Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0699/2002  

 
 
Betreff: Vollzug des § 66 Brandenburgisches Wassergesetz
hier: Verfahrensweise zur Entsorgung von dezentralen Abwasseranlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Eigenbetrieb
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Beteiligt:Finanzverwaltung
Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole   
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
03.06.2002 
28. Sitzung des Finanzausschusses zurückgestellt   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
06.06.2002 
29. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlußvorschlag:

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt nachfolgend aufgeführte Verfahrensweise für die Entsorgung von dezentralen Abwasseranlagen:

 

  1. Die Aufteilung der für die Reinigung von Abwässern erforderlichen Betriebskosten der Kläranlage erfolgt entsprechend der jeweiligen Schmutz-(CSB) Fracht (Anlage 1).

 

  1. Die Ermittlung des Gebührenanteils aus den Betriebskosten der Kläranlage für die Behandlung von Fäkalwasser und Fäkalschlamm erfolgt auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes (Anlage 2).

 

  1. Die Ausschreibung der gesamten Leistung für das Einsammeln und Befördern im Entsorgungsgebiet erfolgt auf der Grundlage der VOL/A als öffentliche Ausschreibung.

 

  1. Die Ermittlung des Gebührenanteils aus den Kosten für das Einsammeln und Befördern erfolgt auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes (Anlage 3).

 

  1. Die Abwasserabgabe (Kleineinleiterabgabe) wird entsprechend den Festsetzungen für die Gebühren nach den Bestimmungen des § 6 des KAG für das Land Brandenburg den Gebührenpflichtigen auferlegt. (Anlage 4)

 

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Gemäß § 66 Bbg.WG obliegt den Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen (KKA).

Als Zusatzbeschluss zur Beschlussvorlage 46/99/1 hat die Stadtverordnetenversammlung die Verwaltung beauftragt, ein Verfahren zur Anpassung des Entsorgungspreises, einschließlich Abfuhr vorzuschlagen. Die Erarbeitung eines entsprechenden Vorschlages konnte jedoch nur auf der Grundlage konkreter Daten über die dezentralen Abwasseranlagen erfolgen. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Verfahrensweise erfolgten Konsultationen mit anderen Eigenbetrieben bzw. Abwasserverbänden.

 

Die im Beschlussvorschlag aufgeführte Verfahrensweise stellt die Grundlage für das Entsorgungskonzept dar.

 

Da eine verbindliche Festsetzung der Entsorgungsgebühr erst nach Vorlage der Ausschreibungsergebnisse für das Einsammeln und Befördern erfolgen kann, kann die Satzungsänderung und die vollständige Gebührenfestsetzung durch die Stadtverordnetenversammlung erst nach erfolgter Auswertung der Ausschreibung erfolgen.

Die Abwasserabgabe nach der Kleineinleiterabgabenordnung wird Bestandteil der Entsorgungsgebühren. Mit In-Kraft-Treten dieser Entsorgungsgebühren wird die Kleineinleiterabgabensatzung außer Kraft gesetzt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


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Anlagen 1:

 

 

Aufteilung der für die Reinigung erforderlichen Betriebskosten der Kläranlage entsprechend der jeweiligen Schmutz - (CSB)-Fracht

 

 

Begriffsbestimmung

 

Schmutzwasser:

Kommunales Schmutzwasser, Fremdwasser, gewerbliches bzw. industrielles Abwasser, welches sowohl über die Kanalisation als auch als Fäkalschlamm und Fäkalwasser der Kläranlage zugeführt wird.

 

Zufluss aus dem

Kanalnetz:

Kommunales Schmutzwasser, Fremdwasser, gewerbliches bzw. industrielles Abwasser, welches über die Kanalisation der Kläranlage zugeführt wird.

 

Fäkalwasser:

Kommunales evtl. auch gewerbliches Schmutzwasser, dass in abflusslosen Sammelgruben anfällt.

 

Fäkalschlamm:

Schlamm, der bei Behandlung von Abwasser in Kleinkläranlagen (DIN 4261, Teil 1 u. Teil 2) anfällt.

 

CSB (chemischer

Sauerstoffbedarf):

Der überwiegende Anteil der Schmutzstoffe im Abwasser sind organischer Herkunft und somit biologisch abbaubar bzw. chemisch oxidierbar. Der chemische Sauerstoffbedarf beschreibt die Anteile des Abwassers, die chemisch oxidierbar sind. Über diesen Parameter ist demnach eine Charakterisierung der Gesamtverschmutzung eines Abwassers möglich. Über den CSB können somit auch die notwendigen Aufwendungen zu Reinigung eines Abwassers ermittelt werden.

 

CSB

Schmutzfracht:

Die CSB-Schmutzfracht beschreibt diejenige Menge oxidierbarer Bestandteile, die eine definierte Menge Abwasser beinhaltet. Sie errechnet sich aus dem Produkt der CSB-Konzentration des Abwassers und der betrachteten Abwassermenge.

