Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0723/2002  

 
 
Betreff: Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Angelika Hoffmann
Federführend:Schul-, Sport-, und Kulturamt, Soziales Bearbeiter/-in: Porczio, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur und Soziales Vorberatung
26.08.2002 
öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Kultur und Soziales ungeändert beschlossen   
Finanzausschuß Vorberatung
02.09.2002 
29. Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
04.09.2002 
30. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
20.09.2002 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen vom 26. März 2002 (GVBl. II vom 30. April 2002), die eine Grundgebühr für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen in Höhe von 15,00 Euro vorsieht, in Ausübung der Ermächtigung des § 6 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 18. Oktober 1991 (Ermäßigung und Befreiung) folgende Gebührenermäßigungen bzw.  

-befreiungen für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen:

 

Einkommensunterschreitung gemäß § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG):

 

ab 60 Prozent:              0,00 Euro

ab 30 Prozent:              5,00 Euro

ab 10 Prozent:              10,00 Euro


Erläuterungen:

 

 

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II vom 30. April 2002 wurde die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen vom 26. März 2002 veröffentlicht und am 27. März 2002 in Kraft gesetzt. Demnach beträgt die Grundgebühr für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 15,00 Euro. (bisher 30,00 DM)

 

Der Vollzug der Gebührenordnung im Bereich Wohnungswesen richtete und richtet sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991. § 6 dieses Gesetzes ermächtigt aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, zu Gebührenermäßigungen und -befreiungen.     

 

Durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr wurde die Empfehlung gegeben, bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen von dieser Ermächtigung in Abhängigkeit der Unterschreitung der für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines geltenden Einkommensgrenzen (§ 9 WoFG) Gebrauch zu machen, da davon auszugehen ist, dass einem Großteil der Antragsteller aufgrund ihres niedrigen Einkommens eine soziale Härte zuzubilligen ist.

 

Die bisherigen Ermäßigungen und Befreiungen betrugen ab 60 Prozent Unterschreitung 0,00 DM, ab 30 Prozent 10,00 DM und ab 10 Prozent 20,00 DM.                                        

 


Anlagen: