Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) lt. Anlage.Erläuterungen:
Insgesamt wurde die Betriebssatzung in wesentlichen Punkten geändert. Deshalb soll sie als Neufassung beschlossen werden.
Die Hauptgründe für die Satzungsänderung sind:
13. Juni 1997 (Amtsblatt für Brandenburg-Nr.27 vom 10.Juli 1997), hier Anwendung der vorgegebenen Mustersatzung
Die Umrechnung der DM-Beträge in Euro soweit sie nicht insgesamt geändert wurden, erfolgte entsprechend dem Grundsatzbeschluß (hier, Ziff. 3) der Stadtverordnetenversammlung vom 04.05.2001.
Durch die Umrechnung des Stammkapitals, hier § 1 Absatz 3 (bisher 1 Million DM), ergab sich ein Betrag von 511.291,88 €. Dieser wurde auf 520.000 € angepaßt. Dazu wird es mit dem Jahresabschluß 2001 eine Ausgleichsbuchung in Höhe von 8.708,12 € zu Lasten der allgemeinen Rücklage geben.
Zur besseren Übersichtlichkeit ist am Ende noch eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung angefügt. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage:
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb |
§ 1 | Name, Stammkapital |
| § 8 | Vertretung des Eigenbetriebes |
§ 2 | Gegenstand des Unternehmens |
| § 9 | Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Stadt |
§ 3 | Organe |
| § 10 | Wirtschaftsführung und Rechnungswesen |
§ 4 | Werkleitung |
| § 11 | Kassenwirtschaft |
§ 5 | Werksausschuß |
| § 12 | Jahresabschluß und Lagebericht |
§ 6 | Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung |
| § 13 | Inkrafttreten |
§ 7 | Stellung des Hauptamtlichen Bürgermeisters |
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§ 1 - Name, Stammkapital
(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Forst (Lausitz) wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen: “Städtische Abwasserbeseitigung Forst
(Lausitz)”
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 520.000 €.
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
Aufgabe des Eigenbetriebes ist, das auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) anfallende Abwasser auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung zu beseitigen sowie die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Hierzu gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die der Aufgabenerfüllung dienen und wirtschaftlich mit ihr verbunden sind. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, ist der Eigenbetrieb berechtigt, außerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) anfallendes Abwasser zu beseitigen.
§ 3 - Organe
Die Organe des Eigenbetriebs sind:
- die Werkleitung,
- der Haupt- und Petitionsausschuß als Werksausschuß,
- die Stadtverordnetenversammlung,
- der hauptamtliche Bürgermeister.
§ 4 - Werkleitung
1. Die Stadtverordnetenversammlung bestellt auf Vorschlag des Bürgermeisters die Werkleitung. Es können zwei Werkleiter bestellt werden. Ist nur ein Werkleiter bestellt, übernimmt er die Aufgaben der Werkleitung. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Haupt- und Petitionsausschusses. Im übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
2. Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, dieser Betriebssatzung oder der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) bestimmten Gemeindeorganen vorbehalten sind. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.
Der Werkleitung obliegt u.a. die Zuständigkeit:
- über die Stundung von Forderungen bei Stundungszeiträumen bis zu 1 Jahr bis zur Höhe von 10.000 €,
- die unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zur Höhe von 2.500 €,
- und den Erlaß von Forderungen bis zur Höhe von 500 €..
3. Die Werkleitung bereitet im Benehmen mit dem Bürgermeister für die Angelegenheiten des Betriebes die Beschlußvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung und den Werksausschuß vor. Die Werkleitung oder von ihr beauftragte Personen haben in der Stadtverordnetenversammlung und dem Werksausschuß das Recht zum Vortrag.
4. Sie ist ferner für die Ausführung aller Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Werksausschusses verantwortlich sowie für die Ausführung der bestätigten Auftragsvergaben.
§ 5 - Werksausschuß
1. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Werksausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Haupt- und Petitionsausschuß betraut (§ 8 Absatz 2 der Hauptsatzung).
2. Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, wird der Werksausschuß als beratender Ausschuß tätig.
3. Über alle Werksangelegenheiten die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung, des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Werksausschuß als beschließender Ausschuß. Das sind insbesondere:
1. die Zuständigkeiten gemäß der Dienstanweisung der Stadt Forst (L.) über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen
2. Geschäfte aller Art im Rahmen des Erfolgsplanes, deren Wert 25.000 € übersteigt,
3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 25.000 € übersteigen;
4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einem Gegenstandswert im Einzelfall von 10.000 € bis 50.000 €.
5. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 100.000 €.
4. An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
§ 6 – Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung vorbehalten sind, unbeschadet des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung über:
1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes einschließlich des Erlasses und der Änderung der Betriebssatzung,
2. die Festsetzung der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, insbesondere der Gebühren Beiträge und des Kostenersatzes,
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
4. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert 100.000 € übersteigt,
5. den Vorschlag nach § 117 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung für die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß,
6. den geprüften Jahresabschluß, Verwendung des Jahresgewinn, Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung der Werkleitung,
7. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,
8. die Bestellung der Werkleitung auf Vorschlag des Bürgermeisters,
9. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigt, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu sowie Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
2. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, über die an sich der Werksausschuß beschließen würde, im Einzelfall an sich ziehen.
§ 7 – Stellung des Hauptamtlichen Bürgermeisters
1. Dem hauptamtlichen Bürgermeister obliegt das Recht der Werkleitung Weisungen (nach § 9 EigV) zu erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung zu wahren.
2. In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes die in der Zuständigkeit des Werksausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung liegen, kann der hauptamtliche Bürgermeister nach § 68 GO die entsprechenden Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung treffen. Die Werkleitung ist zu unterrichten.
3. Die Werkleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
4. Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Werkleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Werksausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Werksausschuß und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.
§ 8 – Vertretung des Eigenbetriebes
1. In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnet die Werkleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im übrigen gilt § 67 der Gemeindeordnung.
2. Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.
3. Die Werkleitung gibt die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis im ”Rathausfenster” bekannt.
§ 9 – Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Stadt
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Stadt angemessen zu vergüten.
2. Der hauptamtliche Bürgermeister kann im Benehmen mit der Werkleitung Fachämter der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.
§ 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
1. Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.
2. Nach § 10 Absatz 1 EigV ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens wird i. S. d. § 11 EigV hingewirkt.
3. Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Kalenderjahr.
4. Für den Eigenbetrieb ist vor Beginn eines Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile nach § 15 Abs. 1 EigV enthält. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 vorliegen.
§ 11 - Kassenwirtschaft
Für den Eigenbetrieb wird nach § 12 EigV eine Sonderkasse eingerichtet.
§ 12 – Jahresabschluß und Lagebericht
(1) Gemäß § 22 Absatz 1 EigV stellt die Werkleitung für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluß auf, der sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Entsprechend § 22 Absatz 2 EigV ist neben dem Jahresabschluß ein Lagebericht aufzustellen.
(2) Für die Jahresabschlußprüfung werden die §§ 117 GO und 26 EigV sowie die Vorschriften der Jahresabschlußprüfungsverordnung (JapV) angewendet. Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 117 Absatz 3 GO gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen und für die Jahresabschlußprüfung einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen.
(3) Der hauptamtliche Bürgermeister stellt den Jahresabschluß in analoger Anwendung des § 93 Absatz 2 Satz 1 GO i.V.m. § 27 Absatz 1 EigV fest. Anschließend wird der Jahresabschluß nach § 117 GO i.V.m. § 26 EigV und den Regelungen der JapV geprüft. Der hauptamtliche Bürgermeister leitet danach den geprüften Jahresabschluß der Stadtverordnetenversammlung zu. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt entsprechend § 7 Nr. 4 EigV und § 27 Absatz 1 Satz 2 EigV über den geprüften Jahresabschluß sowie die Behandlung des Jahresergebnisses und entscheidet über die Entlastung der Werkleitung.
§ 13 - Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zum Betrieb der Städtischen Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) vom 15.12.1995 außer Kraft.
Forst (Lausitz),
Dr. Gerhard Reinfeld | Dietmar Averdiek |
Hauptamtlicher Bürgermeister | Vorsitzender der
|
Gegenüberstellung |
|
neue Fasssung: | alte Fassung: |
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)
Aufgrund des § 5 und des § 103 (2) Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) und der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 27.03.1995 (GVBl. II, S.314), zuletzt geändert durch die 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 04.09.2001 (GVBl. II S. 547) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in der Sitzung am 20.09.2002 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Stammkapital § 2 Gegenstand des Unternehmens § 3 Organe § 4 Werkleitung § 5 Werksausschuß § 6 Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung § 7 Stellung des Hauptamtlichen Bürgermeisters § 8 Vertretung des Eigenbetriebes § 9 Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Stadt § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 11 Kassenwirtschaft § 12 Jahresabschluß und Lagebericht § 13 Inkrafttreten
§ 1 - Name, Stammkapital
(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Forst (Lausitz) wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen: “Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)”
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 520.000 €.
