Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0899/2003  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
06.02.2003 
Sondersitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
12.02.2003 
32. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.02.2003 
24. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen lt. Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines anhängigen Verfahrens festgestellt, dass die Stadt Forst (Lausitz) über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt und deshalb die Satzungen nicht wirksam veröffentlicht werden konnten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Satzungen neu zu beschließen.

 

In der Straßenbaubeitragssatzung wurde bezüglich der Regelung für Eckgrundstücke eine Änderung vorgenommen. Hier wurde neu geregelt, dass der entstandene Beitragsausfall für Eckgrundstücke nicht mehr zu Lasgten der anderen Beitragspflichtigen geht, sondern ent­sprechend den Billigkeitsmaßnahmen der Abgabenordnung zu Lasten der Stadt Forst (Lausitz) berechnet werden muss.

 

Des Weiteren wurde eine Überarbeitung der Anlage – Einordnung der Verkehrsanlage – vorgenommen. Die Änderungen sind als Anlage 2 zu Ihrer Verdeutlichung aufgeführt.

 


Anlagen:

 

 

 

Satzung

über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

der Stadt Forst (Lausitz)

 

- Straßenbaubeitragssatzung -

 

 

 

 

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.1999 (GVBl. I Nr. 12 S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordneten­versammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 28.02.2003 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 - Allgemeines

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung, Verbesserung - dazu gehört auch die Erneuerung, die zu einer nachhaltigen Verbesserung führt - von öffentlichen  Anlagen (Straßen, Wegen und Plätzen) insgesamt, in Abschnitten oder Teilen, (Einrichtungen und Anlagen im Sinne des KAG - nachstehend Verkehrsanlagen genannt) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 (4) der durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Forst (Lausitz) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

 

 

§ 2 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

 

1.1              den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung,

              Erweiterung oder Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen.

              Dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen

              bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt

              des Beginns der Maßnahme;

 

1.2              die Freilegung der Flächen;

 

1.3              die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und

              Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen;


1.4              die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von

 

              a)              Rinnen und Randsteinen,

              b)              Radwegen,

              c)              Gehwegen,

              d)              Beleuchtungseinrichtungen,

              e)              Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der

                            Verkehrsanlagen,

              f)              Böschungen, Treppen, Schutz- und Stützmauern,

              g)              Parkstreifen und Parkplätze,

              h)              unselbständige Grünanlagen;

              i) gemeinsame Rad-/Gehwege;

 

1.5              die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße

 

1.6              Umwandlung einer vorhandenen Verkehrsanlage in einen verkehrsberuhigten

              Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein-

              schließlich Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

 

1.7              die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Lärmschutzanlagen

 

1.8              die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungs-

              kosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.

 

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

 

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

 

3.1              für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze;

 

3.2              für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit

              Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,

              Tunnel und Unterführungen mit den dazu gehörenden Rampen.

 

 

§ 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

 

(2) Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaß­nahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maß­nahme (Kostenspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über die Kostenspaltung oder die Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten trifft der Bürgermeister.

 

 


§ 4 - Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

 

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrs­anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitrags­pflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob sie selbst beitrags­pflichtig wäre.


(2) Überschreiten Verkehrsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Land- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.

 

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Verkehrsanlagen werden wie folgt festgesetzt:

 

bei                                          anrechenbare Breite              Anteil der

(Verkehrsanlage)              in Kern-, Ge-              in sonstigen              Beitragspflich-

                                          werbe- und In-              Baugebieten              tigen

                                          dustriegebieten

 

 

1. Anliegerstraßen

a) Fahrbahn              8,50 m              5,50 m              60 v.H.

b) Radweg einschließlich              je 1,75 m         nicht vorgesehen              60 v.H.

              Sicherheitsstreifen

c) Parkstreifen              je 5,00 m              je 5,00 m              60 v.H.

d) Gehweg              je 2,50 m              je 2,50 m              60 v.H.

e) gemeinsamer Geh- und Radweg              je 3,50 m              je 3,50 m              60 v.H.

f) Beleuchtung und Ober-                                          60 v.H.

              flächenentwässerung

g)              unselbständige Grünanlagen              je 2,00 m              je 2,00 m              60 v.H.

