Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen lt. Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines anhängigen Verfahrens festgestellt, dass die Stadt Forst (Lausitz) über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt und deshalb die Satzungen nicht wirksam veröffentlicht werden konnten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Satzungen neu zu beschließen.
In der Straßenbaubeitragssatzung wurde bezüglich der Regelung für Eckgrundstücke eine Änderung vorgenommen. Hier wurde neu geregelt, dass der entstandene Beitragsausfall für Eckgrundstücke nicht mehr zu Lasgten der anderen Beitragspflichtigen geht, sondern entsprechend den Billigkeitsmaßnahmen der Abgabenordnung zu Lasten der Stadt Forst (Lausitz) berechnet werden muss.
Des Weiteren wurde eine Überarbeitung der Anlage – Einordnung der Verkehrsanlage – vorgenommen. Die Änderungen sind als Anlage 2 zu Ihrer Verdeutlichung aufgeführt.
Anlagen:
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz)
- Straßenbaubeitragssatzung -
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.1999 (GVBl. I Nr. 12 S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 28.02.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung, Verbesserung - dazu gehört auch die Erneuerung, die zu einer nachhaltigen Verbesserung führt - von öffentlichen Anlagen (Straßen, Wegen und Plätzen) insgesamt, in Abschnitten oder Teilen, (Einrichtungen und Anlagen im Sinne des KAG - nachstehend Verkehrsanlagen genannt) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 (4) der durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Forst (Lausitz) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1.1 den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen. Dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme;
1.2 die Freilegung der Flächen;
1.3 die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen; 1.4 die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Rinnen und Randsteinen, b) Radwegen, c) Gehwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlagen, f) Böschungen, Treppen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkstreifen und Parkplätze, h) unselbständige Grünanlagen; i) gemeinsame Rad-/Gehwege;
1.5 die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße
1.6 Umwandlung einer vorhandenen Verkehrsanlage in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein- schließlich Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
1.7 die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Lärmschutzanlagen
1.8 die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungs- kosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
3.1 für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze;
3.2 für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazu gehörenden Rampen.
§ 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(2) Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Kostenspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über die Kostenspaltung oder die Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten trifft der Bürgermeister.
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob sie selbst beitragspflichtig wäre.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Verkehrsanlagen werden wie folgt festgesetzt:
bei anrechenbare Breite Anteil der (Verkehrsanlage) in Kern-, Ge- in sonstigen Beitragspflich- werbe- und In- Baugebieten tigen dustriegebieten
1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 60 v.H. b) Radweg einschließlich je 1,75 m nicht vorgesehen 60 v.H. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.H. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.H. e) gemeinsamer Geh- und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 60 v.H. f) Beleuchtung und Ober- 60 v.H. flächenentwässerung g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 60 v.H.
2. Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 40 v.H. b) Radweg einschließlich je 1,75 m je 1,75 m 40 v.H. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 v.H. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.H. e) gemeinsamer Geh- und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 50 v.H. f) Beleuchtung und Ober- 40 v.H. flächenentwässerung g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.H.
3. Straßen mit überwiegendem Durchgangsverkehr a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 15 v.H. b) Radweg einschließlich je 1,75 m je 1,75 m 15 v.H. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.H. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.H. e) gemeinsamer Geh- und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 30 v.H.
(Verkehrsanlage) in Kern-, Ge- in sonstigen Beitragspflich- werbe- und In- Baugebieten tigen dustriegebieten
flächenentwässerung g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.H.
4. Fußgängergeschäftsstraßen einschließlich Beleuchtung 9,00 m 9,00 m 50 v.H. und Oberflächenentwässerung
5. Selbständige Gehwege, selbständige Radweg, selbständige gemeinsame Rad-/Gehwege einschließlich Beleuchtung 3,00 m 3,00 m 60 v.H. und Oberflächenentwässerung
6. Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4a der 9,00 m 9,00 m 50 v.H. Straßenverkehrsordnung (StVO) einschließlich Parkflächen, Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
a) Anliegerstraßen Verkehrsanlagen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen und Baugebiete dienen
b) Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr Verkehrsanlagen, die dem innerörtlichen Verkehr sowie dem Anliegerverkehr innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen und Baugebiete dienen
c) Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und dem überörtlichen Durchgangsverkehr innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen und Baugebiete dienen. Diese Straßen sind vergleichbar in der Bedeu- tung mit Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen
d) Fußgängergeschäftsstraßen Verkehrsanlagen, die in ihrer Frontlänge mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss genutzt werden und in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerver- kehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist. e) Selbständige Gehwege, selbständige Radwege, selbständige kombinierte Rad-/Gehwege selbständig geführte Verkehrsanlagen, die nicht Bestandteil der oben genannten Verkehrsanlagen sind, auch wenn die Benutzung für den Anlieger- verkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigte Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO gleichberechtigt genutzt werden können.
(5) Grenzt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
(6) Die Einordnung der Verkehrsanlagen ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
(7) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden.
§ 5 - Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage wirtschaftliche Vorteile vermittelt (Möglichkeit der Inanspruchnahme). Dabei wird vorbehaltlich des Abs. 3 die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes
- die Grundstücksfläche;
- reicht das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, so gilt als Grundstücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht;
- geht die Nutzung des Grundstückes über den Bereich des Bebauungsplanes tatsächlich hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücksfläche auszugehen;
Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Grund- stücksfläche: Die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt;
- für Grundstücke,
- für Grundstücke,
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
b) mit Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes weitere
c) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
d) bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
e) bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch f) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
g) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrundezulegen.
(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(6) Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als bebaubare Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind, ist die tatsächliche Geschosszahl zugrundezulegen, auch dann, wenn für diese Flächen im Bebauungsplan eine Geschosszahl nicht festgesetzt ist. Weist der Bebauungsplan für diese Gemeinbedarfsfläche nur Grundflächen und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschossfläche die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(7) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten oder bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
(8) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
a) bei Grundstücken, in durch Bebauungspläne festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegt.
(10) Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 9 zu erhöhen ist.
Die ausfallenden Beitragsanteile gehen zu Lasten der Stadt Forst (Lausitz).
§ 6 - Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb 2. die Freilegung 3. die Fahrbahn 4. die Radwege 5. die Gehwege 6. die Oberflächenentwässerung 7. die Beleuchtungseinrichtungen 8. die Parkstreifen und Parkplätze 9. die unselbständigen Grünanlagen 10. den gemeinsamen Rad-/Gehweg
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden.
§ 7 - Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen in angemessener Höhe, maximal 50 % der vorausberechneten Kosten, erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.
§ 8 - Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf dem Grundstückseigentum, im Falle Abs. 1 Satz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
(4) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 4 auf dem Nutzungsrecht.
(6) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.
(7) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.
§ 9 - Fälligkeit
Der Beitrag und die Vorauszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 10 - Billigkeitsmaßnahmen
Entsprechend § 12 KAG Bbg sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Billigkeitsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
§ 11 - Wirtschaftswege und sonstige Straßen
(1) Im Falle des Ausbaues von Wirtschaftswegen und sonstigen öffentlichen Straßen i.S. von § 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist für jede Maßnahme eine gesonderte Beitragssatzung zu erlassen.
(2) Für Verkehrsanlagen, die in § 4 Abs. 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
