Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Der in der Anlage beigefügte Kooperationsvertrag wird bestätigt.
Die Vertragsunterzeichnung soll am 19.1.2003 aus Anlaß des Neujahrsempfangs durchgeführt werden. Erläuterungen:
Die Arbeit zwischen der Fachhochschule Lausitz und der Stadt Forst (L.) soll auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden. Diesbezügliche Beratungen wurden mit der Präsidentin der FHL, Frau Brigitte Klotz, im August 2002, geführt.
Die FHL bietet als größte der 5 Fachhochschulen des Landes Brandenburg hervorragende Studienbedingungen. In den beiden Hochschulstandorten Senftenberg und Cottbus erhalten nahezu 3000 Studierende eine praxisorientierte wissenschaftliche Ausbildung im ingenieur-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen sowie künstlerischen Bereich. Jeder Studiengang zeichnet sich durch eine anwendungsbezogene Lehr- und Forschungstätigkeit aus.
In letzter Zeit gibt es eine intensive Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich des Stadtplanungs- und Architekturwesens. Beide Institutionen sehen in dem Zusammenwirken insbesondere auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers das Ziel, benötigte Impulse im Bereich Wissenschaft, Forschung, Technologieentwicklung und Wirtschaftsförderung für die Stadt und ihre Infrastruktur nutzbar zu machen. Aber auch kulturelle und soziale Felder sollen erschlossen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Kooperationsvertrag
Zwischen der Fachhochschule Lausitz Großenhainer Str. 57 01968 Senftenberg - im Weiteren FHL genannt -
vertreten durch die Präsidentin, Frau Diplom-Juristin Brigitte Klotz
und der Stadt Forst (Lausitz) Promenade 9 03149 Forst (Lausitz) - im Weiteren Stadt Forst genannt -
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Dr. Gernhard Reinfeld
wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen:
Präambel
Ausgehend von der regionalen Verankerung und der daraus resultierenden Bedeutung und Verantwortung der Vertragsparteien für die Regionalentwicklung, insbesondere im Bereich von Wissenschaft und Forschung, der Technologieentwicklung, des Wissens- und Technologietransfers und der Wirtschaftsförderung, sind die Parteien übereingekommen, ihre bisherige gute Zusammenarbeit vertraglich fortzuschreiben und schließen daher den nachstehend formulierten Vertrag:
§ 1 Möglichkeiten einer Zusammenarbeit
(1) Vertragsgegenstand ist die Zusammenarbeit der Stadt Forst und der FHL, insbesondere auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers, mit dem Ziel, benötigte Impulse im Bereich Wissenschaft, Forschung, Technologieentwicklung und Wirtschaftsförderung für die Stadt und ihre Infrastruktur nutzbar zu machen.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt mit dem Ziel, kulturelle, soziale und wissenschaftliche Felder der Vertragspartner zu bereichern.
- “Wachsende Wohung-Lebenszyklus der Nutzer” - Alternative Baumaterialien im Wohnungsbau - “Zukunft im Stadtteil” mit Stadtumbau - Erweiterung der deutsch/polnischen Gesundheitsakademie - Industriekultur in der Lausitz - Umgang mit Industriebrachen/Umnutzung von Industriegebäuden - “Dichte trifft Fläche” – Umgang mit sich entleerenden Stadtlandschaften - Finanzmanagement für Wirtschaftsansiedlungen - betriebswirtschaftliche Beratung auf verschiedenen Gebieten (u. a. steuerrechtliche Beratung auf dem Gebiet der Abwasserprivatisierung) - Begleitung der Weiterentwicklung des Stadtinformationssystems in verschiedenen Bereichen (z. B. Beratung in der Abbildung eines Lebenslagenprinzips für Behördengänge) - Begleitung von Diplomarbeiten
(1) Dieser Rahmenvertrag findet Anwendung auf alle Projektvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, die unter Bezugnahme auf sie und in ihrer Ausführung nachfolgend zur Verwirklichung konkreter Projekte geschlossen werden.
§ 2 Vertragsdurchführung
(1) Für die Durchführung der Projekte werden die Stadt Forst und die FHL entsprechende schriftliche Einzelverträge abschließen. Die Unterzeichnung des Kooperationsvertrages gründet keine Pflicht zur Zusammenarbeit im Einzelfall oder zum Abschluss von Einzelverträgen auf den unter § 1 genannten Gebieten.
(2) Die Einzelverträge enthalten mindestens
· eine Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, bei wissenschaftlich-technischen Leistungen einschließlich der Abnahmebedingungen · einen Leistungstermin · eine Angabe über die Höhe der Vergütung und der Fälligkeit
§ 3 Haftung und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung der Vertragsparteien erstreckt sich auf die Anwendung der wissenschaftlichen Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Keine Vertragspartei übernimmt bei Forschungsvorhaben die Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Ergebnisses.
(2) Die Haftung der Vertragsparteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber Anspruch aus Vertragsverletzung oder aus Delikt ist beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Der Ersatz von Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftungshöchstgrenze der Vertragsparteien wurde auf die vertraglich vereinbarte Summe (Vergütung) beschränkt.
§ 4 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien gewährleisten gegenseitig die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind jegliche Informationen ausgenommen, die aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen bekannt sind oder bekannt werden.
§ 5 Ergebnisse der Projekte
Entstehen im Rahmen der Projekte schutzrechtsfähige Ergebnisse (Patent-, Urheberrechts- oder Know-how-schutzfähige Ergebnisse) so stehen sie den Vertragsparteien im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen gemeinschaftlich zu. Über Anmeldungen und Nutzung dieser Ergebnisse treffen die Vertragsparteien in den Einzelverträgen gesonderte Vereinbarungen.
§ 6 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Kooperationsvertrages sowie jedes Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Kooperationsvertrag und aus jedem Einzelvertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Vertragspartners.
(3) Der Kooperationsvertrag ist auf gegenseitiges Vertrauen gestützt. Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich über etwaige Meinungsverschiedenheiten zunächst gütlich zu einigen.
(4) Dieser Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit bis 31.12.2004. Die Laufzeit wird jeweils um ein Jahr verlängert, wenn die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung dieses Kooperationsvertrages lässt Einzelverträge hinsichtlich ihrer Bedingung und der Laufzeit unberührt. Eine außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages sowie der jeweiligen Einzelverträge ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Vertragspartei möglich.
(5) Bei öffentlich geförderten (gemeinsamen) Projekten gelten die betreffenden Bewilligungsbedingungen vorrangig zu den Festlegungen dieses Kooperationsvertrages sowie der gegebenenfalls zutreffenden Einzelverträge.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Kooperationsvertrages oder des jeweiligen Einzelvertrages unwirksam sein oder die Erfüllung unmöglich sein, bzw. werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Kooperationsvereinbarung nicht beeinträchtigt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine zulässige wirksame dem Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende zu ersetzen. Gleiches gilt für Vertragslücken.
Senftenberg, .................................... Senftenberg, .................................
Fachhochschule Lausitz Stadt Forst (Lausitz)
............................................................ .................................................. Brigitte Klotz Herr Dr. Gerhard Reinfeld Präsidentin Bürgermeister
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