 

Abflusslose

Sammelgruben:

Sind Behälter oder Bauwerke, die ausschließlich dem Sammeln und Speichern kommunalen bzw. gewerblichen Abwassers dienen, ohne dass Teile dieses Abwassers einer Versickerung zugeführt werden. In der Regel sind abflusslose Sammelgruben nur dann zulässig, wenn eine anderweitige Form der Abwasserbehandlung auf Grund hydrogeologischer Verhältnisse nicht möglich ist. Sie haben auch dort ihre Berechtigung, wo in absehbarer Zeit ein Kanalanschluss vorgesehen ist. Im Allgemeinen stellt dieser Entsorgungspfad und die dabei entstehenden Entsorgungsgebühren daher nur eine Übergangslösung dar. Der Betrieb solcher Anlagen ist befristet.

 

Kleinkläranlagen:

Maßgebend für die Ausführung von Kleinkläranlagen ist die DIN 4261. Grundsätzlich wird in dieser Norm zwischen zwei Arten von Kleinkläranlagen unterschieden:

 

Kleinkläranlagen

(DIN 4261, Teil 1):

Kleinkläranlagen im Sinne Teil 1 entsprechen mechanischen Anlagen mit gezielter Versickerung ohne Abwasserbelüftung (z.B. Dreikammerausfaulgrube mit Untergrundverrieselung, Dreikammerausfaulgrube mit Sandfiltergraben). Der Betrieb solcher Anlagen ist auf maximal 10 Jahren befristet.

 

Kleinkläranlagen

(DIN 4261, Teil 2):

Kleinkläranlagen im Sinne Teil 2 entsprechen mechanisch / biologischen Anlagen mit gezielter Versickerung und Abwasserbelüftung (z.B. Tropfkörperanlagen). Diese Anlagen sind in ihrer Nutzungsdauer nicht befristet.

 

Sickergruben, Zwei- bzw. Dreikammergruben ohne Untergrundverrieselung bzw. Sandfiltergraben oder sonstige Abwasseranlagen sind keine Kleinkläranlagen. Für die vorgenannten Anlagen lagen teilweise keine wasserrechtliche Erlaubnisse vor. Die Eigentümer haben diese Anlagen bis zum 31.12.2003 als Kleinkläranlage zu ertüchtigen oder zu erneuern, so dass sie dem Stand der Technik entsprechen.

 

Kleineinleiter-

pauschale

Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) ist neben der allgemeinen Abwasserabgabe für Kläranlagen und industrielle Einleitungen auch eine Pauschale für Einleitungen < 8 m³ Schmutzwasser / d aus Haushaltungen durch das Land zu erheben. Unter “Einleitungen” im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer bzw. den Untergrund zu verstehen.

 


Anzahl dezentraler Abwasseranlagen / Anzahl angeschlossener Einwohner

 

 

Die Grundlage für die Berechnung der anteiligen Betriebskosten der Kläranlage zur Reinigung des Fäkalwassers und des Fäkalschlammes bildet die im Grubenkataster vom März 2000 angegebene Anzahl der Sammelgruben und der Kleinkläranlagen (Teil 1- und Teil 2-Anlagen). Die im Abschlussbericht des Grubenkatasters dargelegte Summe der Sammelgruben und der Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1 musste jedoch nochmals aufgeteilt werden, da der Schlamm aus diesen Kleinkläranlagen ebenfalls den Aufwendungen zur Behandlung von Fäkalschlamm zugeordnet werden muss.

 

Zusätzlich wurden die seit Erstellung des Grubenkatasters bis zum 31.12.2002 realisierten bzw. geplanten Kanalbaumaßnahmen berücksichtigt. Die bereits angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücke und die zugehörigen Einwohner basieren auf dem Grubenkataster. Weiterhin wurden die im Kataster angeführten Einwohner entsprechend der Statistik zur Erhebung der Kleineinleiterpauschale mit Stand vom 30.06.2001 aktualisiert. Ebenso wurden Neuerrichtungen, Umbauten sowie Ertüchtigungen von Altanlagen entsprechend der Abgabeerklärung zur Kleineinleiterpauschale für das Jahr 2001 mit Stand vom 30.06.2001 berücksichtigt, so dass nunmehr vom modifizierten Grubenkataster gesprochen wird.

 

Nach dem modifizierten Grubenkataster ergibt sich die im folgenden aufgeführte Anzahl dezentraler Abwasseranlagen und der angeschlossenen Einwohner:

 

Sammelgruben:

 

473  Stck.

1.399 EW

Kleinkläranlagen Teil 1:

241  Stck.

853 EW

Kleinkläranlagen Teil 2:

124  Stck.

524 EW

Summe Kleinkläranlagen:

365  Stck.

1.377 EW

 

 

Ermittlung des Fäkalwasser- bzw. des Fäkalschlammanfalles und der CSB-Fracht

 

1. Fäkalwasser

 

Bei der Ermittlung der anfallenden Fäkalwassermenge pro Einwohner wurde von einem durchschnittlichen jährlichen Trinkwasserbedarf von 27,5 m³ ausgegangen. Dieser wurde aus den einzelnen Trinkwasserverbräuchen von Besitzern dezentralen Abwasseranlagen im Jahr 2001 ermittelt. Bei der Berechnung wurden gewerbliche Kunden aus der Durchschnittsbetrachtung herausgenommen. Der Trinkwasserverbrauch entspricht einer täglichen Trinkwassermenge von 75 l/d.