 

2. Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr

a) Fahrbahn              8,50 m              6,50 m              40 v.H.

b) Radweg einschließlich              je 1,75 m              je 1,75 m              40 v.H.

              Sicherheitsstreifen

c) Parkstreifen              je 5,00 m              je 5,00 m              50 v.H.

d) Gehweg              je 2,50 m              je 2,50 m              50 v.H.

e) gemeinsamer Geh- und Radweg              je 3,50 m              je 3,50 m              50 v.H.

f) Beleuchtung und Ober-                                          40 v.H.

              flächenentwässerung

g) unselbständige Grünanlagen              je 2,00 m              je 2,00 m              50 v.H.

 

3. Straßen mit überwiegendem Durchgangsverkehr

a) Fahrbahn              8,50 m              8,50 m              15 v.H.

b) Radweg einschließlich              je 1,75 m              je 1,75 m              15 v.H.

              Sicherheitsstreifen

c) Parkstreifen              je 2,50 m              je 2,00 m              50 v.H.

d) Gehweg              je 2,50 m              je 2,50 m              50 v.H.

e) gemeinsamer Geh- und Radweg              je 3,50 m              je 3,50 m              30 v.H.


bei                                          anrechenbare Breite              Anteil der

(Verkehrsanlage)              in Kern-, Ge-              in sonstigen              Beitragspflich-

                                          werbe- und In-              Baugebieten              tigen

                                          dustriegebieten

 


f) Beleuchtung und Ober-                                          15 v.H.

              flächenentwässerung

g) unselbständige Grünanlagen              je 2,00 m              je 2,00 m              50 v.H.

 

4. Fußgängergeschäftsstraßen

einschließlich Beleuchtung              9,00 m              9,00 m              50 v.H.

und Oberflächenentwässerung

 

5. Selbständige Gehwege, selbständige Radweg, selbständige gemeinsame

Rad-/Gehwege

einschließlich Beleuchtung              3,00 m              3,00 m              60 v.H.

und Oberflächenentwässerung

 

6. Verkehrsberuhigte Bereiche

im Sinne des § 42 Abs. 4a der              9,00 m              9,00 m              50 v.H.

Straßenverkehrsordnung (StVO)

einschließlich Parkflächen,

Beleuchtung und Ober-

flächenentwässerung

 

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

 

(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als

 

a)                            Anliegerstraßen

                            Verkehrsanlagen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr innerhalb und außerhalb                             der geschlossenen Ortslagen und Baugebiete dienen

 

b)                            Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr

                            Verkehrsanlagen, die dem innerörtlichen Verkehr sowie dem Anliegerverkehr

                            innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen und Baugebiete dienen

 

c)                            Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen

                            Verkehrsanlagen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und

                            dem überörtlichen Durchgangsverkehr innerhalb und außerhalb der geschlossenen

                            Ortslagen und Baugebiete dienen. Diese Straßen sind vergleichbar in der Bedeu­-

                            tung mit Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen

 

d)                            Fußgängergeschäftsstraßen

                            Verkehrsanlagen, die in ihrer Frontlänge mit Ladengeschäften oder Gaststätten

                            im Erdgeschoss genutzt werden und in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerver-

                            kehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr

                            möglich ist.


e)                            Selbständige Gehwege, selbständige Radwege, selbständige kombinierte

                            Rad-/Gehwege

                            selbständig geführte Verkehrsanlagen, die nicht Bestandteil der oben

                            genannten Verkehrsanlagen sind, auch wenn die Benutzung für den Anlieger-

                            verkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.


f)                             Verkehrsberuhigte Bereiche

                            Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die

                            funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigte Baumaßnahmen so gestaltet ist,

                            dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4a

                            StVO gleichberechtigt genutzt werden können.

 

(5) Grenzt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

 

(6) Die Einordnung der Verkehrsanlagen ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

 

(7) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden.