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
Aufgabe des Eigenbetriebes ist, das auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) anfallende Abwasser auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung zu beseitigen sowie die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Hierzu gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die der Aufgabenerfüllung dienen und wirtschaftlich mit ihr verbunden sind. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, ist der Eigenbetrieb berechtigt, außerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) anfallendes Abwasser zu beseitigen.
§ 3 – Organe
Die Organe des Eigenbetriebs sind:
- die Werkleitung, - der Haupt- und Petitionsausschuß als Werksausschuß, - die Stadtverordnetenversammlung, - der hauptamtliche Bürgermeister.
§ 4 – Werkleitung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bestellt auf Vorschlag des Bürgermeisters die Werkleitung. Es können zwei Werkleiter bestellt werden. Ist nur ein Werkleiter bestellt, übernimmt er die Aufgaben der Werkleitung. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Haupt- und Petitionsausschusses. Im übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, dieser Betriebssatzung oder der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) bestimmten Gemeindeorganen vorbehalten sind. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.
- über die Stundung von Forderungen bei Stundungszeiträumen bis zu 1 Jahr bis zur Höhe von 10.000 €; - die unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zur Höhe von 2.500 € - und den Erlaß von Forderungen bis zur Höhe von 500 €
(3) Die Werkleitung bereitet im Benehmen mit dem Bürgermeister für die Angelegenheiten des Betriebes die Beschlußvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung und den Werksausschuß vor. Die Werkleitung oder von ihr beauftragte Personen haben in der Stadtverordnetenversammlung und dem Werksausschuß das Recht zum Vortrag.
(4) Sie ist ferner für die Ausführung aller Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Werksausschusses verantwortlich sowie für die Ausführung der bestätigten Auftragsvergaben.
§ 5 – Werksausschuß
(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Werksausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Haupt- und Petitionsausschuß betraut (§ 8 Absatz 2 der Hauptsatzung).
(2) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, wird der Werksausschuß als beratender Ausschuß tätig.
(3) Über alle Werksangelegenheiten die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung, des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Werksausschuß als beschließender Ausschuß. Das sind insbesondere: 1. die Zuständigkeiten gemäß der Dienstanweisung der Stadt Forst (L.) über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen 2. Geschäfte aller Art im Rahmen des Erfolgsplanes, deren Wert 25.000 € übersteigt, 3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 25.000 € übersteigen; 4. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu 5. einem Betrag von 100.000 €.
(4) An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
§ 6 – Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung vorbehalten sind, unbeschadet des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung über: 1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes einschließlich des Erlasses und der Änderung der Betriebssatzung, 2. die Festsetzung der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, insbesondere der Gebühren Beiträge und des Kostenersatzes, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 4. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert 100.000 € übersteigt, 5. den Vorschlag nach § 117 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung für die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß, 6. den geprüften Jahresabschluß, Verwendung des Jahresgewinn, Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung der Werkleitung, 7. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt, 8. die Bestellung der Werkleitung auf Vorschlag des Bürgermeisters, 9. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigt, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu sowie Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. (2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, über die an sich der Werksausschuß beschließen würde, im Einzelfall an sich ziehen.
§ 7 – Stellung des Hauptamtlichen Bürgermeisters
(1) Dem hauptamtlichen Bürgermeister obliegt das Recht der Werkleitung Weisungen (nach § 9 EigV) zu erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung zu wahren.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes die in der Zuständigkeit des Werksausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung liegen, kann der hauptamtliche Bürgermeister nach § 68 GO die entsprechenden Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung treffen. Die Werkleitung ist zu unterrichten.
(3) Die Werkleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(4) Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Werkleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Werksausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Werksausschuß und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.
§ 8 – Vertretung des Eigenbetriebes
(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnet die Werkleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im übrigen gilt § 67 der Gemeindeordnung.
(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.
(3) Die Werkleitung gibt die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis im ”Rathausfenster” bekannt.
§ 9 – Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Stadt
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Stadt angemessen zu vergüten.