Da davon auszugehen ist, dass ein großer Teil der z.Z. existierenden abflusslosen Sammelgruben keine absolute Wasserdichtheit aufweist, wurde bei der Abwassermengenermittlung von einer durchschnittlichen Versickerungsrate von 40 % ausgegangen. Dadurch verringert sich die pro Einwohner anfallende Abwassermenge auf 16,5 m³ / EW und Jahr bzw. auf ca. 45,2 l/EW und Tag

 

Anzahl abflussloser Sammelgruben entsprechend

modifiziertem Grubenkataster:

 

473 Stück

Angeschlossene EW entsprechend modifiziertem Grubenkataster

1.399 EW

 

Anfall pro EW:

27,5 m³ x 60 % = 16,5 m³ / EW und a = 45,2 l/ EW und Tag

 

Gesamtjahresmenge Fäkalwasser:

1.399 EW x 16,5 m³ / EW und a   =   23.083 m³    » 23.100 m³

 

CSB-Konzentration:

1000 mg/l

(Zusammensetzung des Fäkalwassers entspricht ungefähr der Zusammensetzung des Zuflusses aus dem Kanalnetz)

 

Gesamt-CSB-Fracht Fäkalwasser:

23.100 m³ / a x 1.000 mg/l    =    23,1 t / a

 

 

2. Fäkalschlamm

 

Die im folgenden angegebene Konzentration des Fäkalschlamms begründet sich auf dem Arbeitsblatt A 280 “Behandlung und Beseitigung von Schlämmen aus Kleinkläranlagen” der Abwassertechnischen Vereinigung Deutschland (ATV). Nach dem Arbeitsblatt wird im Mittel von 1 m³ Fäkalschlammanfall pro EW und Jahr ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Jahresfrischwasserverbrauches von 75 l/EW erscheint dieser Anfall für das Entsorgungsgebiet zu hoch. Als Bemessungsvorgabe wird von daher nur 0,5 m³ / EW und Jahr angesetzt. Diese Annahme sollte nach 2 Jahren überprüft und muss dann ggf. den realen Bedingungen angepasst werden.

 

Fäkalschlammanfall pro EW:

0,5 m³ / EW und Jahr

 

Anzahl der Kleinkläranlagen entspr

modifiziertem Grubenkataster:

Angeschlossene EW entspr

modifiziertem Grubenkataster:.

 

241 Stück

124 Stück

Summe:                 365 Stück

853 EW   (DIN 4261 Teil 1)

524 EW   (DIN 4261 Teil 2)

Summe:   1.377 EW

 

Gesamtjahresmenge Fäkalschlamm:

0,5 m³ / EW und a x 1.377 EW = 688 m³      » 700 m³

CSB-Konzentration:

15.000 mg/l    (lt. ATV Arbeitsblatt A 280)

Gesamt-CSB-Fracht Fäkalschlamm:

15.000 mg/l x 700 m³/a = 10,5 t/a

 

 

 

Ermittlung des Gebührenanteils Kläranlage für die Fäkalwasser- und Fäkalschlammbehandlung

 

Grundlage für die Gebührenermittlung bildet die aktuelle Gebührenkalkulation. Unter Punkt 9 “Gesamtkosten nach Umlage” ist für die dezentrale Entsorgung frei Kläranlage ein zu deckender Kostenbetrag i. H. von 57.300,00 Euro ausgewiesen.

 

Zur Aufteilung der Kosten entsprechend den Aufwendungen zur Reinigung des Fäkalwassers bzw. Fäkalschlammes können die einzelnen Abwasserströme nicht direkt ins Verhältnis gesetzt werden, da diese stark unterschiedliche Schmutzfrachten beinhalten. Bei den Berechnungen wird daher auf die einzelnen CSB - Konzentrationen zurückgegriffen.

 

CSB - Konzentration Fäkalwasser:

1.000 mg/l

CSB - Konzentration Fäkalschlamm:

15.000 mg/l              (lt. ATV

Arbeitsblatt A 280)

 

Gesamtjahresmenge Fäkalwasser:

1.399 EW x 16,5 m³ / EW und a               = 23.083 m³

Gesamtjahresmenge Fäkalschlamm:

0,5 m³ / EW und a x 1.377 EW              = 688 m³ » 700 m³

 

 

Um einen Vergleich der beiden Fäkalienströme zu ermöglichen, wird die höhere Konzentration des Fäkalschlammes über die Menge berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der angegebenen Konzentrationen ergibt sich ein Faktor für die Mengenbewertung des Fäkalschlammanteiles gegenüber des Fäkalwasseranteiles von 15.