 

 

§ 5 - Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

 

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile vermittelt (Möglichkeit der Inanspruchnahme). Dabei wird vorbehaltlich des Abs. 3 die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

 

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

 

a)                            bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes

 

                            -              die Grundstücksfläche;

 

                            -               reicht das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, so gilt

                                          als Grundstücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die

                                          der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht;

 

                            -               geht die Nutzung des Grundstückes über den Bereich des Bebauungsplanes

                                          tatsächlich hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig

                                          genutzten Grundstücksfläche auszugehen;

 


b)                            bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder für die der

                            Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Grund-

                            stücksfläche: Die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie

                            liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachstehenden

                            Regelungen nichts anderes ergibt;

 

-          für Grundstücke,
die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

 

-          für Grundstücke,
für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) (gemeindliche Randgebiete) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;
Diese Regelungen gelten nicht, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefen­begrenzung überschreitet. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

 

(3)   Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

a)      bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist              100 v.H.

 

b)      mit Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes weitere
tatsächlich oder rechnerisch vorhandene Vollgeschoss

 

c)      bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können
(z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen,
Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingartenanlagen)              50 v.H.

 

d)      bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
gewerblich genutzt werden können (landwirtschaftliches
Grün- oder Ackerland, Gartenland)              3,33 v.H.

 

e)      bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
gewerblich genutzt werden können (Waldbestand oder
wirtschaftlich nutzbare Wasserflächen)              1,67 v.H.


f)        bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Be-
bauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. land-
wirtschaftliche Nutzung) und auf ihnen Wohnbebauung,
landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Neben-
gebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine
Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt              100 v.H.
mit Zuschlägen für die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
Für die Restfläche gilt d) und/oder e)

 

g)      bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Be-
bauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind und sie
gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die
sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,              130 v.H.
mit Zuschlägen für die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
Für die Restfläche gilt d) und/oder e).

 

(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrundezulegen.

 

(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

 

(6) Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als bebaubare Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind, ist die tatsächliche Geschosszahl zugrundezulegen, auch dann, wenn für diese Flächen im Bebauungsplan eine Geschosszahl nicht festgesetzt ist. Weist der Bebauungsplan für diese Gemeinbedarfsfläche nur Grundflächen und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschossfläche die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

(7) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoss­zahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist

 

a)                            bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

 

b)                            bei unbebauten oder bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten

                            Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse

                            maßgebend.

 

(8) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

 


(9) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 30 v.H. erhöht:

 

a)                            bei Grundstücken, in durch Bebauungspläne festgesetzten Kern-, Gewerbe-,

                            Industrie- und Sondergebieten;

 

b)                            bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan

                            eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder

                            zulässig ist;

 

c)                            bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten

                            Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden

                            (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-

                            und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche

                            überwiegt.

 

(10) Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 9 zu erhöhen ist.

 

Die ausfallenden Beitragsanteile gehen zu Lasten der Stadt Forst (Lausitz).

 

 

§ 6 - Kostenspaltung

 

Der Beitrag kann für

 

1.                            den Grunderwerb

2.                            die Freilegung

3.                            die Fahrbahn

4.                            die Radwege

5.                            die Gehwege

6.                            die Oberflächenentwässerung

7.                            die Beleuchtungseinrichtungen

8.                            die Parkstreifen und Parkplätze

9.                            die unselbständigen Grünanlagen

10.               den gemeinsamen Rad-/Gehweg

 

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden.

 

 

§ 7 - Vorausleistungen und Ablösung

 

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen in angemessener Höhe, maximal 50 % der vorausberechneten Kosten, erheben.

 

(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablöse­vertrages besteht nicht.

 


§ 8 - Beitragspflichtiger

 

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

 

(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf dem Grundstückseigentum, im Falle Abs. 1 Satz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.

 

(4) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungs­gesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachen­rechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

 

(5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 4 auf dem Nutzungsrecht.

 

(6) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.

 

(7) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforde­rung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

 

§ 9 - Fälligkeit

 

Der Beitrag und die Vorauszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgaben­bescheides fällig.