(2) Der hauptamtliche Bürgermeister kann im Benehmen mit der Werkleitung Fachämter der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.
§ 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.
(2) Nach § 10 Absatz 1 EigV ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens wird i. S. d. § 11 EigV hingewirkt.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Für den Eigenbetrieb soll vor Beginn eines Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden, der alle Bestandteile nach § 15 Abs. 1 EigV enthält. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 vorliegen.
§ 11 - Kassenwirtschaft
Für den Eigenbetrieb wird nach § 12 EigV eine Sonderkasse eingerichtet.
§ 12 – Jahresabschluß und Lagebericht
(1) Gemäß § 22 Absatz 1 EigV stellt die Werkleitung für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluß auf, der sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Entsprechend § 22 Absatz 2 EigV ist neben dem Jahresabschluß ein Lagebericht aufzustellen.
(2) Für die Jahresabschlußprüfung werden die §§ 117 GO und 26 EigV sowie die Vorschriften der Jahresabschlußprüfungsverordnung (JapV) angewendet. Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 117 Absatz 3 GO gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen und für die Jahresabschlußprüfung einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen .
(3) Der hauptamtliche Bürgermeister stellt den Jahresabschluß in analoger Anwendung des § 93 Absatz 2 Satz 1 GO i.V.m. § 27 Absatz 1 EigV fest. Anschließend wird der Jahresabschluß nach § 117 GO i.V.m. § 26 EigV und den Regelungen der JapV geprüft. Der hauptamtliche Bürgermeister leitet danach den geprüften Jahresabschluß der Stadtverordnetenversammlung zu. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt entsprechend § 7 Nr. 4 EigV und § 27 Absatz 1 Satz 2 EigV über den geprüften Jahresabschluß sowie die Behandlung des Jahresergebnisses und entscheidet über die Entlastung der Werkleitung.
§ 13 – Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zum Betrieb der Städtischen Abwasserbeseitigung Forst (L.) vom 15.12.1995 außer Kraft.
Forst (Lausitz),
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordneten- versammlung | BETRIEBSSATZUNG der Stadt Forst (Lausitz) zum Betrieb der Städtischen Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)
Aufgrund des § 5 i.V. mit § 103 (2) Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S.398) und der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung) vom 27.3.1995 (GVBl. II S.314) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in der Sitzung am 15.12.1995 folgende Satzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital § 2 Gegenstand des Unternehmens § 3 Organe § 4 Werkleitung § 5 Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses § 6 Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung § 7 Stellung des Bürgermeisters § 8 Vertretung des Eigenbetriebes § 9 Leistungen im Verhältnis zwischen Betrieb und Stadt § 10 Wirtschaftsjahr § 11 Wirtschaftsplan § 12 Schlußbestimmungen § 13 Inkrafttreten
§ 1 – EIGENBETRIEB, NAME, STAMMKAPITAL
(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Forst (Lausitz) wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen (Firma) "STÄDTISCHE ABWASSERBESEITIGUNG FORST (LAUSITZ)"
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1 Mio. DM.
§ 2 – GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
Aufgabe des Eigenbetriebes ist, daß auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) anfallende Abwasser auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung zu beseitigen sowie die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Hierzu gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die der Aufgabenerfüllung dienen und wirtschaftlich mit ihr verbunden sind. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, ist der Eigenbetrieb berechtigt, außerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) anfallendes Abwasser zu beseitigen.
§ 3 – ORGANE
Die Organe des Eigenbetriebs sind: - die Werkleitung (§ 4) - der Haupt- u. Finanzausschuß (§ 5) - die Stadtverordnetenversammlung (§ 6)
§ 4 – WERKLEITUNG
(1) Die Werkleitung besteht aus einem kaufmännischen und einem technischen Werkleiter. Die Stadtverordnetenversammlung bestellt auf Vorschlag des Bürgermeisters die Werkleitung. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses. Im übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Laufende Geschäfte sind insbesondere 1. die selbständige und verantwortliche Leitung des Betriebes einschließlich der Organisation und Geschäftsleitung; 2. wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgüter des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden; 3. der Abschluß von Verträgen über Leistungen des Betriebes für Dritte; 4. Personalsachen, soweit es sich um den Personaleinsatz handelt; 5. Personalangelegenheiten, insbesondere a) Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassungen bei Angestellten bis Tarifgruppe VII und bei Arbeitern; b) dienstrechtliche Maßnahmen, z.B. Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
(3) Sie ist ferner für die Vertragsunterzeichnung aller durch Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Haupt- und Finanzausschusses bestätigten Auftragsvergaben usw. Zuständig.
