Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0845/2002/1  

 
 
Betreff: Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Joel
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz).


Erläuterungen:

 

Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht.  Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor.

Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002, veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage:

 

 

Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 37 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land  Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001

(GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) und der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) Brandenburg vom 31.07.2001 (GVBl. II S. 542)  hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:

 

 

§ 1  Begriffsbestimmung

 

(1)   Unter Aufwandsentschädigung sind die geldlichen und sonstigen Aufwendungen zu verstehen, zu denen die ehrenamtlich tätigen Bürger für eigene Zwecke, aber im Interesse der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion angehalten sind.
Hierzu gehören z.B. Fahrtkosten, die Deckung des erhöhten persönlichen Bedarfs an Kleidung und Verzehr (Repräsentationsaufwand), an Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schreibmitteln usw. sowie der Ausgleich des Haftungsrisikos.

 

(2)   Verdienstausfall, Fahrtkosten und Reisekostenvergütung gehören nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung abgegolten sind.

 

 

§ 2  Pauschale Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld

 

(1)   Aufwandsentschädigungen werden an Stadtverordnete und Mitglieder der Ortsbeiräte als monatliche Pauschalbeträge und gleichzeitig als Sitzungsgelder gewährt.

 

(2)   Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) beträgt:

       

                                                                               monatliche Pauschale                                      Sitzungsgeld                                                                                                                                          €                                                                  €

                                                              

Stadtverordnete                                                                        103,00                                                  13,00

 

Vorsitzende Ortsbeiräte                                                           103,00                                                   13,00

 

Mitglieder der Ortsbeiräte                                                            ---                                                  13,00

                                                         

 

(3)   Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt.

 

(4)   Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten durch die Empfänger der Aufwandsentschädigung nicht ausgeübt, so wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

(5)   Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an  Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung gezahlt. Ausschußmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, Sitzungsgeld. Ausschußvorsitzenden oder deren Vertretern wird für jede von ihnen geleitete Sitzung Sitzungsgeld in doppelter Höhe gewährt. Zur Vorbereitung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird für jeweils eine  Fraktionssitzung Sitzungsgeld gewährt.

 

(6)   Für mehrere Sitzungen am Tag darf nur ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Sitzungsgelder und Tagegelder aufgrund reisekostenrechtlicher Bestimmungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

 

 

§ 3  Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung und Fraktionsvorsitzende

 

(1)   An den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie an Fraktionsvorsitzende wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 (2)  eine zusätzliche Aufwandsentschädigung monatlich gezahlt.

 

(2)   Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

 

1.      für den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                                  512,00 €

 

2.      für die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                   128,00 €

 

 

§ 4  Stellvertreter

 

Einem Stellvertreter eines in den Ziffern § 3  genannten Empfängers von Aufwandsentschädigungen wird für die Dauer der Vertretung bis zu 50 von Hundert der Aufwandsentschädigung oder zusätzlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen.

 

 

§ 5  Sachkundige Einwohner

 

Sachkundige Einwohner im Sinne des § 50 (7) der Gemeindeordnung erhalten Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld beträgt 16,00 €.

 

 

§ 6 Verdienstausfall

 

Der entgangene Arbeitsverdienst wird nur auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Der Höchstbetrag des zu erstattenden Verdienstausfalls wird auf 8,00 € festgesetzt. Außerdem wird der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung erstattet, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

 

 

§ 7  Dienstreisen und Fahrtkosten

 

(1)   Für genehmigte Dienstreisen können Stadtverordnete Reisekostenvergütung nach Maßgabe des im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrechts erhalten.

Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges ist unabhängig von dem im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrecht eine Entschädigung bis zum steuerlich anzuerkennenden Kilometersatz zulässig. Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die

 

1.      bei Dienstreisen des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung vom Bürgermeister und vom Vertreter des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung genehmigt wurden und

 

2.      bei Dienstreisen der Stadtverordneten vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung genehmigt wurden.

 

(2)   Fahrtkosten zu Sitzungen der Gremien der Stadtverordnetenversammlung  werden bei einer Entfernung ab 10 km gesondert auf Nachweis erstattet.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz), (Beschlußvorlage SVV/0577/2001vom 07.12.2001), außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek

Vorsitzender der

Stadtverordnetenversammlung