 

 

§ 10 - Billigkeitsmaßnahmen

 

Entsprechend § 12 KAG Bbg sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Billig­keitsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

 


§ 11 - Wirtschaftswege und sonstige Straßen

 

(1) Im Falle des Ausbaues von Wirtschaftswegen und sonstigen öffentlichen Straßen i.S. von § 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist für jede Maßnahme eine gesonderte Beitragssatzung zu erlassen.

 

(2) Für Verkehrsanlagen, die in § 4 Abs. 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

 

 

 

§ 12 - Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 und 5, rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft. Der § 8 Abs. 4 und 5 dieser Satzung tritt rückwirkend zum  01.07.1995 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung vom 30.06.2000 in der Änderungsfassung vom 23.02.2001 außer Kraft.

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld              Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister              Vorsitzender der Stadtverordneten-

                                          versammlung

 

 

 

 

 


Stadt Forst (Lausitz)             

 

 

Einordnung der Verkehrsanlagen

 

 

1. Straßen mit überwiegendem Durchgangsverkehr

 

Name              von              bis

 

Berliner Straße

Cottbuser Straße              Berliner Straße              Euloer Straße

Euloer Straße

Gubener Chaussee

Spremberger Straße

Triebeler Straße

Umgehungsstraße

OT Groß Jamno, Jamnoer Hauptstraße

OT Bohrau, Hauptstraße

OT Briesnig, Forster Straße

OT Groß Bademeusel, Groß Bademeuseler Straße

OT Mulknitz, Mulknitzer Dorfstraße (ohne nördlichen Stich)

 

 

2. Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr

 

Name              von              bis

 

Am Haag

Amtstraße              Berliner Straße              Am Haag

August-Bebel-Straße

Badestraße

Bahnhofstraße

C.-A.-Groeschke-Straße

Charlottenstraße

Döberner Straße

Domsdorfer Straße

Domsdorfer Kirchweg              Umgehungsstraße              Domsdorfer Straße

Dorfstraße              Forster Straße              Naundorfer Landstr.

Elisabethstraße

Forstweg

Forster Straße

Frankfurter Straße             

Gymnasialstraße

Gubener Straße

Gutenbergplatz              Kegeldamm              Kirchstraße

Heinrich-Heine-Straße

Hochstraße

Inselstraße              Gubener Straße              Heinrich-Heine-Straße


Karl-Liebknecht-Straße

Kegeldamm

Keunescher Kirchweg              Weißwasserstraße              C.-A.-Groeschke-

                            Straße

Kirchstraße

Kurze Straße

Max-Fritz-Hammer-Straße

Märkische Straße              Triebeler Straße              Forstweg

Mulknitzer Straße

Muskauer Straße

Naundorfer Straße

Noßdorfer Straße              Spremberger Straße              Döberner Straße

Richard-Wagner-Straße              Kirchstraße              Heinrich-Heine-Straße

Ringstraße              C.-A.-Groeschke-              Wehrinselstraße

              Straße

Robert-Koch-Straße              Gubener Straße              Ziegelstraße

Rüdigerstraße              Kirchstraße              Sorauer Straße

Skurumer Straße              C.-A.-Groeschke-              Umgehungsstraße

              Straße

Sorauer Straße

Teichstraße

Wehrinselstraße

Weißwasserstraße              Triebeler Straße              Keunescher Kirchweg

Ziegelstraße              Cottbuser Straße              Robert-Koch-Straße

OT Klein Jamno (außer Zum Eiskeller)

OT Naundorf, Naundorfer Landstraße

 

 

3. Anliegerstraßen

 

Name              Name

 

Ackerstraße              Ahornweg

Akazienstraße              Albertstraße

Alexanderstraße              Alpenstraße

Alsenstraße              Alte Gasse

Alte Gärtnerei              Alte Ziegelei

Amalienweg              Am Anger

Am Birkenwäldchen              Am Busch

Am Domsdorfer Anger              Am Dorfanger

Am Hirschsprung              Am Friedhof

Am Keuneschen Graben              Am Hohen Weg

Am Markt              Am Kreuzberg

Am Pferdegarten              Am Neißewehr

Am Sandberg              Am Roosch

Am Stadtfeld              Amselweg

Am Teichgraben              Amtstraße

Am Vogelherd              von Am Haag bis Parkplatz

Am Wasserwerk              Am Wald

Am Waldgürtel              Am Wehr

              An der Jahnstraße

              An der Lerchenstraße

Am Weingarten              An der Malxe


Name              Name

 

