Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz). Erläuterungen:
Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor. Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002, veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.
Anlagen:
Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz)
Aufgrund der §§ 5 und 31 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 folgende Neufassung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:
§ 1 Personenkreis
Die Stadt Forst (Lausitz) kann Persönlichkeiten, die sich im Besonderen um das Wohl der Stadt Forst (Lausitz) verdient gemacht haben, durch Verleihung der "Ehrenmedaille der Stadt Forst (Lausitz)" ehren.
§ 2 Voraussetzungen für die Auszeichnung
(1) Eine Ehrenmedaille erhalten Persönlichkeiten, als Auszeichnung für ein besonderes Engagement sowie für hervorragende Leistungen zum Wohle des kommunalen Gemeinwesens.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten über die Annahme des Vorschlages.
(3) Die Vorschläge sind dem Bürgermeister mit einer eingehenden Begründung bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zwecks Vorlage in der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.
(4) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen sind der Bürgermeister und die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung.
§ 3 Ehrenmedaille
(1) Die Ehrenmedaille der Stadt trägt auf der Frontseite das Stadtwappen und die Umschrift "Stadt Forst (Lausitz)", auf der Rückseite den Namen der / des Geehrten, die Worte
(2) Die Ehrenmedaille wird vom Bürgermeister der Stadt zu besonderen Anlässen in würdiger Form überreicht. (3) Das Recht zum Tragen der Ehrenmedaille ist an die Person gebunden. Im Falle des Ablebens des Inhabers verbleibt die Medaille bei den Hinterbliebenen.
§ 4 Ehrenbezeichnung und Ehrenbürgerrecht
Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung oder des Ehrenbürgerrechts auf Grund der Vorschriften des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg schließt die Verleihung des Ehrenmedaille ein.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den
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