 

Umrechnung Fäkalschlammmenge:              

700 m³ x 15               = 10.500 m³

 

Da diese Menge Fäkalschlamm nicht der realen Menge entspricht wird für die folgende Betrachtung zwischen fiktiver und realer Fäkalschlammmenge unterschieden.

 

Fiktive Gesamtjahresmenge

10.500 m³ + 23.100 m³

= 33.600 m³

Ermittlung des volumenbezogenen

Kostenanteils Kläranlage in EUR / m³ :

57.300 EUR : 33.600 m³

= 1,71 EUR / m³

Rückrechnung auf die reale

Fäkalschlammmenge:

1,71 EUR/m³ x 15

= 25,65 EUR/m³

 

 

Der ermittelte Gebührenanteil für die Fäkalwasser- und die Fäkalschlammbehandlung auf der Kläranlage liegt demnach bei 1,71 € / m³ für Fäkalwasser und bei 25,65 € / m³ für Fäkalschlamm.


Anlage 2:

 

Ermittlung des Gebührenanteils aus den Betriebskosten der Kläranlage für die Behandlung von Fäkalwasser und Fäkalschlamm auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes

 

 

Die Bemessung der anteiligen Betriebskosten der Kläranlage zur Fäkalwasser- und Fäkalschlammbehandlung auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes entspricht nach dem Kommunalabgabenrecht dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Durch die Anwendung dieses Maßstabes zur Gebührenberechnung wird der Besitzer einer Sammelgrube bzw. einer Kleinkläranlage stärker angeregt das anfallende Fäkalwasser bzw. den anfallenden Fäkalschlamm einer entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz geforderten ordnungsgemäßen Entsorgung zu unterziehen, da die Gebühren für die Entsorgung erhoben werden, auch wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nicht erfolgen sollte.

 

Entsprechend der Kommentierung zum Kommunalabgabenrecht von Driehaus, Punkt 405 e, wird mit einer auf dem Maßstab der abgesaugten Menge und der abgefahrenen Kubikmeter beruhenden Gebühr der wirkliche Umfang der Leistungen nicht annähernd erfasst. Der letztlich in Betracht kommende Maßstab für die Gebührenerhebung dürfte nach Driehaus deshalb nicht der Wirklichkeitsmaßstab sein. Zusätzlich kann hier auf das VG Köln verwiesen werden, das für die Bemessung der Entsorgungsgebühren den Wasserverbrauchsmaßstab als zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wertet. Eine in der Kommentierung geforderte Differenzierung bei der Gebühr für die Entsorgung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen wird durch die unterschiedlichen Reinigungskosten von Fäkalwasser und Fäkalschlamm gewährleistet. Somit steht der Abrechnung nach der entnommenen Frischwassermenge nichts entgegen.

 

Da die zu entsorgende Fäkalienmengen hauptsächlich im ländlichen und im Siedlungsbereich anfallen, in dem ein Teil des bezogenen Trinkwassers zur Gartenbewässerung verwendet wird, ist davon auszugehen, dass nicht die gesamte Trinkwassermenge als Abwasser anfällt. In diesen Fällen besteht für die Besitzer dezentraler Entwässerungsanlagen die Möglichkeit, einen zusätzlichen Wasserzähler, den s.g. Gartenwasserzähler, zu installieren. Mit diesem kann die Trinkwassermenge, die nicht als Abwasser bzw. Fäkalien anfällt, ermittelt werden und von der bezüglich der Abwasserberechnung relevanten Frischwassermenge abgezogen werden.

 

Die Anwendung des Frischwassermaßstabes bei der Abrechnung der Entsorgungsgebühr ergibt gegenüber der Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabes folgende Vorteile:

 

- geringere Verwaltungskosten

- keine zusätzliche Software zur Abrechnung nötig, Abrechnung kann über

  vorhandene Software erfolgen

- keine zusätzliche Arbeitskraft zur Rechnungsbearbeitung, Abrechnung kann

  über bestehende Tarifabrechnung erfolgen.

 

Ist ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen bzw. wird nur ein Teilstrom der Frischwassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen, ist der Eigentümer entsprechend § 11 Abs. 5 der Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entsorgung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücks- und Entwässerungsanlagen verpflichtet, die Menge, die in die dezentrale Abwasseranlage eingeleitet wird, durch einen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wassermesser nachzuweisen. Sollte kein entsprechender Wassermesser vorhanden sein, muss die Einleitmenge entsprechend § 11 Abs. 3 bestimmt werden.

 

Bei bestimmten Bauformen von Kleinkläranlagen, die nach dem Rotteverfahren arbeiten, fällt kein Fäkalschlamm an. Besitzer, die eine diesbezügliche wasserrechtliche Erlaubnis nachweisen können, werden von der Gebührenerhebung freigestellt.

