Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0839/2002/1  

 
 
Betreff: Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr ZuberBezüglich:
SVV/0839/2002
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
20.12.2002 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz).

Die               Anlage 1              -              Abgrenzung des Stadtgebietes

                     Anlage 2              -              Abdruck des Stadtwappens der Stadt Forst (Lausitz)

und              Anlage 3               -              Abdruck des Dienstsiegels der Stadt Forst (Lausitz)

sind Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) wurde am 08.10.1999 neu beschlossen und am 30.06.2000, 29.06.2001 und am 28.09.2001 geändert.
Die Satzungen sind jeweils im Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz) veröffentlicht worden.

 

Die im Jahr 1999 anzuwendende Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg sah vor, daß zusätzlich zu der Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt werden mußte.
Wenn diese beiden Orte deckungsgleich waren, wie z.B. bei der Stadt Forst (Lausitz), haben Brandenburger Kommunen dies nicht ausdrücklich doppelt aufgeführt, was bis vor kurzer Zeit vom Verwaltungsgericht Cottbus auch als problemlos angesehen wurde.
Im Übrigen ist dies bei der neuen Bekanntmachungsverordnung jetzt auch unproblematisch, denn in der Neufassung und gegenwärtig gültigen Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg wird dies nicht mehr gefordert.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch kürzlich in einem Verfahren entschieden, daß dieser Punkt für die Ordnungsmäßigkeit der Amtsblätter, sofern diese noch Veröffentlichungen nach der alten Bekanntmachungsverordnung betreffen, entscheidend sein soll.
Das Verwaltungsgericht Cottbus schließt sich nunmehr dieser Rechtsauffassung an, obwohl dieser Umstand in den bisherigen Verfahren unerheblich war. Das bedeutet für die laufenden Verfahren der Stadt Forst (Lausitz)  beim Verwaltungsgericht  Cottbus, daß die o. g. Satzungen zwar u. U. ordnungsgemäß beschlossen, aber nicht wirksam bekanntgemacht wurden und deshalb nichtig sind.

 

Deshalb  ist es erforderlich, die Hauptsatzung unter Berücksichtigung o. g. Änderungen nochmals zu beschließen und zu veröffentlichen und nach Inkrafttreten der Hauptsatzung auch die anderen Satzungen zu beschließen (hierzu soll im Januar 2003 eine Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung einberufen werden) und bekanntzumachen.

 

Hiernach wird in den aktuellen Verfahren beim Verwaltungsgericht Cottbus durch die Stadt Forst (Lausitz) Berufung eingelegt, da hiernach die Mängel beseitigt und damit alle Satzungen rechtmäßig bekanntgemacht wurden.

 

Für die Berufung ist eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Urteile vorgesehen, wobei die Heilung des Mangels innerhalb dieser Monatsfrist erfolgen muß.

 

Um in dieser Frist also die Satzungen der Stadt Forst (Lausitz) zu beschließen und wirksam zu veröffentlichen ist es daher notwendig, daß eine wirksam beschlossene und veröffentlichte Hauptsatzung vorliegt.  Anderenfalls bleiben die erlassenen Bescheide, die beim Verwaltungsgericht Streitgegenstand waren und sind, rechtswidrig und damit hätte eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Damit würde durch die ausbleibenden notwendigen Beiträge und Gebühren (für den Straßenausbau, Abwasser, Erschließungsbeiträge etc.) der Stadt Forst (Lausitz) ein erheblicher Nachteil im Rahmen finanzieller Verluste entstehen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlagen:

 

Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

Aufgrund der §§ 5, 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 20.12.2002 folgende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:

 

§ 1 Name der Gemeinde

 

(1) Die Gemeinde führt den Namen “Stadt Forst (Lausitz)”.

 

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt.

 

(3) Das Gebiet der Stadt besteht aus der Stadt Forst (Lausitz) und den Ortsteilen Bohrau, Briesnig, Groß Bademeusel, Klein Bademeusel, Groß Jamno, Klein Jamno, Mulknitz und Naundorf. Die Abgrenzung des Stadtgebietes ergibt sich aus der Karte, die als Anlage 1 Bestandteil der Hauptsatzung ist.

 

 

§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel

 

(1) Die Stadt führt ein Wappen. Das Wappen zeigt eine rote, vierendige links ausgebogene Hirschstange mit einem Rosenstock, der die Form eines stilisierten Kleeblattes hat. Das Wappenschild ist geschmückt mit einem Helm mit einer gleichfalls vierendigen kleinen Hirschstange und rotgoldenen Helmdecken.
In der Anlage 2 ist der Abdruck des Stadtwappens der Stadt Forst (Lausitz) ersichtlich.

 

(2) Die Stadtfarben sind rot, grau und goldgelb.

 

(3) Das Dienstsiegel der Stadt Forst (Lausitz) enthält das Stadtwappen mit der Umschrift Stadt Forst (Lausitz) / Landkreis Spree-Neiße. In der Anlage 3 ist der Abdruck des Dienstsiegel der Stadt Forst (Lausitz) ersichtlich.

