranstaltung die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Grundsätzliche Anregungen und Bedenken wurden nicht erhoben.