 

 

Ermittlung der Gebührenanteile für die Behandlung von Fäkalwasser und Fäkalschlamm in der Kläranlage:

 

 

1. Fäkalwasser:

 

Anzahl Sammelgruben entsprechend

modifiziertem Grubenkataster:

 

 

473 Stück

Angeschlossene EW entsprechend

modifiziertem Grubenkataster:

 

 

1.399 EW

Frischwasserverbrauch:

 

75 l/ EW und d = 27,5 m³/EW und a

Wahrscheinlicher Jahresfrischwasserverbrauch

der Einwohner, die in eine abflusslose

Sammelgrube einleiten:

 

 

 

1.399 EW x 27,5 m³/EW = 38.472,50 m³

Anteilige Kosten der Fäkalwasserbehandlung

an den dezentralen Gesamtkosten der Kläranlage Forst:

 

1,71 EUR / m³ x 23.100 m³  = 39.501,00 EUR

 

 

Kosten der Fäkalwasserbehandlung je Kubikmeter auf der Grundlage der Frischwassermenge:

 

Gebührenanteil Kläranlage für Sammelgruben:

 

39.501,00 EUR: 38.472,5 m³ = 1,03 EUR/m³

Frischwasser

Vergleichsrechnung

1,03 EUR / m³ Frischwasser x 38.472,5 m³ = 39.626,68 EUR

 

 

 

2. Fäkalschlamm:

 

 

Anzahl KKA entsprechend modifiziertem Grubenkataster:

 

365 Stück

Angeschlossene EW entsprechend

modifiziertem Grubenkataster:

 

1.377 EW

 

Frischwasserverbrauch:

 

75l / EW und d = 27,5 m³/EW und a

Wahrscheinlicher Jahresfrischwasserverbrauch

der Einwohner, die in Kleinkläranlagen einleiten:

 

1.377 EW x 27,5 m³/EW = 37.867,50 m³

 

Anteilige Kosten der Fäkalschlammbehandlung

an den dezentralen Gesamtkosten der Kläranlage Forst:

 

25,65 EUR / m³ x 700 m³ =17.955,00 EUR

 

 

Kosten der Fäkalschlammbehandlung je Kubikmeter auf der Grundlage der Frischwassermenge:

 

Gebührenanteil Kläranlage

für Kleinkläranlagen:

 

 

17.955,00 EUR : 37.867,50 m³ = 0,47 EUR/m³ Frischwasser

Vergleichsrechnung:

0,47 EUR /m³ Frischwasser x 37.867,5 m³ = 17.797,73 EUR

 

 

Der auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes zu erhebende Gebührenanteil für die Fäkalwasser- und die Fäkalschlammbehandlung auf der Kläranlage liegt demnach

bei 1,03 EUR / m³ Frischwasser für Fäkalwasser und bei 0,47 EUR / m³ Frischwasser für Fäkalschlamm.


Anlage 3

 

Ermittlung des Gebührenanteils aus den Kosten für das Einsammeln und Befördern von Fäkalwasser und Fäkalschlamm auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes

 

 

Derzeitige Situation

 

Zur Zeit wird die Fäkalienentsorgung im Stadtgebiet Forst im wesentlichen durch 3 Fremdfirmen und teilweise auch durch die Stadtwerke Forst selbst durchgeführt. Die folgenden Firmen besitzen die Berechtigung Fäkalien auf der Kläranlage Forst anzuliefern:

 

1.      UNIROR Universal-Rohreinigungs GmbH

Gutsweg 18

 

2.      Noacks Transporte

Lerchenstraße 12

 

3.      Forster Industrie und Kesselreinigungs GmbH (IKR)

Am Waldgürtel 25

 

Hierbei wird durch die Firma IKR der geringste Teil der Fäkalien entsorgt.

Die Beauftragung zur Entsorgung erfolgt durch die Kunden eigenständig, welche auch die jeweiligen Entsorgungskosten direkt an die Firma entrichten. Entsprechend der auf der Kläranlage eingeleiteten Fäkalienmenge erhalten die Firmen monatlich eine entsprechende Gebührenabrechnung frei Kläranlage lt. Satzung.

 

Geplante Vorgehensweise

 

Bei der Abwasserbeseitigung von dezentralen Anlagen (abflusslose Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen) handelt es sich um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe gemäß § 66 Absatz 1 Satz 2 BbgWG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass bei der Abwasserbeseitigung alle dafür erforderlichen Maßnahmen in den Aufgabenbereich des Entsorgungspflichtigen in diesem Fall der Stadt Forst (Lausitz) fallen und nicht dem Handlungsermessen des Grundstückseigentümers unterliegen.

Wie die entsorgungspflichtige Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung erledigt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Für diese Leistungserbringung im Rahmen der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage (§§ 14,15 Gemeindeordnung) kann die entsorgungspflichtige Gemeinde Benutzungsgebühren (oder auch privatrechtliche Entgelte) im Sinne des § 6 KAG Brandenburg erheben. Voraussetzung ist eine Satzung, die den Mindestanforderungen des § 2 Absatz 1 KAG entspricht.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge gehört ebenfalls zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde.

