Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag: Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die Entgeltordnung für die Nutzung
städtischer Sporthallen lt. Anlage. Anlagen:
Stadt Forst (Lausitz)
Entgeltordnung
für die Nutzung städtischer Sporthallen
1. Entgelthöhe
Für die Nutzung der Sporthallen werden durch die Stadt Forst (Lausitz) folgende Entgelte erhoben:
2. Entgeltbefreiung
Von den vorstehenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung kann die Stadt Forst (Lausitz) - soweit es mit öffentlich-rechtlichen Interessen vereinbar ist - auf Antrag aus einem wichtigen Grund Ausnahmen zulassen. Der Antrag ist an den Bürgermeister zu stellen.
3. Zahlungsmodus
Die Nutzungsgebühr wird für den Zeitraum erhoben, in dem die Sportanlage genutzt wird.
Die Rechnungslegung erfolgt im Juli für die Monate Januar bis Juni und im Januar für die Monate Juli bis Dezember.
Die Entgelte für einmalige bzw. kurzfristige Nutzungen sind nach Beendigung bis zum 5. Werktag des Folgemonats zu entrichten.
4. Sonstige Regelungen
Entrichten Nutzergruppen trotz Mahnung ihre Entgelte nicht bis zum des I. bzw. III. Quartals kann die Stadt Forst (Lausitz) die weitere Nutzung der Sportanlagen untersagen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Kündigung des Vertrages.
Abmeldungen sind sofort, d. h. zeitnah mit der Beendigung der Nutzung, beim Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales der Stadt Forst (Lausitz) vorzunehmen. Innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit ausfallende Termine sind dem Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales der Stadt Forst (Lausitz) mindestens telefonisch anzuzeigen, sonst kann die Stadt die vertraglich vereinbarten Zeiten in Rechnung stellen.
5. Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren die Festlegungen zu Entgelten in der Sportanlagen-Nutzungs-, Vergabe- und Entgeltordnung vom 1. 1. 1995 ihre Gültigkeit.
Forst (Lausitz), Forst (Lausitz),
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
[1]* Die Höhe der Gebühren in den Kategorien I und II ist der Anlage I der Entgeltordnung zu entnehmen. |
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