Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0698/2002  

 
 
Betreff: 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Eigenbetrieb
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Beteiligt:Finanzverwaltung
Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole   
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
03.06.2002 
28. Sitzung des Finanzausschusses zurückgestellt   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
06.06.2002 
29. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Anlage A)

Die Gebührenkalkulation ist Bestandteil des Beschlusses (lt. Anlage B)

 


Erläuterungen:

 

Der wesentliche Grund der Satzungsänderung besteht in der Änderung der Gebührensätze  für die Kanalbenutzungsgebühr (Schmutzwasser) von derzeit 2,94 Euro auf 2,99 Euro je m³ Abwasser und die Änderung der Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung:

- Mindestberechnungseinheit ( 200 m²) im Jahr                             von 37,84 Euro              auf 60,10 Euro,

- je weitere 50 m² bebaute und befestigte Fläche im Jahr               von   9,46 Euro              auf 15,20 Euro.

Die Gebühr für die Anlieferung frei Kläranlage ändert sich von 2,11 Euro/m³ auf 1,71 Euro/m³.

Die Änderungen sollen ab 01.08.2002 in Kraft treten.

 

Die Gebührenkalkulation ist (Anlage B) beigefügt und erläutert die Notwendigkeit der Gebührenanpassung.

Damit wird den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg entsprochen, wonach Benutzungsgebühren zu erheben sind, wenn eine Einrichtung oder Anlage dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Dabei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten decken. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich gemäß § 66 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Die Abwasserbeseitigungs- und behandlungsanlagen bilden in ihrer Gesamtheit eine rechtliche und technische Einheit als öffentliche Einrichtung (§ 14 der Gemeindeordnung).

Danach sind alle Einwohner der Gemeinde berechtigt die Einrichtungen zu benutzen, aber auch gleichzeitig verpflichtet, die Lasten zu tragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage A:

 

3. Änderungssatzung

der Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren

für die Entwässerung der Stadt und

die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, Seite 154), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18.Dezember 2001 (GVBl. I S. 287), des § 26 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst und der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, zuletzt geändert durch Artikel 9 der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderung ortsrechtlicher Vorschriften aus Anlaß der Umstellung auf den Euro vom 2 Oktober 2001 hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 21.06.2002 die 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen:

 

 

Artikel I

§ 12 – Höhe der Gebühren

 

hier die Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

 

(1)               Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt für jeden vollen m³ Abwasser                2,99 Euro.

 

(2)              Die Gebühren für das Einleiten von Niederschlagswasser pro

              Mindestberechnungseinheit ( 200 m²) betragen im Jahr                                           60,10 Euro,

              je weitere 50 m² bebaute und befestigte Fläche im Jahr                                           15,20 Euro.

 

hier der Absatz 3 letzter Teilsatz wird wie folgt geändert:

 

(3) ..

Die Gebühr frei Kläranlage beträgt einheitlich pro m³                                                           1,71 Euro.

 

 

Artikel II

 

Die 3. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2002 in Kraft.

 

Forst (Lausitz) den

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek

Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

 


Anlage B :

 

 

Erläuterung zur Gebührenkalkulation Abwasser

 

Gegenstand dieser Gebührenkalkulation ist die Neuberechnung der Kanalbenutzungs-gebühr für Schmutzwasser, der Gebühr für die dezentrale Entsorgung der Grundstücksent-wässerungsanlagen frei Kläranlage sowie die Kalkulation der Gebühr zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Niederschlagswasserkanalnetz der Stadt Forst(L.). 

 

Die Gebührenkalkulation erfolgte auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999.

 

Insbesondere weichen der Ansatz von Abschreibungen und Zinsen bei der Kalkulations-rechnung von den Ist-Kosten und den Angaben im Wirtschaftsplan ab.

 

Durch die laut KAG vorgeschriebene Saldierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens mit den erhaltenen Anschlußbeiträgen und Fördermitteln ergibt sich ein geringeres Kostenvolumen, welches als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Abschrei-bungen und der Zinsen zur Verfügung steht. Deshalb fallen die für die Kalkulation ansetz-baren Kosten niedriger aus.  

 

Im Gegenzug dazu werden die Erlöse aus der Auflösung von Fördermitteln und Ertrags-zuschüssen nicht mehr bei der Kalkulation kostenmindernd angesetzt.

 

Die allgemeine Ausgangsbasis für die Gebührenkalkulation bildet jedoch die Kostenentwick-lung des Eigenbetriebes der Wirtschaftsjahre 1999 bis 2001 sowie die vorausschauende Prognose zu diversen Kostenpositionen in den nächsten zwei Jahren.

Insbesondere betrifft dies die weitere Anhebung der Stromsteuer und die sich infolge plan-mäßiger Tarifanpassungen entwickelnden Personalkosten.

 

Weiterhin mussten erhöhte Aufwendungen für Chemikalien bei der Kalkulation berücksichtigt werden.

 

Alle Kostenpositionen sind hinsichtlich möglicher Einsparungen überprüft worden.

 

Die der Kalkulation zu Grunde liegenden Kosten fallen im Vergleich zur letzten Gebühren-kalkulation bis auf die Position Materialaufwand geringer aus. Dies liegt vor allem darin begründet, dass für den Betrieb der Kläranlage zum damaligen Zeitpunkt noch keine Erfahrungswerte vorlagen und von theoretischen Berechnungen aus den Projektunterlagen ausgegangen werden musste, die sich nunmehr nicht in jedem Fall als zutreffend erwiesen haben.

 

Als ein maßgebendes Problem für die Ermittlung der Schmutzwassergebühr stellt sich der Rückgang der Schmutzwassermenge dar.

Bei der letzten Gebührenkalkulation konnte noch von einem voraussichtlichen Mengenauf-kommen von 790 Tm³  ausgegangen werden. Aus der heutigen Sicht ist diese Menge trotz zahlreicher Neuanschlüsse von Haushalten auf Grund der fehlenden Industrie und des allge-meinen Bevölkerungsrückganges nicht mehr erreichbar.

 

Betrug die Schmutzwassermenge 1996 noch 821 Tm³ , so konnten in den Jahren 1999 nur  noch 765 Tm³ und im Jahr 2000 noch einmal 772 Tm³ abgerechnet werden.

 

Im Abrechnungsjahr 2001 ging das Schmutzwasseraufkommen drastisch auf 713 Tm³ zurück. Maßgebend für diese Situation ist das erneute Wegbrechen von zwei Unternehmen, die erheblich zum Abwasseraufkommen der Stadt beitrugen.

 

Für die Gebührenkalkulation haben wir eine voraussichtliche Schmutzwassermenge von

760 Tm³ angenommen. Dabei sind alle zu erwartenden Neuanschlüsse an das Kanalnetz bereits berücksichtigt worden.

 

Die flächendeckende Einführung der dezentralen Entsorgung in der Stadt Forst trägt eben-falls zu einem höheren Schmutzwasseraufkommen bei, das insbesondere zur besseren Verteilung der fixen Klärwerkskosten auf alle Nutzer führt.

 

Die Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Niederschlagswasserkanalnetzes sind eben-falls auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte sowie den Festlegungen des KAG ermittelt worden.

 

Die ansetzbare versiegelte Fläche betrifft überwiegend den privaten Bereich aber auch die städtischen Plätze und Straßen.