 

§ 3 Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in Beschlußvorlagen

 

(1) Jeder Einwohner hat das Recht, Beschlußvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen.

 

(2) Das Recht kann er mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung, welche mindestens 8 Tage vor der Sitzung gemäß § 15 Abs. 5 der Hauptsatzung bekanntgemacht wurde, während der Dienststunden im Bürgeramt der Stadtverwaltung im Rathaus, in der Promenade 9 bis zu dem Tage, an dem die öffentliche Sitzung stattfindet, wahrnehmen.

 

 

§ 4 Gleichberechtigung von Frau und Mann

 

Der/die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, sich bei abweichender Auffassung zum hauptamtlichen Bürgermeister an die Stadtverordnetenversammlung oder an den Haupt- und Petitionsausschuß zu wenden.

 

 

§ 5 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich nach § 35 Abs. 2 Ziffern 18 und 19 GO die Entscheidung vor über

1.      die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten, sofern der Wert 100.000,00 Euro übersteigt.
 

2.      den Abschluß, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, sofern der Wert 50.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

(2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 trifft bis zur Wertgrenze der Haupt- und Petitionsausschuß, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

(3) Als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten alle Geschäfte, welche die Verwaltung einer Stadt von dem Umfang der Beschaffenheit und der Finanzkraft der Stadt Forst (Lausitz) regelmäßig mit sich bringt.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Stadtverordneten

 

(1) Beabsichtigt ein Stadtverordneter sein Recht nach § 37 Abs. 3 GO, Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen, auszuüben, so gelten die Regelungen entsprechend der Geschäftsordnung.

 

(2) Kann ein Stadtverordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und bei einer Ausschußsitzung außerdem unverzüglich einen Vertreter zu benachrichtigen.

 

(3) Die Stadtverordneten und sachkundigen Einwohner haben erstmalig bei ihrer Neuwahl nach der konstituierenden Stadtverordnetenversammlung dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftliche Angaben über ihren Beruf sowie andere nebenamtliche vergütete Tätigkeiten mitzuteilen, soweit sich diese auf ihre Mandatsausübung auswirken können.

 

 

§ 7 Stadtverordnetenversammlung

 

(1) Die in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Vertreter heißen Stadtverordnete bzw. Stadtverordneter.

 

(2) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle 3 Monate zu einer Sitzung zusammen.

 

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden nach § 15 Abs. 5 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Die Ladungsfristen für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

(4) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:

 

1.      Personalangelegenheiten

2.      Grundstücksangelegenheiten (z.B. An- und Verkauf, Tausch, Belastung, Vermietung, Verpachtung),

3.      Kreditangelegenheiten,

4.      Rechtsgeschäfte, bei denen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse im Detail in die Beratung einbezogen werden,

5.      Abgabeangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis unterliegen,

6.      Prozeßangelegenheiten,

7.      Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit es sich nicht um allgemeine Grundsätze handelt,

8.      Vergaben,

9.      vorbereitende Maßnahmen zu Bodenordnung und Sicherung der Bauleitplanung,

10.  Beratung über Zuschüsse und Subventionen im Einzelfall

11.  sonstige Angelegenheiten, deren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner geboten ist.

 

 

§ 8 Ausschüsse

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet neben dem Haupt- und Petitionsausschuß und dem Rechnungsprüfungsausschuß den Planungsausschuß, den Wirtschafts-/Landwirtschaftsausschuß, den Ausschuß für Kultur und Soziales, den Finanzausschuß sowie den Bau- und Umweltausschuß.

 

(2) Der Haupt- und Petitionsausschuß nimmt die Aufgaben des Werksausschusses für den Eigenbetrieb "Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" wahr.

 

(3) Außerdem wird ein Umlegungsausschuß entsprechend Umlegungsausschußverordnung gebildet.

 

(4) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse.

 

(5) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ist in einer Zuständigkeitsordnung zu regeln.

 

(6) Für jedes Ausschußmitglied ist ein Vertreter zu benennen.

 

(7) Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Stadtverordnetenversammlung nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich.

 

(8) In Angelegenheiten des § 44 GO und des § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

 

(9) Die Stadtverordnetenversammlung kann zeitweilige Ausschüsse sowie Beiräte bilden.

 

 

§ 9 Haupt- und Petitionsausschuß

 

(1) Der Haupt- und Petitionsausschuß besteht aus 10 Mitgliedern.

 

(2) Den Vorsitz im Haupt- und Petitionsausschuß führt der hauptamtliche Bürgermeister. Ist der hauptamtliche Bürgermeister verhindert, so vertritt ihn der Erste Beigeordnete.Sind beide verhindert führt der weitere Beigeordnete den Vorsitz im Haupt- und Petitionsausschuß.

 

(3) Der Haupt- und Petitionsausschuß verhandelt in öffentlicher Sitzung.In Angelegenheiten des § 44 GO und des § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

 

 

§ 10 Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters

 

(1) Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Die Festlegung ihrer Geschäftsbereiche obliegt dem hauptamtlichen Bürgermeister.

 

(2) Der Erste Beigeordnete ist allgemeiner Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters.