Die Ausschreibung und Vergabe durch die Stadt Forst (Lausitz) muss auf der Grundlage der VOL/A erfolgen. Entsprechend der Gemeindehaushaltsverordnung ist bei der ermittelten Gesamtleistung eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Damit wird auch ein einheitlicher Transportpreis für alle Sammelgruben- und Kleinkläranlagenbesitzern im Entsorgungsgebiet gewährleistet und somit dem Solidarprinzip Rechnung getragen.

Die Stadt Forst (Lausitz) vertreten durch den Eigenbetrieb schließt mit dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft mit dem wirtschaftlichsten Angebot einen Dienstleistungsvertrag ab.

 

Die Abrechnung der Kosten erfolgt zwischen dem beauftragten Unternehmen und der Stadt Forst.

Für das Einsammeln und Befördern können auf Grund der Ausschreibungspflicht noch keine exakten Preise vorliegen. Aus der erstellten Kalkulation (Kostenberechnung) für das Einsammeln und Transportieren von Inhalten aus dezentralen Abwasseranlagen ergeben sich Transportkosten von 5,57 € / m³. Zusätzliche Kosten für eventuelle Mehrlängen für das Auslegen des Saugschlauches müssen berücksichtigt werden, da auf den Grundstücken unterschiedliche Möglichkeiten zum Anfahren der Transportfahrzeuge an die Gruben/KKA bestehen und somit auch unterschiedliche Aufwendungen beim Einsammeln entstehen. Eine durchschnittliche Saugschlauchlänge von 20 m wird jedoch für die Angebotskalkulation vorgegeben. Jeder weitere Meter muss dann mit einem Gebührenzuschlag berechnet werden. Diese Abrechnung erfolgt direkt mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer.

 

 

 

Ermittlung des Gebührenanteils aus den Kosten für das Einsammeln und Befördern unter Annahme der in der Kalkulation ermittelten Transportkosten von 5,57 € / m³ auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes

 

 

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Gebührenabrechnung für die Entsorgung ist auch die Ermittlung des Gebührenanteils für das Einsammeln und Befördern auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes vorgesehen. Die in der Anlage 1 und 2 dazu erfolgten Ausführungen treffen auch für das Einsammeln und Befördern zu.

 

 

Jährlicher Fäkalwasseranfall:

27,5 m³/EW x 60 % =     16,5 m³

16,5 m³/EW x 1.399 EW = 23.083 m³  » 23.100 m³

 

Jährlicher Fäkalschlammanfall:

1.377 EW x 0,5 m³/EW  = 688 m³ » 700 m³

 

wahrscheinlicher Jahresfrischwasserverbrauch der Einwohner, die in Sammelgruben einleiten:

 

 

1.399 EW x 27,5 m³/a = 38.472,5 m³

 

wahrscheinlicher Jahresfrischwasserverbrauch der Einwohner, die in Kleinkläranlagen einleiten:

 

 

1.377 EW x 27,5 m³/a = 37.867,5 m³

 

 

Kosten Einsammeln und Befördern für Fäkalwasser je Kubikmeter auf der Grundlage

der Frischwassermenge:

 

Jahreskosten Einsammeln

und Befördern Fäkalwasser

 

23.100 m³ x 5,57 EUR / m³ = 128.667,00 EUR

 

Gebührenanteil Einsammeln

und Befördern Fäkalwasser

 

128.667,00 EUR : 38.472,50 m³ = 3,34 EUR / m³ Frischwasser

 

Vergleichsrechnung:

3,34 EUR / m³ Frischwasser x 38.472,50 m³ = 128.498,15 EUR

 

 

 

Kosten Einsammeln und Befördern für Fäkalschlamm je Kubikmeter auf der Grundlage der Frischwassermenge:

 

Jahreskosten Einsammeln und Befördern

Fäkalschlamm

 

 

700 m³ x   5,57 EUR/ m³ =  3.899,00 EUR

Gebührenanteil Einsammeln

und Befördern Fäkalschlamm

 

 

3.899,00 EUR: 37.867,5 = 0,10 EUR/m³ Frischwasser

Vergleichsrechnung:

0,10 EUR / m³ x 37.867,5  m³ »   3.786,75 EUR

 

Der auf der Grundlage der Frischwassermenge  zu erhebende Gebührenanteil für das Einsammeln und Befördern könnte demnach bei 3,34 € / m³ Frischwasser für Fäkalwasser und bei 0,10 € / m³ Frischwasser für Fäkalschlamm liegen. Die realen Gebühren können erst nach erfolgter Ausschreibung der Leistung für das Einsammeln und Befördern errechnet werden.

