Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz). Erläuterungen:
Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor. Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002, veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.
Anlagen:
Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Forst (Lausitz)
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), und den §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.2.2001 (GVBl. I S. 287), hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 folgende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1) Gegenstand der Gebührensatzung sind die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit - Amtshandlung der Stadt Forst (Lausitz) - in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden.
(2) Für Leistungen der Stadt Forst (Lausitz), die auf Antrag des Beteiligten vorgenommen werden oder ihn unmittelbar begünstigen, sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des dazugehörigen Tarifs zu erheben, soweit nicht besondere Gebührensatzungen oder gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Tarife. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Bei der Erhebung dieser Gebühr ist der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Verwaltungsleistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist, und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:
1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
2. Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
5. Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen,
6. Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferver- sorgung; ferner Bescheinigungen, die zur Erlangung von Arbeitsvergütungen, Ver- günstigungen für Hilfsbedürftige und ähnliches benötigt werden,
7. Leistungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlaß von Gebühren betreffen.
§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von Verwaltungsgebühr sind befreit,
1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG Bbg auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,
2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
1. wer die Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebühr durch eine entsprechende Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Gebühr eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Erhebung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Gebühr wird ohne förmlichen Bescheid fällig, wenn die Amtshandlung vorgenommen ist.
(3) Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder auch von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Auslagen
(1) Die im Zusammenhang mit der Leistung notwendigen Auslagen, die nicht in die Gebühr einbezogen sind, hat der Gebührenschuldner zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn an sich der Zahlungspflichtige von der Zahlung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch dem auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
Zu erheben sind insbesondere:
1. im Einzelfall besonders hohe Telefon- und Telefaxgebühren sowie Zustellungskosten;
2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
3. Aufwendungen für Übersetzungen;
4. Zeugen- und Sachverständigenkosten;
5. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen;
6. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Leistung, für die Gebühren zu entrichten sind, wenn keine Gebührenfreiheit eintritt.
§ 8 Ermäßigung, Stundung, Erlaß
Ermäßigung, Stundung und Erlaß der Verwaltungsgebühren richten sich nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Brandenburg (GemHVO Bbg) und weiteren einschlägigen Vorschriften.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz), Beschlußvorlage 153/99 vom 17.12.1999 einschließlich der Änderungen vom 08.12.2000 (BV SVV/0133/2000), vom 04.05.2001 (BV SVV/0424/2001 und vom 28.09.2001 (der Artikel 2 – Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) in der BV SVV/0533/2001) außer Kraft.
Forst (Lausitz), den .........................
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzungder Stadt Forst (Lausitz)
I – Allgemeine Gebührensätze
II – Gebühren im Bereich Haupt- und Personalamt
Wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, kann auf Antrag von der Erhebung der Gebühr unter Nr. 2.2. und 2.3. abgesehen werden. Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht.
III – Gebühren im Bereich Finanzverwaltung/Liegenschaftsamt
IV – Gebühren im Bereich Bürgeramt
V – Gebühren im Bereich Bauwesen
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