 

(3) Ist der Erste Beigeordnete an der Stellvertretung gehindert, so vertritt ihn der weitere Beigeordnete.

 

 

§ 11 Teilnahme an Sitzungen

 

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen.

 

(2) Die Beigeordneten vertreten in ihrem Geschäftsbereich den hauptamtlichen Bürgermeister bei den Sitzungen der Ausschüsse. Sie sind verpflichtet, an diesen Sitzungen teilzunehmen.

 

(3) Der hauptamtliche Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Beamte oder Angestellte zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse hinzugezogen werden.

 

§ 12 Ortsteile

 

(1) In der Stadt Forst bestehen folgende Ortsteile:

 

a) Forst - Bohrau
b) Forst - Briesnig
c) Forst - Groß Bademeusel
d) Forst - Klein Bademeusel
e) Forst - Groß Jamno
f) Forst - Klein Jamno
g) Forst - Mulknitz
h) Forst - Naundorf

 

(2) Für die genannten Ortsteile besteht jeweils ein Ortsbeirat mit einem Ortsvorsteher. Die Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates werden nach den Vorschriften der Wahlordnung für die Wahl der Ortsvorsteher und der Mitglieder der Ortsbeiräte in den Ortsteilen der Stadt Forst (Lausitz) gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates beträgt einschließlich Ortsvorsteher:

 

Bohrau

4

Groß Jamno

3

Briesnig

5

Klein Jamno

3

Groß Bademeusel

3

Mulknitz

5

Klein Bademeusel

3

Naundorf

5

 

 

 

(3) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der hauptamtliche Bürgermeister können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.§ 11 Abs. (3) ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Die Ortsvorsteher können an der Stadtverordnetenversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(5) Die Aufgaben der Ortsbeiräte richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung.

 

 

§ 13 Gemeindebedienstete

 

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister entscheidet nach § 73 GO im Rahmen des Stellenplanes über die personalrechtlichen Angelegenheiten

 

a) der Arbeiter

b) der Angestellten

c) der Beamten

 

Er beachtet dabei die Rechte der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz – PersVG – des Landes Brandenburg. Ausgenommen hiervon ist die Bestellung von Amtsleitern und Dezernenten. Das ist Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung.

 

(2) Arbeitsverträge der Arbeiter und Angestellten unterzeichnet der hauptamtliche Bürgermeister allein.

 

(3) Sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse unterzeichnet der hauptamtliche Bürgermeister allein, soweit nicht der hauptamtliche Bürgermeister gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung tätig werden muß.

 

 

§ 14 Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters

 

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister leitet und verteilt die Geschäfte der Verwaltung und nimmt die ihm durch die Gemeindeordnung und sonstige Gesetze zugewiesenen Aufgaben wahr.

 

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister wird ermächtigt,

a) über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Stadt zu entscheiden,

 

b) im Rahmen der Gesetze und der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung die Abgabenpflichtigen zu Gemeindesteuern, Gebühren und Beiträgen heranzuziehen,

 

c) Geldforderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen niederzuschlagen,

 

d) Geldforderungen der Stadt in Höhe bis zu 2.000,00 Euro zu erlassen bzw. bis zu 20.000,00 Euro zu stunden.

 

e) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bis zu 2.500,00 Euro abzuschließen,

 

f) Baulasten auf Grundstücken einzuräumen,

 

g) die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

 

(3) Die ihm übertragenen Geschäfte können auf Dezernenten und Amtsleiter übertragen werden. Er darf nach Beteiligung des Personalrates darüber hinaus seine Angelegenheiten durch Dienstanweisung auch auf andere Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung delegieren.

 

 

§ 15 Bekanntmachungen

 

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den hauptamtlichen Bürgermeister im “Rathausfenster” dem Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz).

 

(2) Satzungen, Widmungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften und Bekanntmachungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden im Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz), (Rathausfenster) öffentlich bekanntgemacht, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen. Abweichend davon werden Wahlbekanntmachungen auf der Lokalseite der Lausitzer Rundschau veröffentlicht.

 

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, daß in den Dienstgebäuden der Stadt Forst (Lausitz), Cottbuser Straße 10 oder Promenade 9, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom hauptamtlichen Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muß die genauen Angaben über Ort (welches Verwaltungsgebäude nach Satz 1 und Zimmernummer) und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, soweit keine anderweitigen Vorschriften bestehen. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

 

(4) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen. Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, daß die Genehmigung ohne ein solches Zeichen erteilt worden ist.

 

(5) Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mindestens 8 Kalendertage vor dem Sitzungstag auf der Lokalseite in der “Lausitzer Rundschau” zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung veranlaßt der hauptamtliche Bürgermeister.

 

(6) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach Absätzen 2 und 5 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der nach Absätzen 2 und 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz), Beschlußvorlage 132/99 vom 08.10.1999 einschließlich der Änderungen vom 30.06.2000 (BV SVV/0193/2000), vom 29.06.2001 (BV SVV/0484/2001) und vom 28.09.2001 (der Artikel 1 - Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) in der BV SVV/0533/2001) außer Kraft.

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek
Vorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung