Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0883/2003  

 
 
Betreff: Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Forst (Lausitz)
- Baumschutzsatzung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Rohn
Federführend:Tief- und Gartenbauamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.02.2003 
24. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Forst (Lausitz), Baumschutzsatzung, lt. Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines anhängigen Verfahrens festgestellt, dass die Stadt Forst (Lausitz) über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt und deshalb die Satzungen nicht wirksam veröffentlicht werden konnten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Satzungen neu zu beschließen.

 

Es wurden keine inhaltlichen Änderungen zur bisherigen Fassung vorgenommen.

 

Aus vorgenannten Gründen ist dieser Beschluss nur formeller Natur.

 


Anlagen:

 

Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Forst (Lausitz)

- Baumschutzsatzung -

 

 

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298) i.V.m. § 24 Abs. 3 Brandenburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62) hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 28. Februar 2003 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1 – Geltungsbereich und Schutzzweck

(1)              Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes und der Hecken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne auf dem Territorium der Stadt Forst (Lausitz).

 

(2)              Schutzzwecke sind:

a)   die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

b)  die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,

c)   die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse,

d)  die Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung.

 

(3)              Diese Satzung gilt nicht

1.  für Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG),

2.  für gewerblich genutzte Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien,

3.  für Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des BKleingG,

4.  für Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen.

 

 

§ 2 – Schutzgegenstand

(1)              Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern, Eibe, Rot- und Weißdorn mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern werden als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 Zentimeter beträgt.

              Der Umfang ist in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronensatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

 

(2)              Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind und für die nach dieser Satzung oder nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vorgenommenen Ersatzpflanzungen, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3)              Geschützt sind landschafts- und stadtbildprägende bzw. ökologisch bedeutsame Hecken. Für diese gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.

 

 

§ 3 – Verbotene Maßnahmen

(1)              Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Maßnahmen an geschützten Landschaftsbestandteilen verboten:

1.   Entfernung, Zerstörung, Beschädigung des geschützten Landschaftsbestandteiles oder wesentliche Veränderung seines Aufbaus. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

2.   Einwirkungen auf den Wurzel-[1], Stamm- und Kronenbereich, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zum Absterben der Bäume führen oder führen können, insbesondere durch

2.1.              Befestigung des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke, z.B. Asphalt oder Beton,

2.2.              Befahren des Wurzelbereiches mit Arbeitsgerät oder schweren Fahrzeugen bzw. deren Abstellen, sofern die Fläche nicht als Parkplatz ausgewiesen ist,

2.3.              Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, die nicht entsprechend den geltenden DIN-Vorschriften und Richtlinien durchgeführt werden,

2.4.              Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, sonstigen Abwässern sowie Baumaterialien, Anwendung von Streusalzen (soweit nicht die Satzung über die Straßenreinigung und Gebühren für Straßenreinigung der Stadt Forst etwas anderes vorsieht)

2.5.              austretende Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen,

2.6.              Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden)

2.7.              mechanische Einwirkungen (z.B. Nägel, Draht u.ä.)

2.8.              Weidetritt und Verbiß-/Scheuerschäden durch Weidetiere

 

(2)              Nicht verboten sind[2]:

1.  das fachgerechte Verpflanzen geschützter Bäume auf demselben Grundstück,

2.  ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, wie die Beseitigung von Totholz und von Krankheitsherden,

3.  Maßnahmen im Rahmen der Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen,

4.  Maßnahmen nach denkmalpflegerischen Zielsetzungen in denkmalgeschützten Anlagen, wie Pflegehiebe,

5.  die natürliche Verjüngung von Hecken durch Auf-Stock-Setzen.

 

(3)              Nicht unter die Verbote nach Abs. 1 fallen unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Diese Maßnahmen sind dem Tief- und Gartenbauamt der Stadt Forst (Lausitz) unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind für mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Kontrolle vorzuhalten.

 

 

§ 4 – Anordnung von Maßnahmen

Es kann angeordnet werden, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem ein nach § 2 dieser Satzung geschützter Landschaftsbestandteil steht,

1.  bei Gefährdung des geschützten Landschaftsbestandteiles bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, Erhaltung und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen, oder

2.   die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Baum zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Maßnahmen sind ihm selbst nicht zuzumuten, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen höher sind als der in einem anerkannten Verfahren ermittelte Wert der betroffenen Bäume.

 

 

§ 5 – Ausnahmen und Befreiungen

(1)              Von den Verboten des § 3 wird eine Ausnahme erteilt, wenn die geschützten Landschaftsbestandteile

1.  durch den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

2.  eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen zulassen,

3.  Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist,

4.  krank sind und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

5.  aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind.

 

(2)              Von den Verboten des § 3 kann eine Befreiung erteilt werden, wenn

1.  das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,

2.  das Grundstück offensichtlich im Sinne des Schutzzweckes gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung genutzt wird bzw. werden soll.

 

(3)              Die Ausnahme oder Befreiung ist bei dem Tief- und Gartenbauamt schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Die Beantragung im Baugenehmigungsverfahren ist im § 6 festgelegt.

Auf Verlangen des Tief- und Gartenbauamtes ist ein Lageplan vorzulegen, der außer den betroffenen geschützten Landschaftsbestandteilen alle anderen auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume maßstabsgerecht, unter Angabe von Art und Stammumfang sowie Hecken unter Angabe von Art und Höhe, enthalten muss.

 

(4)              Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Sie kann in begründeten Fällen vorab mündlich erteilt werden. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen.

