Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0766/2002  

 
 
Betreff: Beauftragung des Jahresabschlußprüfers 2002
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Krahl
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
02.09.2002 
29. Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
04.09.2002 
30. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
20.09.2002 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Der Haupt- und Petitionsausschuß (Werksausschuß) empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung,  die Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2002 für den Eigenbetrieb zu beauftragen.

 

Die Stadtverordentenversammlung empfiehlt die Beauftragung der Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Chemnitz zur Prüfung des Jahresabschlusses 2002 des Eigenbetriebes "Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" und beauftragt den Werkleiter, die notwendigen Schritte einzuleiten.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, dem Landrat vorzuschlagen, die Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Chemnitz mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2002 des Eigenbetriebes zu beauftragen.


Erläuterungen:

 

Die Verordnung über die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Jahresabschlußprüfungsverordnung - JapV) vom 13. August 1996 regelt auf der Grundlage des § 133 Abs. 1 Nr. 10 der Gemeindeordnung vom 15.10.1993 in § 3 die Bestellung der Abschlußprüfer.

 

Dabei stützt sich die JapV auf den § 117 Abs. 3, Satz 1 und 3 der GO.

Im Satz 1 wird auf die Zuständigkeit der Jahresabschlußprüfung nach § 116 Abs. 2 GO verwiesen. Danach obliegt dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde die überörtliche Prüfung der Sondervermögen kreisangehöriger Gemeinden. Gemäß Satz 3 kann die Gemeinde Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen.

 

Der § 3 Satz 1 der JapV konkretisiert die vorgenannten Sätze der GO dahingehend, dass die zuständige Prüfungsbehörde den Vorschlag der Gemeinde berücksichtigen soll.

 

Deshalb ist der Bürgermeister zu ermächtigen, dem Landrat vorzuschlagen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Chemnitz für die Jahresabschlußprüfung 2002 des Eigenbetriebes "Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" zu beauftragen.