§ 12 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 und 5, rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft. Der § 8 Abs. 4 und 5 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung vom 30.06.2000 in der Änderungsfassung vom 23.02.2001 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordneten- versammlung
Einordnung der Verkehrsanlagen
1. Straßen mit überwiegendem Durchgangsverkehr
Name von bis
Berliner Straße Cottbuser Straße Berliner Straße Euloer Straße Euloer Straße Gubener Chaussee Spremberger Straße Triebeler Straße Umgehungsstraße OT Groß Jamno, Jamnoer Hauptstraße OT Bohrau, Hauptstraße OT Briesnig, Forster Straße OT Groß Bademeusel, Groß Bademeuseler Straße OT Mulknitz, Mulknitzer Dorfstraße (ohne nördlichen Stich)
2. Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr
Name von bis
Am Haag Amtstraße Berliner Straße Am Haag August-Bebel-Straße Badestraße Bahnhofstraße C.-A.-Groeschke-Straße Charlottenstraße Döberner Straße Domsdorfer Straße Domsdorfer Kirchweg Umgehungsstraße Domsdorfer Straße Dorfstraße Forster Straße Naundorfer Landstr. Elisabethstraße Forstweg Forster Straße Frankfurter Straße Gymnasialstraße Gubener Straße Gutenbergplatz Kegeldamm Kirchstraße Heinrich-Heine-Straße Hochstraße Inselstraße Gubener Straße Heinrich-Heine-Straße
Kegeldamm Keunescher Kirchweg Weißwasserstraße C.-A.-Groeschke- Straße Kirchstraße Kurze Straße Max-Fritz-Hammer-Straße Märkische Straße Triebeler Straße Forstweg Mulknitzer Straße Muskauer Straße Naundorfer Straße Noßdorfer Straße Spremberger Straße Döberner Straße Richard-Wagner-Straße Kirchstraße Heinrich-Heine-Straße Ringstraße C.-A.-Groeschke- Wehrinselstraße Straße Robert-Koch-Straße Gubener Straße Ziegelstraße Rüdigerstraße Kirchstraße Sorauer Straße Skurumer Straße C.-A.-Groeschke- Umgehungsstraße Straße Sorauer Straße Teichstraße Wehrinselstraße Weißwasserstraße Triebeler Straße Keunescher Kirchweg Ziegelstraße Cottbuser Straße Robert-Koch-Straße OT Klein Jamno (außer Zum Eiskeller) OT Naundorf, Naundorfer Landstraße
3. Anliegerstraßen
Name Name
Ackerstraße Ahornweg Akazienstraße Albertstraße Alexanderstraße Alpenstraße Alsenstraße Alte Gasse Alte Gärtnerei Alte Ziegelei Amalienweg Am Anger Am Birkenwäldchen Am Busch Am Domsdorfer Anger Am Dorfanger Am Hirschsprung Am Friedhof Am Keuneschen Graben Am Hohen Weg Am Markt Am Kreuzberg Am Pferdegarten Am Neißewehr Am Sandberg Am Roosch Am Stadtfeld Amselweg Am Teichgraben Amtstraße Am Vogelherd von Am Haag bis Parkplatz Am Wasserwerk Am Wald Am Waldgürtel Am Wehr An der Jahnstraße An der Lerchenstraße Am Weingarten An der Malxe
An der Linde An der Schwarzen Grube An der Rennbahn Andreas-Hofer-Straße August-Bebel-Straße, nördl. Stich, Haus-Nr. 43 (Fst. 159) Bademeuseler Straße Bademeuseler Neißestraße Bahnstraße Beethovenstraße Biebersteinstraße Birkenstraße Blumenstraße Brandenburger Straße Brigittenweg Buchenstraße Buschweg Cäcilienweg Cottbuser Straße Cottbuser Straße, Stich ARAL, Stich nach Haus-Nr. 100 (Fst. 276/2) Diesterwegstraße von Berliner Platz bis Amtstraße Domsdorfer Kirchweg, von Umgehungs- Dornbuschweg straße bis Am Wehr Domsdorfer Weg Dubrauer Straße Dorfstraße Klein Bohrauer Straße von Gabelung Dorfanger bis Neißestraße Klein Bademeuseler Straße Drosselweg Ebereschenweg Dünenweg Eichenweg Urwaldstraße Eisenbahnstraße Mulknitzer Straße Elsterstraße Edelweißweg Erikaweg Einsteinstraße Ernst-Heilmann-Straße Elsässer Straße Fabrikstraße Enzianweg Fasanenweg Erlenweg Fichtestraße Euloer Weg Flurstraße Falkenstraße Försterei Bademeusel Feldstraße Friedhofstraße Finkenweg Friedrichplatz Försterei Fröbelstraße Förstereiweg Gartenstraße Gemeindeplatz Friedrich-Klinke-Weg Gerberstraße Friesenstraße Ginsterweg Fruchtstraße Görlitzer Straße Gartenweg Georg-Herwegh-Straße Gosdaer Weg Gertraudenweg Grüner Weg Goethestraße Gutsweg Grabenweg Gutenbergplatz, von Kegeldamm bis Mühlenstraße Gutenbergplatz, von Mühlenstraße bis Groß Bademeuseler Straße, Seitenstraße Kirchstraße Gaststätte/Kirche, südl. Stich Richtung Raden Gut Neu Sacro, Verbindung zwischen nördl. Stich Richtung Friedhof
