Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Richtlinie für die Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen den Gemeinden Lubsko, Brody und Forst (Lausitz).
Erläuterungen:
Für die weitere Gestaltung der städtepartnerschaftlichen Beziehungen zu Lubsko und Brody macht sich im Rahmen der Partnerschaft zur Finanzierung kleinerer Projekte auf deutscher oder polnischer Seite eine Richtlinie zur einheitlichen Auszahlung finanzieller Zuschüsse der Stadt Forst (Lausitz) erforderlich. Anlagen:
Richtlinien für die Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen den Gemeinden Lubsko, Brody und Forst (Lausitz)
Auf der Grundlage des Städtepartnerschaftsvertrages zwischen den Gemeinden Lubsko, Brody und Forst (Lausitz) vom 04.03.2000 beschließt die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 6. Dezember 2002 folgende Richtlinie:
1. Grundsätze Es werden Maßnahmen gefördert, die geeignet sind, die partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Gemeinden Lubsko, Brody und Forst (Lausitz) enger zu gestalten und das Verständnis untereinander zu vertiefen. Die Begegnungen müssen gründlich vorbereitet sein und unter verantwortungsbewußter Leitung durchgeführt werden. Angestrebt werden Begegnungen, die dem gegenseitigen Austausch dienen.
2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Gefördert werden Begegnungen in den Gemeinden Lubsko, Brody und Forst (Lausitz). Die Maßnahmen müssen dieser Richtlinie entsprechen. 2.2 Von der Förderung ausgeschlossen bleiben Fahrten, die in Verbindung mit Feriengesellschaften oder Reisebüros durchgeführt werden, sowie Fahrten und Veranstaltungen, die überwiegend der Erholung und der Besichtigung der Landschaft dienen. 2.3 Berücksichtigt werden grundsätzlich nur Teilnehmer, die in den Gemeinden Lubsko, Brody und Forst (Lausitz) wohnen.
3. Höhe der Förderung Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können folgende Höchstzuschüsse für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gewährt werden: 3.1 Begegnungen in Lubsko und Brody 3.1.1 Fahrtkosten und Verpflegung a) Für Jugendliche bis zu 18 Jahren, sowie Schüler, Studenten, in der Ausbildung befindliche Personen und erforderliche erwachsene Begleitpersonen bei Jugendfahrten (je 6 Jugendliche wird 1 Begleiter anerkannt). Übernahme der Reisekosten in Höhe von 25 % der nachgewiesenen Kosten. b) Für alle anderen Teilnehmer Übernahme der Reisekosten in Höhe von 20 % der nachgewiesenen Kosten. c) Für jeden Begegnungsteilnehmer aus Forst (Lausitz) kann dem polnischen Gastgeber ein Verpflegungskostenzuschuß von 2,00 € pro Tag auf Antrag und Nachweis gewährt werden. Dazu ist unbedingt eine entsprechende Gesamtteilnehmerliste erforderlich. 3.2 Begegnungen in Forst (Lausitz) Der Veranstalter erhält für jeden Gast pro Tag 2,00 €. Reisekostenzuschüsse werden nicht gewährt. 3.3 Die Förderung wird für höchstens 7 Tage gewährt. Die Höchstteilnehmerzahl, für die Zuschüsse gewährt werden können, wird auf 60 Personen festgelegt, die Mindestteilnehmerzahl auf 6 Personen.
4. Antragsberechtigung Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln für die Städtebegegnungen soll grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung eingereicht sein. Als Anlage ist dem Antrag ein Finanzierungskonzept beizufügen. Das Antragsformular der Stadtverwaltung ist zu verwenden.
5. Bewilligung 5.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 5.2 Die Entscheidung über den Zuschußantrag trifft die Stadtverwaltung im Rahmen dieser Richtlinie. Wird eine Bewilligung ausgesprochen, geht die entsprechende Mitteilung unverzüglich dem Antragsteller zu. 5.3 Der Zuschuß wird ca. 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme auf das angegebene Konto überwiesen.
6. Verwendungsnachweis 6.1 Nach Durchführung der Begegnungsveranstaltung muß innerhalb von 4 Wochen ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen vorgelegt werden, aus dem die Höhe der entstandenen Gesamtkosten und die Finanzierung der Maßnahme ersichtlich sind und auf dem die Richtigkeit vom Veranstalter bestätigt ist. Dem Verwendungsnachweis ist eine Teilnehmerliste beizufügen, die den Namen, die Anschrift und die Unterschrift (bei Jugendbegegnungen nach Ziffer 3.1.1.1 auch das Geburtsdatum) des Beantragenden enthalten muß. 6.2 Werden die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, ist der volle Zuschuß zurückzuzahlen. Wurde laut Teilnehmerliste die im Antragsformular angegebene Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist der entsprechende Teil des Zuschusses zurückzuzahlen. Sollte die Maßnahme im Nachhinein weniger Kosten verursachen als im Vorfeld berechnet, ist die entstandene Differenz zurückzuzahlen. 6.3 Dem Verwendungsnachweis sind ein zusammenfassender Bericht über die Maßnahme sowie ggf. entstandene Fotos beizufügen. Die Fotos sollten der Stadt Forst (Lausitz) für eine spätere Dokumentation zur Verfügung gestellt werden.
7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Forst (Lausitz), den.........................
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
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