An der Linde              An der Schwarzen Grube

An der Rennbahn              Andreas-Hofer-Straße

August-Bebel-Straße, nördl. Stich,

Haus-Nr. 43 (Fst. 159)              Bademeuseler Straße

              Bademeuseler Neißestraße

Bahnstraße              Beethovenstraße

Biebersteinstraße              Birkenstraße

Blumenstraße              Brandenburger Straße

Brigittenweg              Buchenstraße

Buschweg              Cäcilienweg

Cottbuser Straße

Cottbuser Straße, Stich ARAL,

Stich nach Haus-Nr. 100 (Fst. 276/2)              Diesterwegstraße

von Berliner Platz bis Amtstraße              Domsdorfer Kirchweg, von Umgehungs-

Dornbuschweg              straße bis Am Wehr

              Domsdorfer Weg

Dubrauer Straße              Dorfstraße

Klein Bohrauer Straße              von Gabelung Dorfanger bis Neißestraße

Klein Bademeuseler Straße              Drosselweg

Ebereschenweg              Dünenweg

Eichenweg              Urwaldstraße

Eisenbahnstraße              Mulknitzer Straße

Elsterstraße              Edelweißweg

Erikaweg              Einsteinstraße

Ernst-Heilmann-Straße              Elsässer Straße

Fabrikstraße              Enzianweg

Fasanenweg              Erlenweg

Fichtestraße              Euloer Weg

Flurstraße              Falkenstraße

Försterei Bademeusel              Feldstraße

Friedhofstraße              Finkenweg

Friedrichplatz              Försterei

Fröbelstraße              Förstereiweg

Gartenstraße             

Gemeindeplatz              Friedrich-Klinke-Weg

Gerberstraße              Friesenstraße

Ginsterweg              Fruchtstraße

Görlitzer Straße              Gartenweg

              Georg-Herwegh-Straße

Gosdaer Weg              Gertraudenweg

Grüner Weg              Goethestraße

Gutsweg              Grabenweg

Gutenbergplatz, von Kegeldamm bis             

Mühlenstraße

Gutenbergplatz, von Mühlenstraße bis              Groß Bademeuseler Straße, Seitenstraße

Kirchstraße              Gaststätte/Kirche, südl. Stich Richtung Raden

Gut Neu Sacro, Verbindung zwischen              nördl. Stich Richtung Friedhof


Name              Name

 

Naundorfer Landstraße und Mulknitzer             

Straße

Hauptstraße (OT Bohrau), östl. Stich             

Haagstraße              Hainenweg

Hederichweg              Heideweg

Heinrich-Werner-Straße              Heinsiusstraße

Hermann-Löns-Straße              Hermann-Standtke-Straße

Hermannstraße             

Hohensalzaer Straße              Holunderweg

Inselstraße              Jägerstraße

von Heinrich-Heine-Straße bis Ende              Igelweg

Jahnstraße              Jänickestraße

Jether Weg              Industriestraße

Kastanienstraße              Karlstraße

Keuner Straße              Käthe-Kollwitz-Straße

              Keunescher Graben

Kiefernweg, von Skurumer Straße bis Ende              Keunescher Kirchweg, von Ringstraße bis