Naundorfer Landstraße und Mulknitzer Straße Hauptstraße (OT Bohrau), östl. Stich Haagstraße Hainenweg Hederichweg Heideweg Heinrich-Werner-Straße Heinsiusstraße Hermann-Löns-Straße Hermann-Standtke-Straße Hermannstraße Hohensalzaer Straße Holunderweg Inselstraße Jägerstraße von Heinrich-Heine-Straße bis Ende Igelweg Jahnstraße Jänickestraße Jether Weg Industriestraße Kastanienstraße Karlstraße Keuner Straße Käthe-Kollwitz-Straße Keunescher Graben Kiefernweg, von Skurumer Straße bis Ende Keunescher Kirchweg, von Ringstraße bis Weißwasserstraße Kleine Amtstraße Kleine Frankfurter Straße Klein Bademeuseler Straße Klein Bohrauer Straße Klein Jamnoer Straße Kleine Leipziger Straße Kleine Feldstraße Kleine Weinbergstraße Kleine Spremberger Straße Kölziger Weg Klinger Weg Kreuzschenkenstraße Kuckucksweg Krummer Weg, von Skurumer Straße bis Forstweg Leipziger Straße Lausitzer Straße Lessingstraße Lerchenstraße Lindenstraße Lindenplatz Luisenweg Lindners Weg Margaretenweg Magnusstraße Märkische Straße, von Forstweg bis Marienweg Weißwasserstraße Martinstraße Mauerstraße Maulbeerweg Meisenweg Metzerstraße Mittelweg Mühlenstraße Mühlenweg Mulknitzer Dorfstraße (nördl. Stich) Neißestraße Bademeuseler Neißestraße Neuendorfer Weg Niederstraße Noßdorfer Straße von Döberner Straße bis Am Birkenwäldchen Oberstraße Otto-Nagel-Straße Pappelstraße Parkstraße Paul-Decker-Straße Paul-Högelheimer-Straße Pestalozziplatz Pestalozzistraße Pfälzer Straße Planckstraße Platz des Friedens Preschener Weg Promenade
Querweg Richard-Wagner-Straße, von Webschul- straße bis Ende Ringstraße Robert-Koch-Platz von Triebeler Straße bis C.-A.-Groeschke-Straße Robert-Koch-Straße Rosenweg von Ziegelstraße bis Schnepfenweg Roßstraße Saarlandstraße Rüdigerstraße, von Sorauer Straße bis Bahnstraße Sandweg St. Benno Schacksdorfer Straße Schäferstraße Schäferweg Schillerstraße Schmaler Weg Schulstraße Schnepfenweg Skurumer Straße Schützenstraße von Umgehungsstraße bis Buchenstraße OT Briesnig, Schulstraße Schwalbenstraße Schwarzer Weg Schwerinstraße Siedlerweg OT Briesnig, Siedlerweg Sommerweg Simmersdorfer Straße Sophienweg Spechtweg Sperlingsgasse Steinstraße Stephanweg Südstraße Tagorestraße Taubenstraße Thumstraße Thüringer Straße Töpferstraße Turnergasse Uferstraße Virchowstraße Wacholderweg Waldweg Waldstraße Weberstraße Webschulstraße Weißagker Weg Weißagker Straße Weinbergstraße Wendenstraße Weißwasserstraße, von Kiefernweg bis Muskauer Straße Weißwasserstraße, von Am Eichengraben bis Märkische Straße Wiesenstraße Weststraße Wildweg Wiesenweg Wolfgang-Amadeus-Mozart-Straße Wilhelm-Busch-Straße Zeisigweg Wotanstraße Zum Eiskeller Ziegelstraße, von Robert-Koch-Straße bis Ende Zur Försterei
An der Walderholung Robinienweg Willi-Jennrich-Straße Am Eichengraben Am Gärtchen Weißwasserstraße, von Muskauer Straße bis Skurumer Straße Weißwasserstraße, von Skurumer Straße bis Am Eichengraben Zum Turnplatz Kiefernweg, von Skurumer Straße bis Weißwasser Straße Herderstraße Tschaikowskistraße I.-Kant-Straße Stadtwaldstraße Sonnenweg Kirschweg Platz am Stadtwald Krummer Weg, von Muskauer Straße bis Skurumer Straße
5. Selbständige Radwege/Fahrradstraßen
Radweg auf dem Neißedamm Radweg von Klein Jamno bis westliche Gemeindegebietsgrenze Schacksdorfer Straße, Richtung Groß Schacksdorf bis Gebietsgrenze
6. Selbständiger gemeinsamer Rad-/Gehweg
Am Mühlgraben, von Kirchstraße bis Max-Fritz-Hammer-Straße Weißwasserstraße, von Triebeler Straße bis Kiefernweg Rad-/Gehweg Naundorf, Richtung Neißedamm
7. Fußgängergeschäftsstraße
Max-Seydewitz-Platz
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