 

 

Anlage 4:

 

Ermittlung des Gebührenanteils aus den Kosten für die Abgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterpauschale)

 

 

Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) ist neben der allgemeinen Abwasserabgabe für Kläranlagen und industrielle Einleitungen auch eine Pauschale für Einleitungen < 8 m³ Schmutzwasser / d aus Haushaltungen durch das Land zu erheben. Unter “Einleitungen” im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer bzw. den Untergrund zu verstehen.

 

In § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes (BbgAbwAG) ist festgelegt, dass die Gemeinden oder die mit der Abwasserbeseitigung beauftragte Körperschaft an Stelle der Kleineinleiter in diesem Sinne abgabepflichtig ist. Entsprechend des § 6 des KAG Brandenburg kann die Gemeinde oder die mit der Abwasserbeseitigung beauftragte Körperschaft diese Abwasserabgabe den Gebührenpflichtigen (Kleineinleiter) auferlegen.

 

Ein Erlass der Pauschale kann für Kleinkläranlagen nur erfolgen, wenn das Abwasser vor der Einleitung durch mindestens eine zweistufige mechanisch-biologische Abwasserbehandlung (Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 2) gereinigt wurde und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

 

Für abflusslose Sammelgruben erfolgt ein Erlass der Pauschale nur dann, wenn ein Nachweis erbracht wird, dass mindestens 90 % der bezogenen Frischwassermenge einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

 

Zukünftig ist vorgesehen auch die Kleineinleiterpauschale auf den Frischwassermaßstab umzulegen.

 

Ein genereller Erlass der Kleineinleiterpauschale kann durch die Einführung der geplanten Gebührenerhebung entsprechend des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht erfolgen, da bei der Gebührenberechnung eine Versickerungsrate von 40 % angenommen wurde. Ein Erlass der Abgabe für abflusslose Sammelgruben kann weiterhin nur bei Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers erfolgen.


Ermittlung des Gebührenanteils für die Aufwendungen zur Kleineinleiterabgabe entsprechend des Frischwassermaßstabes

 

Aus Anlage 1 ergeben sich die nachfolgend aufgeführten abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1 sowie die angeschlossenen Einwohner:

 

Abflusslose Sammelgruben

 

Anzahl abflussloser Sammelgruben entsprechend

modifiziertem Grubenkataster:

 

473 Stück

Angeschlossene EW entsprechend

modifiziertem Grubenkataster

 

 

1.399 EW

Frischwasserverbrauch:

 

75 l/ EW und d = 27,5 m³ / EW und a

Wahrscheinlicher Jahresfrischwasserverbrauch

der Einwohner, die in eine abflusslose

Sammelgrube einleiten:

 

 

 

1.399 EW  x 27,5 m³/EW = 38.472,50 m³

Jährliche Gesamtkosten Kleineinleiterpauschale:

 

1.399 EW x 17,90 EUR / EW = 25.042,10 EUR

Gebührenanteil Kleineinleiterpauschale für Sammelgruben auf der Grundlage der

Frischwassermenge:

 

 

25.042,10 EUR / 38.472,50 m³ = 0,65 EUR/m³ Frischwasser

 

 

Vergleichsrechnung

0,65 EUR / m³ Frischwasser x 38.472,5 m³ = 25.007,13 EUR

 

 

2. Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1

 

 

 

Anzahl KKA entsprechend modifiziertem Grubenkataster:

241 Stück

Angeschlossene EW entsprechend

modifiziertem Grubenkataster:

 

 

853 EW

Frischwasserverbrauch:

75l / EW und d = 27,5 m³/EW und a

 

Wahrscheinlicher Jahresfrischwasserverbrauch

der Einwohner, die in Kleinkläranlagen einleiten:

 

 

853 EW x 27,5 m³/EW = 23.457,5 m³

Jährliche Gesamtkosten Kleineinleiterpauschale:

 

853 EW x 17,90 EUR / EW = 15.268,70 EUR

Gebührenanteil Kleineinleiterpauschale für Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1 auf der Grundlage der Frischwassermenge:

 

 

15.268,70 EUR / 23.457,50 m³ = 0,65 EUR/ m³ Frischwasser

 

Vergleichsrechnung:

0,65 EUR / m³ Frischwasser x 23.457,50 m³ = 15.247,37 EUR

 

 

 

Der auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes zu erhebende Gebührenanteil für die Kleineinleiterpauschale liegt demnach sowohl für Besitzer von abflusslosen Sammelgruben als auch für Besitzer von Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1 bei 0,65 EUR/m³ Frischwasser

 

 

Zusammenfassung der Gebührenanteile Kläranlage, Einsammeln und Befördern und Kleineinleiterpauschale

 

Unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 bis 3 berechneten Gebührenanteile ergeben sich die im folgenden aufgeführten Gesamtgebühren. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenanteil Einsammeln und Befördern auf einer Kostenkalkulation basiert. Der reale Gebührenanteil kann erst nach erfolgter Ausschreibung der Leistung für das Einsammeln und Befördern ermittelt werden.

