Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für die Wiesenstraße lt. Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines anhängigen Verfahrens festgestellt, dass die Stadt Forst (Lausitz) über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt und deshalb die Satzungen nicht wirksam veröffentlicht werden konnten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Satzungen neu zu beschließen.
Entsprechend § 8 KAG Brandenburg ist es erforderlich, eine Sondersatzung für die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für die Straßen, welche bereits bei Erlass der Beitragssatzung hergestellt sind, zu erlassen.
Der Beitragssatz bei diesen Maßnahmen ist konkret auszuweisen.
Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für die Wiesenstraße
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.1999 (GVBl. I Nr. 12 S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 28.02.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, die Verbesserung – dazu gehört auch die Erneuerung, die zu einer nachhaltigen Verbesserung führt – von der Wiesenstraße – Anlage 1 - in Abschnitten oder Teilen (Einrichtungen und Anlagen im Sinne des KAG – nachstehend Verkehrsanlagen genannt) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 (4) der durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Forst (Lausitz) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1.1 den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Erweiterung oder Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen. Dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme;
1.2 die Freilegung der Flächen;
1.3 die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen;
1.4 die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Rinnen und Randsteinen, b) Radwegen, c) Gehwegen d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlagen, f) Böschungen, Treppen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkstreifen und Parkplätze h) unselbständige Grünanlagen i) gemeinsame Rad-/Gehwege 1.5 die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße;
1.6 Umwandlung einer vorhandenen Verkehrsanlage in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschließlich Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung;
1.7 die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Lärmschutzanlagen;
1.8 die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
3.1 für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze;
3.1 für die Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazu gehörenden Rampen.
§ 3 – Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(2) Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Kostenspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über die Kostenspaltung oder die Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten trifft der Bürgermeister.
§ 4 – Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs.3). Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob sie selbst beitragspflichtig wäre.
(2) Überschreiten Verkehrsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Verkehrsanlagen werden wie folgt festgesetzt:
(4) Der Anteil der Stadt beträgt
für die Anliegerstraße
¨ Wiesenstraße
a) Beleuchtung 40 v.H.
(5) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
Anliegerstraßen
(6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden.
§ 5 – Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage wirtschaftliche Vorteile vermittelt (Möglichkeit der Inanspruchnahme). Dabei wird vorbehaltlich des Abs. 3 die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes
¨ die Grundstücksfläche;
¨ reicht das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, so gilt als Grundstücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht;
¨ geht die Nutzung des Grundstückes über den Bereich des Bebauungsplanes tatsächlich hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücksfläche auszugehen;
b) bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder für die der Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Grundstücksfläche: Die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt;
¨ für Grundstücke,
¨ für Grundstücke,
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
b) mit Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes weitere
c) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
d) bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
e) bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
f) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
g) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrundezulegen.
(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(6) Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als bebaubare Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind, ist die tatsächliche Geschosszahl zugrundezulegen, auch dann, wenn für diese Flächen im Bebauungsplan eine Geschosszahl nicht festgesetzt ist. Weist der Bebauungsplan für diese Gemeinbedarfsfläche nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschossfläche die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(7) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten oder bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. (8) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
(9) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 30 v.H. erhöht:
a) bei Grundstücken, in durch Bebauungspläne festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegt.
(10) Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 9 zu erhöhen ist.
§ 6 – Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Straßenbaumaßnahmen der in § 1 genannten Straße beträgt für die Wiesenstraße 0,1039 EUR/m².
§ 7 – Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf dem Grundstückseigentum, im Falle Abs. 1 Satz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht. (4) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 4 auf dem Nutzungsrecht.
(6) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.
(7) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.
§ 8 – Fälligkeit
Der Beitrag und die Vorauszahlung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 9 – Billigkeitsmaßnahmen
Entsprechend § 12 KAG Bbg sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Billigkeitsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordneten- versammlung
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