              Weißwasserstraße

Kleine Amtstraße

Kleine Frankfurter Straße

Klein Bademeuseler Straße

Klein Bohrauer Straße              Klein Jamnoer Straße

Kleine Leipziger Straße              Kleine Feldstraße

Kleine Weinbergstraße              Kleine Spremberger Straße

Kölziger Weg              Klinger Weg

              Kreuzschenkenstraße

Kuckucksweg              Krummer Weg, von Skurumer Straße bis

              Forstweg

Leipziger Straße              Lausitzer Straße

Lessingstraße              Lerchenstraße

Lindenstraße              Lindenplatz

Luisenweg              Lindners Weg

Margaretenweg              Magnusstraße

Märkische Straße, von Forstweg bis              Marienweg

Weißwasserstraße             

Martinstraße              Mauerstraße

Maulbeerweg             

Meisenweg              Metzerstraße

Mittelweg              Mühlenstraße

Mühlenweg

Mulknitzer Dorfstraße (nördl. Stich)              Neißestraße

Bademeuseler Neißestraße              Neuendorfer Weg

Niederstraße

Noßdorfer Straße

von Döberner Straße bis Am Birkenwäldchen

Oberstraße              Otto-Nagel-Straße

Pappelstraße              Parkstraße

Paul-Decker-Straße              Paul-Högelheimer-Straße

Pestalozziplatz              Pestalozzistraße

Pfälzer Straße              Planckstraße

              Platz des Friedens

Preschener Weg              Promenade


Name              Name

 

Querweg              Richard-Wagner-Straße, von Webschul-

              straße bis Ende

Ringstraße              Robert-Koch-Platz

von Triebeler Straße bis C.-A.-Groeschke-Straße

Robert-Koch-Straße              Rosenweg

von Ziegelstraße bis Schnepfenweg

Roßstraße              Saarlandstraße

Rüdigerstraße, von Sorauer Straße bis

Bahnstraße

Sandweg              St. Benno

Schacksdorfer Straße              Schäferstraße

Schäferweg              Schillerstraße

Schmaler Weg              Schulstraße

Schnepfenweg

Skurumer Straße              Schützenstraße

von Umgehungsstraße bis Buchenstraße              OT Briesnig, Schulstraße

Schwalbenstraße              Schwarzer Weg

Schwerinstraße              Siedlerweg

              OT Briesnig, Siedlerweg

Sommerweg              Simmersdorfer Straße

Sophienweg              Spechtweg

Sperlingsgasse             

Steinstraße              Stephanweg

Südstraße              Tagorestraße

Taubenstraße              Thumstraße

Thüringer Straße              Töpferstraße

              Turnergasse

Uferstraße              Virchowstraße

Wacholderweg              Waldweg

Waldstraße

Weberstraße              Webschulstraße

Weißagker Weg              Weißagker Straße

Weinbergstraße

Wendenstraße              Weißwasserstraße, von Kiefernweg bis

              Muskauer Straße

              Weißwasserstraße, von Am Eichengraben

              bis Märkische Straße

Wiesenstraße              Weststraße

Wildweg              Wiesenweg

Wolfgang-Amadeus-Mozart-Straße              Wilhelm-Busch-Straße

Zeisigweg              Wotanstraße

Zum Eiskeller              Ziegelstraße, von Robert-Koch-Straße

              bis Ende

Zur Försterei

 

 


4. Verkehrsberuhigter Bereich:

 

An der Walderholung

Robinienweg

Willi-Jennrich-Straße

Am Eichengraben

Am Gärtchen

Weißwasserstraße, von Muskauer Straße bis Skurumer Straße

Weißwasserstraße, von Skurumer Straße bis Am Eichengraben

Zum Turnplatz

Kiefernweg, von Skurumer Straße bis Weißwasser Straße

Herderstraße

Tschaikowskistraße

I.-Kant-Straße

Stadtwaldstraße

Sonnenweg

Kirschweg

Platz am Stadtwald

Krummer Weg, von Muskauer Straße bis Skurumer Straße

 

 

5. Selbständige Radwege/Fahrradstraßen

 

Radweg auf dem Neißedamm

Radweg von Klein Jamno bis westliche Gemeindegebietsgrenze

Schacksdorfer Straße, Richtung Groß Schacksdorf bis Gebietsgrenze

 

 

6. Selbständiger gemeinsamer Rad-/Gehweg

 

Am Mühlgraben, von Kirchstraße bis Max-Fritz-Hammer-Straße

Weißwasserstraße, von Triebeler Straße bis Kiefernweg

Rad-/Gehweg Naundorf, Richtung Neißedamm

 

 

7. Fußgängergeschäftsstraße

 

Max-Seydewitz-Platz