 

1.      Besitzer von abflusslosen Sammelgruben

Voraussetzungen zum Erlass der Kleineinleiterabgabe werden erfüllt

(Gebühr Kleineinleiterpauschale entfällt)

 

Gebühr Kläranlage

1,03 EUR / m³ Frischwasser

Gebühr Einsammeln und Befördern

 

3,34 EUR / m³ Frischwasser

Gesamtgebühr

4,37 EUR / Frischwasser

 

 

2. Besitzer von abflusslosen Sammelgruben

Voraussetzungen zum Erlass der Kleineinleiterabgabe werden nicht erfüllt

 

Gebühr Kläranlage

1,03 EUR / m³ Frischwasser

Gebühr Einsammeln und Befördern

3,34 EUR / m³ Frischwasser

Gebühr Kleineinleiterpauschale

 

0,65 EUR / m³ Frischwasser

Gesamtgebühr

5,02 EUR / Frischwasser

 

 

3. Besitzer von Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1

 

Gebühr Kläranlage

0,47 EUR / m³ Frischwasser

Gebühr Einsammeln und Befördern

0,10 EUR / m³ Frischwasser

Gebühr Kleineinleiterpauschale

 

0,65 EUR / m³ Frischwasser

Gesamtgebühr

1,22 EUR / Frischwasser

 

 

4. Besitzer von Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 2

 

Gebühr Kläranlage

0,47 EUR / m³ Frischwasser

Gebühr Einsammeln und Befördern

 

0,10 EUR / m³ Frischwasser

Gesamtgebühr

0,57 EUR / Frischwasser

 

 


Anlage 5:

 

 

Kostenbeispielrechnung für einen Haushalt mit 4 Personen auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes

 

1. für Besitzer von abflusslosen Sammelgruben – Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers wird erbracht (Gebühr Kleineinleiterpauschale entfällt)

 

Jährlicher abwasserrelevanter Frischwasserverbrauch:

27,5 m³ / EW u. a   = 75 l / EW u. a

 

Gesamt Jahresverbrauch:

27,5 m³ / a x 4 EW   = 110 m³ / a

 

Gebührenanteil  Kläranlage:

1,03 EUR / m³ x 110 m³   = 113,30 EUR

 

Gebührenanteil Einsammeln

und Befördern:

 

3,34 EUR / m³ x 110 m³    = 367,40 EUR

Jährliche Entsorgungskosten:

480,70 EUR

 

 

2. für Besitzer von abflusslosen Sammelgruben – Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung wird nicht wird erbracht

 

Jährlicher abwasserrelevanter Frischwasserverbrauch:

 

27,5 m³ / EW u. a  

= 75 l / EW u. a

Gesamt Jahresverbrauch:

 

27,5 m³ / a x 4 EW  

= 110 m³ / a

Gebührenanteil Kläranlage:

1,03 EUR / m³ x 110 m³  

= 113,30 EUR

Gebührenanteil Einsammeln

und Befördern:

 

3,34 EUR / m³ x 110 m³   

= 367,40 EUR

Gebührenanteil Kleineinleiter-

pauschale

 

0,65 EUR / m³ 110 m³  

=   71,50 EUR

Jährliche Entsorgungskosten:

 

552,20 EUR

 

 

3. für Besitzer von Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1

 

Jährlicher abwasserrelevanter Frischwasserverbrauch

27,5 m³ / EW u. a

= 75 l / EWu.a

Gesamt Jahresverbrauch:

 

27,5 m³ x 4 EW

= 110 m³

Gebührenanteil  Kläranlage:

0,47 EUR / m³ x 110 m³

= 51,70 EUR

Gebührenanteil Einsammeln

und Befördern:

0,10 EUR / m³ x 110 m³

= 11,00 EUR

Gebührenanteil Kleineinleiter-

pauschale

 

0,65 EUR / m³ x 110 m³

= 71,50 EUR

Jährliche Entsorgungskosten:

 

134,20 EUR

 

 

4. für Besitzer von Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 1

 

Jährlicher abwasserrelevanter Frischwasserverbrauch

 

27,5 m³ / EW u. a

= 75 l / EW u. a

Gesamt Jahresverbrauch:

 

27,5 m³ x 4 EW

= 110 m³

Gebührenanteil  Kläranlage:

0,47 EUR m³ x 110 m³

= 51,70 EUR

Gebührenanteil Einsammeln

und Befördern:

 

0,10 EURm³ x 110 m³

= 11,00 EUR

Jährliche Entsorgungskosten:

 

62,70 EUR

 

 

Bei der Betrachtung der Entsorgungskosten für Kleinkläranlagenbesitzer entsprechend DIN 4261 Teil 2 muss beachtet werden, dass der Betrieb solcher Anlagen mit Betriebskosten verbunden ist. Diese werden im wesentlichen durch die notwendige regelmäßige Wartung und durch den Energieverbrauch der Umwälzpumpen hervorgerufen. Sie sind je nach Typ der Anlage zwischen 300,00 € und 500,00 € pro Jahr anzusetzen.