Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Richtlinie zur Nutzung der Sporthallen der Stadt Forst (Lausitz) lt. Anlage. Erläuterungen:
Am 1. Januar 1996 trat die Sportanlagen-Nutzungs-, Vergabe- und Entgeltordnung in Kraft. Die hier vorliegende Richtlinie zur Nutzung der Sporthallen der Stadt Forst (Lausitz) ist ein Ergebnis der Erfahrungen des Fachamtes in der Zeit von 1996 bis 2002 und wurde den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Anlagen:
Stadt Forst (Lausitz)
Richtliniezur Nutzung von Sporthallen der Stadt Forst (Lausitz)
1. Geltungsbereich und Zweck
Diese Richtlinie gilt für die Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz). Die städtischen Sporthallen werden vom Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales (nachfolgend Fachamt genannt) im Auftrag des Bürgermeisters verwaltet und bewirtschaftet.
Die Sporthallen dienen der sportlichen Betätigung und sind vorrangig nur zu den bestimmungsgemäßen Zwecken zu nutzen. Sie werden den Schulen für eigene schulische Zwecke (Schulsport) und den eingetragenen Sportvereinen und sonstigen Sportgruppen zur Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes überlassen. Die Reihenfolge der Nennung bestimmt den Vorrang bei der Nutzung. Darüber hinaus können die Sporthallen für kulturelle und kommerzielle Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
2. Nutzungsbedingungen
Die Nutzung von Sporthallen mit den dazugehörenden Nebenräumen, insbesondere Umkleide-, Wasch- oder Duschräumen, erfolgt auf schriftlichen Antrag an das Fachamt und durch Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages. Ein Anspruch auf Vermietung besteht nicht.
Die Überlassung zu Trainings- und Übungszwecken an Vereine und sonstige Sportgruppen erfolgt jeweils für den Zeitraum eines Jahres, gebunden an das Schuljahr.
Die Anträge auf Überlassung für das folgende Jahr sind bis zum 1. Juli des laufenden Jahres schriftlich einzureichen. Die Bearbeitung und Information an die Antragsteller erfolgt bis spätestens 30. September des laufenden Jahres.
Die Sporthallen dürfen nur im Beisein eines Lehrers oder Übungsleiters genutzt werden, der namentlich mit Anschrift sowie telefonischer Erreichbarkeit dem Fachamt bekannt ist.
Das Fachamt ist berechtigt, entgegen dem Nutzungsvertrag die Nutzung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ohne dass hieraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können.
Die Grobreinigung ist durch den Nutzer vorzunehmen (z. B. Wegräumen von Flaschen, Büchsen und anderen Gegenständen).
3. Nutzungsentgelt
Für die Nutzung der Sporthallen ist im schriftlichen Vertrag ein Entgelt zu vereinbaren, das sich nach der von der Stadt Forst (Lausitz) erlassenen Entgeltordnung richtet.
4. Nutzungsvoraussetzungen
Die Nutzer erkennen die in der Hallenordnung festgelegten Rechte und Pflichten an. Die Hallenordnung wird mit dem Nutzungsvertrag ausgehändigt.
Die Nutzer erkennen die im Nutzungsvertrag festgelegten Bedingungen für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie die Aufsicht, insbesondere bei der Nutzung der Hallen durch Kinder und Jugendliche, an. Außerdem erkennen sie die Festlegungen für die Haftung in jeglichem Schadensfall an.
Bei Versagen von Einrichtungen oder Betriebsstörungen bzw. sonstigen, die Benutzung beeinträchtigenden, Ereignissen haftet die Stadt nicht.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Sportanlagen-Nutzungs-, Vergabe- und Entgeltordnung vom 1. Januar 1996 außer Kraft.
Forst (Lausitz),
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