Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2003/2004. Erläuterungen:
Träger der Grundschulen sind die Gemeinden (Brandenburgisches Schulgesetz vom 12. April 1996;§ 100 (1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Juli 2002. Auf der Grundlage o.g. Gesetzes muss für jede Grundschule der Schulbezirk bestimmt werden, “ für den die Schule die örtlich zuständige Schule ist.” Diese Regelung erlässt der Schulträger durch Satzung (§106 Abs. 5 o.g. Gesetzes). Die Möglichkeit zur Bildung von deckungsgleichen Schulbezirken leitet sich aus § 106 (2) des Brandenburgischen Schulgesetzes ab.
Damit können die Eltern unter den Schulen eine Schule wählen. An der gewählten Schule melden sie ihr schulpflichtiges Kind an.
Das für die Schule zuständige Ministerium legt für die Klassenbildung durch Verwaltungsvorschriften die Richtwerte für die Klassenfrequenz sowie die Bandbreiten für die Klassenfrequenz fest (§103 (5) o.g. Gesetzes). Die Verwaltungsvorschrift über die Unterrichtsorganisation vom 26. März 2002 schreibt für Grundschulen den Klassenfrequenzrichtwert von 25 SchülerInnen vor. Dieser Richtwert wird mit der Bildung von sechs möglichst gleich starken Klassen nahezu exakt erreicht. Anlagen:
SATZUNG
der Stadt Forst (Lausitz) zur Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2003/2004
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I Nr. 22, S. 398), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S.154) und in Verbindung mit den §§ 100, 101 und 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I Nr. 9, S.102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 55) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in der Sitzung am 6. Dezember 2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Satzungszweck
Gemäß § 106 (1) des Brandenburgischen Schulgesetzes ist für jede Grundschule ein Schulbezirk zu bestimmen, in dem die Schule die örtlich zuständige Schule ist. Dabei ist nach § 103 BbgSchulG der geordnete Schulbetrieb sicher zu stellen.
§ 2 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für alle Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz).
§ 3 Zuordnung, Anmeldung und Aufnahme
1) Die Schulbezirke der im Geltungsbereich dieser Satzung befindlichen Schulen sind deckungsgleich.
2) Eltern können unter den Grundschulen der Stadt Forst (Lausitz) wählen.
3) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind innerhalb des öffentlich gemachten Anmeldezeitraumes an der gewählten Schule an.
4) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule.
5) Die Entscheidung gemäß § 3 Abs. (4) dieser Satzung trifft der Schulträger.
6) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Aufnahmekapazität
1) Die Aufnahmekapazität wird für die Jahrgangsstufe 1 als maximale Anzahl von Klassen bzw. Parallelklassen (Zügigkeit) festgelegt.
2) Die sich aus der Zügigkeit ergebende Anzahl von Schülerinnen und Schülern bestimmt sich aus der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation.
3) Die Zügigkeit wird wie folgt festgelegt:
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 7. Dezember 2001 der Stadt Forst (Lausitz) zur Bildung der Schulbezirke und deren Überschneidungsgebiete für die Grundschulen der Stadt Forst (Lausitz) Drucksachennummer SVV/0543/2001 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
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