(4) Die Werkleitung bereitet im Benehmen mit dem Bürgermeister in den Angelegenheiten des Betriebes die Beschlußvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung und des Haupt- und Finanzausschusses vor. Sie hat in der Stadtverordnetenversammlung das Recht zum Vortrag.
(5) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung des Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen über 20.000 DM bedürfen des Haupt- und Finanzausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung des Bürgermeisters, der Haupt- und Finanzausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Sind Mehraufwendungen unabweisbar und waren sie unvorhersehbar, tritt an die Stelle der Zustimmung die Unterrichtung des Bürgermeisters und des Haupt- und Finanzausschusses.
§ 5 – ZUSTÄNDIGKEIT DES HAUPT- UND FINANZAUSSCHUSSES
(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Werksausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Haupt- und Finanzausschuß betraut.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuß berät die Angelegenheiten vor, die von der Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuß entscheidet als beschließender Ausschuß über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4) oder die Stadtverordnetenversammlung (§ 6) zuständig ist, insbesondere 1. den Erlaß einer Dienstanweisung für die Werkleitung; 2. Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 20.000 DM übersteigt, den Verzicht auf Forderungen sowie die Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, die im Einzelfall mehr als 10.000 DM betragen. Soweit es sich um Auftragsvergaben gemäß VOB handelt, ist der Bau- und Umweltausschuß zu- ständig. 3. die Genehmigung von Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die 10% des Ansatzes, mindestens jedoch 50.000 DM übersteigen; 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 20.000 DM übersteigen; 5.Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen bis zu einem Gegenstandswert im Einzelfall von 25.000 DM. 6. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsge- schäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 200.000 DM 7. die Einleitung eines Rechtsstreites oder die Einlegung eines Rechtsmittels, soweit der Streitwert mehr als 20.000 DM im Einzelfall beträgt; 8. Personalangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung zuständig ist; 9.die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an Werkleiter und ihre Stellvertreter.
(4) An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
§ 6 – ZUSTÄNDIGKEIT DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG
(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung vorbehalten sind, unbeschadet des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung über 1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes einschließlich des Erlasses und der Änderung der Betriebssatzung, 2. die Festsetzung der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, insbesondere der Gebühren und Beiträge, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 4. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsge- schäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert 200.000 DM übersteigt, 5. den Vorschlag nach § 117 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung für die Bestellung des Prüfers für den Jahres-abschluß, 6. den geprüften Jahresabschluß, Verwendung des Jahresgewinn, Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung der Werkleitung, 7. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt, 8. die Bestellung der Werkleitung auf Vorschlag des Bürgermeisters, 9. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 25.000 DM übersteigt, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, über die an sich der Haupt- und Finanzausschuß beschließen würde, im Einzelfall an sich ziehen.
§ 7 - STELLUNG DES BÜRGERMEISTERS
(1) Der Bürgermeister kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung zu wahren.
(2) Die Werkleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(3) Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Werkleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Haupt- und Finanzausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Haupt- und Finanzausschuß und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.
§ 8 - VERTRETUNG DES EIGENBETRIEBES
(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnen die Werkleiter unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes gemeinschaftlich.
(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.
(3) Die Werkleitung gibt die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis im ”Rathausfenster” bekannt.
§ 9 - LEISTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BETRIEB UND STADT
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind auch im Verhältnis zwischen dem Betrieb und der Stadt angemessen zu vergüten.
(2) Die Werkleitung kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.
§ 10 – WIRTSCHAFTSJAHR
Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Stadt.
§ 11 – WIRTSCHAFTSPLAN
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres bis zum 30. September des Vorjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen
§ 12 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Führt diese Betriebssatzung in ihrer praktischen Anwendung zu Unklarheiten, Mißverständnissen oder sonstigen Verfahrensfragen, so sind diese nach den Bestimmungen in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg sowie der Eigenbetriebsverordnung für das Land Brandenburg zu bereinigen.
§ 13 – INKRAFTTRETEN
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zum Betrieb der städtischen Abwasserbeseitigung Forst (L.) vom 19.11.1993 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den 15.12.1995
(Dr. Reinfeld) (Tischer) Bürgermeister Stadtverordnetenvorsteher |