Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
1. Das Haushaltssicherungskonzept wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
2. Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2003 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.
3.1 Das vorliegende Investitionsprogramm für die Jahre 2002 bis 2006 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen.
3.2 Die Finanzplanung für die Jahre 2002 bis 2006 wird zur Kenntnis genommen.
4. Den Haushaltsplanentwürfen künftiger Jahre ist durch die Verwaltung eine Wertung/Begründung der eingearbeiteten Veränderungen beizufügen, um ihn in seinen vorgegebenen Umfang für die Abgeordneten in den ökonomischen und politischen Aussagen verständlicher und transparenter zu machen. (Vergl. Dazu auch die von der FDP-/Freie Fraktion in die Beratung des Haushaltsplanes 2002 im Finanzausschuss am 21.01.2002 eingebrachte und beratende Vorlage). Dabei wäre es vorteilhaft, in dieser Übersicht des voraussichtliche Ist des Vorjahres als Vergleichsbasis zu wählen, da es die aktuelle Ausgangsbasis für die Planung widerspiegelt.
Das Haushaltssicherungskonzept ist in folgenden Richtungen zu überarbeiten:
- Quantifizierung der Ist – Ergebnisse des Jahres 2002 und Gegenüberstellung zu den Plangrößen gem. Haushaltsplan 2002, gegliedert nach Einzelmaßnahmen - Erschließung echter Einsparungspotentiale in den einzelnen Jahresscheiben für den Zeitraum 2003 und Folgejahre. Schwerpunktmäßig wird dabei auf eine kontinuierliche Personalkosteneinsparung unter Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen orientiert. Die Überarbeitung ist zur Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2003 vorzulegen (nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss und im HPA).
Auf Grund der Diskussion im Finanzausschuss und im HPA wird folgende Ergänzung festgelegt: - Die Verwaltung wird beauftragt bei Überschreitung des Kassenkredites über die 10,0 Mio Euro – Grenze, die Stadtverordneten zu informieren einschließlich Begründung.
Dem Gebot kaufmännischer Vorsicht und Sorgfalt folgend und unter Beachtung der üblichen Zeitdauer zwischen Beschlußfassung und Geldeingang sind Erlöse aus Grundstücksverkäufen/Kosten für Grundstücksankäufe nur in der Höhe in den Haushaltsplan einzustellen, in der dazu objektbezogene Beschlüsse des HPA bzw. der Stadtverordnetenversammlung vorliegen. Die im Vermögenshaushalt 2003 eingestellten Erlöse (Hhst: 61500/34040-255.600 Euro; Hhst: 79000/34000-100.000 Euro; Hhst: 88000/34010-130.000 Euro; Hhst: 88100/34000-120.000 Euro) sind unter dieser Prämisse zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. (Sollten sich daraus gravierende negative Auswirkungen auf die Finanzierung des Vermögenshaushaltes ergeben, sind als Ausnahmeregelung für das Jahr 2003 von der Verwaltung dem HPA Verkaufsobjekte zu nennen, die zur HPA-Sitzung am 19.03.03 zur Entscheidung vorgelegt werden). Über die in den Vermögenshaushalt eingestellten Grundstücksverkaufserlöse bzw. Grundstückskaufkosten sind die Abgeordneten ab dem Jahre 2003 in geeigneter Form objektbezogen zu informieren.
Die im Vermögenshaushalt unter ZIS-Programm eingestellten Mittel in Höhe 900 000,- Euro sind unter der Prämisse - der Notwendigkeit - der Sinnhaftigkeit - der städtebaulichen Vertretbarkeit - der Abwicklung der Betreibung der Anlage und damit insbesondere der finanziellen Sicherung zu prüfen und evtl. andere Maßnahmen einzustellen. Zur Stadtverordnetenversammlung am 09.05.03 ist das Ergebnis über den Finanzausschuss und HPA den Abgeordneten vorzulegen.
Die Arbeiten an der Trauerhalle des Krematoriums sind im Jahre 2003 fortzusetzen und im Jahre 2004 zu beenden. Zur Deckung des Finanzbedarfes (ca. 223 000,-Euro) sind heranzuziehen: - Mittel der Denkmalspflege - Haushaltsreste aus der Plandurchführung 2002/2003 sowie sowie - freiwerdende Mittel im Zuge der Ausschreibungsverfahren zu den einzelnen Positionen des Vermögenshaushaltes (Diese Maßnahme ist in den Vermögenshaushaltsplan 2004 einzuordnen).
Erläuterungen:
Gemäß der §§ 76 - 78 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
- des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages
- des Höchstbetrages der Kassenkredite und
- der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie das Haushaltssicherungskonzept sind Bestandteil des Haushaltsplanes. Gemäß § 74 (4) GO bedarf das Haushaltssicherungskonzept einer gesonderten Beschlußfassung.
Im § 83 GO wird geregelt, daß jede Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung vorangegangene Haushaltsjahr. Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung vorzulegen, das Investitonsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||