Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der Richtlinie für die Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen den Städten Wermelskirchen und Forst (Lausitz). Erläuterungen:
Die bereits bestehende Richtlinie vom 1. April 1992 wurde in einigen Punkten überarbeitet und auf einen aktuellen Stand gebracht. Grundsätzlich wurde der Inhalt nicht geändert, lediglich in den Punkten 4, 5 und 6 wurde das Antragsverfahren für den Antragsteller vereinfacht sowie die Bedingungen für den Verwendungsnachweis übersichtlicher gestaltet.
Anlagen:
Richtlinie für die Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen den Städten Wermelskirchen und Forst (Lausitz)
Auf der Grundlage des Städtepartnerschaftsvertrages zwischen den Städten Wermelskirchen und Forst (Lausitz) vom 03. November 1990 beschließt die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 6. Dezember 2002 folgende Richtlinie:
1. Grundsätze Es werden Maßnahmen gefördert, die geeignet sind, die partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Städten Wermelskirchen und Forst (Lausitz) enger zu gestalten und das Verständnis untereinander zu vertiefen. Die Begegnungen müssen gründlich vorbereitet sein und unter verantwortungsbewußter Leitung durchgeführt werden. Angestrebt werden Begegnungen, die dem gegenseitigen Austausch dienen.
2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Gefördert werden Begegnungen in den Partnerstädten Wermelskirchen und Forst (Lausitz). Die Maßnahmen müssen diesen Richtlinien entsprechen. 2.2 Von der Förderung ausgeschlossen bleiben Fahrten, die in Verbindung mit Feriengesellschaften oder Reisebüros durchgeführt werden, sowie Fahrten und Veranstaltungen, die überwiegend der Erholung und der Besichtigung der Landschaft dienen. 2.3 Berücksichtigt werden grundsätzlich nur Teilnehmer, die in der Stadt Wermelskirchen und in der Stadt Forst (Lausitz) wohnen.
3. Höhe der Förderung Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können folgende Höchstzuschüsse für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gewährt werden: 3.1 Begegnungen in Wermelskirchen 3.1.1 Fahrtkostenzuschuß a) Für Jugendliche bis zu 18 Jahren, sowie Schüler, Studenten, in der Ausbildung befindliche Personen und erforderliche erwachsene Begleitpersonen bei Jugendfahrten (je 6 Jugendliche wird 1 Begleiter anerkannt). Übernahme der Reisekosten in Höhe von 25 % der nachgewiesenen Kosten. b) Für alle anderen Teilnehmer Übernahme der Reisekosten in Höhe von 20 % der nachgewiesenen Kosten. 3.2 Bei Begegnungen in Forst (Lausitz) erhält der Veranstalter für jeden Gast pro Tag (An- und Abreisetag = 1 Tag) 2,00 €. Reisekostenzuschüsse werden nicht gewährt. 3.3 Bezuschußt werden nur Begegnungen von mindestens zweitägiger Dauer. An- und Abreisetag werden als ein Tag gerechnet. Die Förderung darf 7 Tage nicht überschreiten. Die Höchstteilnehmerzahl, für die Zuschüsse gewährt werden können, wird auf 60 Personen festgelegt, die Mindestteilnehmerzahl auf 6 Personen.
4. Antragsberechtigung Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln für die Städtebegegnungen soll grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung eingereicht sein. Als Anlage ist dem Antrag ein Finanzierungskonzept beizufügen. Das Antragsformular der Stadtverwaltung ist zu verwenden.
5. Bewilligung 5.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 5.2 Die Entscheidung über den Zuschußantrag trifft die Stadtverwaltung im Rahmen dieser Richtlinie. Wird eine Bewilligung ausgesprochen, geht die entsprechende Mitteilung unverzüglich dem Antragsteller zu. 5.3 Der Zuschuß wird ca. 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme auf das angegebene Konto überwiesen.
6. Verwendungsnachweis 6.1 Nach Durchführung der Begegnungsveranstaltung muß innerhalb von 6 Wochen ein Verwendungsnachweis mit quittierten Originalbelegen vorgelegt werden, aus dem die Höhe der entstandenen Gesamtkosten und die Finanzierung der Maßnahme ersichtlich sind und auf dem die Richtigkeit vom Veranstalter bestätigt ist. Dem Verwendungsnachweis ist eine Teilnehmerliste beizufügen, die den Namen, die Anschrift und die Unterschrift (bei Jugendbegegnungen nach Ziffer 3.1.1.1 auch das Geburtsdatum) des Beantragenden enthalten muß. 6.2 Werden die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, ist der volle Zuschuß zurückzuzahlen. Wurde laut Teilnehmerliste die im Antragsformular angegebene Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist der entsprechende Teil des Zuschusses zurückzuzahlen. Sollte die Maßnahme im Nachhinein weniger Kosten verursachen als im Vorfeld berechnet, ist die entstandene Differenz zurückzuzahlen. 6.3 Dem Verwendungsnachweis sind ein zusammenfassender Bericht über die Maßnahme sowie ggf. entstandene Fotos beizufügen. Die Fotos sollten der Stadt Forst (Lausitz) für eine spätere Dokumentation zur Verfügung gestellt werden.
7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2003 in Kraft und setzt die Richtlinie vom 01.04.1992 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den.........................
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung |
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