 

(5)              Die Erteilung oder Versagung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) bemessen.

 

 

§ 6 - Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1)              Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung ein Vorbescheid oder eine Baugenehmigung beantragt, ist zur Durchsetzung des Baumschutzes das Formblatt “Erklärung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Forst (Lausitz) im Baugenehmigungsverfahren” mit dem Antrag einzureichen.

              Der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten dieser Satzung gemäß § 5 Abs. 3, ist Bestandteil des Formblattes “Erklärung zum Schutz des Baumbestandes”.

 

(2)              Wenn auf dem betroffenen Grundstück geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden sind und/oder auf den angrenzenden Nachbargrundstücken Baumbestand vorhanden ist, der gemäß § 2 der Baumschutzsatzung geschützt ist und dessen Kronentraufbereich in das Baugrundstück reicht, ist zusätzlich zu dem Formular nach Abs. 1 oder Abs. 2 ein Baumbestandsplan/Amtlicher Lageplan einzureichen.

Im Baumbestandsplan/Amtlichen Lageplan sind die nach dieser Satzung geschützten Landschaftsbestandteile durch fortlaufende Numerierung eindeutig zu kennzeichnen und folgende Aussagen zu treffen:

-       Standort / Lage, Höhenniveau der Baumstandorte (derzeitiges und geplantes)

-       Gehölzart,

-       Stammumfang in cm, Kronendurchmesser in m bei Bäumen und Länge in m und Höhe in cm bei Hecken

-       alle Baukörper (vorhanden und geplant, auch Tiefgaragen)

-       Zufahrts- und Funktionswege, auch Feuerwehrwege, Baustellenzufahrt

-       geplante Stellplätze (z.B. Kfz, Mülltonnen)

-       Ver- und Entsorgungsleitungen

-       Lagerflächen für Bauaushub, Baumaterial und Mischerstellfläche

-       bei Tiefgaragen Begrünung und Bepflanzung (Substratdicke angeben)

Bei der Verlegung von Medien können diese Angaben innerhalb der Trassenpläne erfolgen.

 

(3)              Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung ergeht schriftlich im Baugenehmigungsverfahren nach Abstimmung mit dem Tief- und Gartenbauamt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

 

 

§ 7 – Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

(1)              Bei Ausnahmen nach § 5 soll dem Antragsteller auferlegt werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten.

              Die Ersatzpflanzung ist zu wiederholen, wenn sie bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen ist.

 

 

(2)              Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Wert des beseitigten geschützten Landschaftsbestandteiles unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 BNatSchG.

              Als Richtwert für die Ersatzpflanzung von Bäumen gilt der Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt dieser 60 cm (in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden) soll als Ersatz ein standortgerechter Baum mit einem Mindest-Stammumfang 12/14 cm gepflanzt werden, für jede weiteren 60 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum.

 

(3)              Ist eine Ersatzpflanzung nach Abs. 1 ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.

              Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Wert der nach Abs. 1 zu fordernden Ersatzpflanzung (Gehölzwert zzgl. ersparte Pflanz- und Pflegekosten).

 

(4)              Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadtkasse Forst (Lausitz) zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen.

 

(5)              Die Ersatzpflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles durchzuführen.

              Die Ausgleichszahlung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles zu entrichten. Das Tief- und Gartenbauamt kann andere Fristen bestimmen.

 

 

§ 8 – Ordnungswidrigkeiten

(1)              Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 des BbgNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   geschützte Landschaftsbestandteile entgegen den Verboten des § 3 Abs. 1 ohne eine vorher erteilte Ausnahme oder Befreiung entfernt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert,

2.   angeordnete Maßnahmen nach § 4 nicht fristgerecht durchführt oder durchführen läßt oder solche Maßnahmen nicht duldet,

3.   Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 5 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

4.   eine Anzeige nach § 3 Abs. 3 unterläßt,

5.   entgegen § 6 Abs. 1 das Formblatt “Erklärung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Forst (Lausitz) im Baugenehmigungsverfahren” und/oder entgegen § 6 Abs. 2 den Baumbestandsplan/Amtlichen Lageplan nicht beibringt, falsche oder unvollständige Angaben macht,

 

(2)              Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 74 BbgNatSchG mit einer Geldbuße bis zu der im Gesetz genannten Höhe geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit einer Strafe bedroht ist.

 

 

§ 9 – Folgenbeseitigung

(1)              Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte geschützte Landschaftsbestandteile ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 entfernt oder zerstört, ist er verpflichtet eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 7 zu leisten.

 

(2)              Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte geschützte Landschaftsbestandteile ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu bessern, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist. Anderenfalls ist er verpflichtet eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 7 zu leisten.

 

(3)    Hat ein Dritter geschützte Landschaftsbestandteile entfernt oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten verpflichtet. Von der Verpflichtung kann er sich durch Abtretung seines Ersatzanspruches an die Stadt Forst (Lausitz) befreien.

 

 

§ 10 – Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten des Tief- und Gartenbauamtes sind berechtigt, zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Die Vorankündigung entfällt bei Gefahr im Verzuge.

 

 

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 22.12.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.2001 außer Kraft.

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld              Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister              Vorsitzender

                            der Stadtverordnetenversammlung

 

 

 

 


 

 

 


[1]               Schutzbereichsradius = Kronenradius

[2]               unter Beachtung des § 34 BbgNatSchG Nist-, Brut- und Lebensstätten