Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Der Planungsausschuss wird über mögliche Standorte für Windkraftanlagen innerhalb des Stadtgebietes Forst (Lausitz) informiert.
Erläuterungen:
Ziel der Landesregierung ist es, erneuerbare Energien besonders zu fördern (Energiekonzept des Landes Brandenburg vom Mai 1996). Hierbei kommt der Nutzung der Windkraft aufgrund der vorhandenen Potentiale eine besondere Bedeutung zu.
Zur Steuerung der Windnutzung werden in den Regionalplänen Eignungsgebiete zur Windkraftnutzung festgelegt. Dies sind gemäß § 7 bs.4 Nr. 3 ROG Gebiete, die für raumbedeutsame Maßnahmen der Windenergienutzung geeignet sind, städtebaulich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum “in der Regel” ausgeschlossen werden. Die Ausschlusswirkung (Planvorbehalt) gilt nur für raumbedeutsame Windenergieanlagen und nicht für einzelne, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Für die Ausweisung von raumordnerischen Eignungsgebieten für die Windnutzung ist eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Planungsgebietes erforderlich. Hierbei kann neben Gebieten, die nicht oder nur eingeschränkt für die Nutzung von Windenergieanlagen in Betracht kommen, auch die ergänzende Berücksichtigung der Windhäufigkeit bzw. des Windpotentials sowie der Anschlussmöglichkeiten in das Mittel- bzw. Hochspannungsnetz erfolgen.
Lt. Beschluss der 19. Regionalversammlung vom 15.04.2002 wurde das förmliche Beteiligungsverfahren zum gebilligten Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes III “Windkraftnutzung” der Region Lausitz-Spreewald eröffnet.
In dem bisherigen Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes III “Windkraftnutzung der Region Lausitz-Spreewald” war im Kartenteil das Eignungsgebiet zur Windkraftnutzung W 64 Forst (Lausitz) – Mulknitz eingetragen worden.
In dem seit Mai 1998 gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) waren zwei Vorrangflächen für Windenergieanlagen in Form von Sonderbauflächen ausgewiesen worden (SWK 1 und SWK 2).
Die Darstellung in der Eignungsfläche (W 64) im Regionalplan Lausitz-Spreewald und die Darstellung im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) waren nicht deckungsgleich, weshalb die Stadt Forst (Lausitz) mit Stellungnahme vom 23.09.2002 als Träger öffentlicher Belange einen Vorschlag zur Harmonisierung der Planungen unterbreitet hat.
Im Rahmen einer Besprechung am 17.02.2003 wurde durch die Regionale Planungsgesellschaft mitgeteilt, dass die Windeignungsfläche W 64 im Regionalplan Lausitz-Spreewald als auch der Vorschlag der Stadt Forst (Lausitz) zur Ausweisung eines Eignungsgebietes aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht zu vertreten sind. Daraufhin wurde seitens der Stadt Forst (Lausitz) eine Alternativfläche in nördlicher Richtung westlich und südwestlich des Ortsteiles Briesnig und westlich und südwestlich des Ortsteiles Bohrau angesprochen. Als Abgabetermin für die Erarbeitung des Flächenvorschlages wurde der 28.02.2003 benannt. Mit Schreiben vom 25.02.2003 erfolgte eine erneute Stellungnahme der Stadt Forst (Lausitz) i.V.m. einem Flächenvorschlag zur Ausweisung eines Windeignungsgebietes.
Der seitens der Stadt Forst (Lausitz) ausgearbeitete Vorschlag zur Ausweisung eines Suchraumes für Windkraftanlagen (Eignungsgebiet) erstreckt sich überwiegend auf Flächenbereiche im Tagebau Jänschwalde. Der Suchraum beinhaltet maßgeblich die im Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde dargestellten Landwirtschaftsflächen sowie in einem kleinen Teilbereich Landwirtschaftsflächen außerhalb der Tagebaubereiche. Die innerhalb des Suchraumes befindlichen Waldflächen, die Fläche des Malxebettes und die sich daran anschließenden Flächen für Renaturierungsmaßnahmen sind von der Aufstellung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Die im Regionalplan Lausitz-Spreewald benannten Mindestabstände zu Wohn- und Mischgebieten werden mit 500 m bzw. in Teilbereichen mit 800 m eingehalten.
Im Nordosten wird der Suchraum durch eine Richtfunktrasse begrenzt, im Nordwesten und Westen durch die Grenze des Territoriums der Stadt Forst (Lausitz). Entsprechend der Empfehlung des ornithologischen Fachgutachtens wurde der Abstand zu Brutgebieten gefährdeter Großvogelarten (Seeadler) im Süden eingehalten ( 3.000 m).
Problematik Braunkohlenplan + Windkraftanlagen
Im Beteiligungsverfahren zum Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde durch die Stadt Forst (Lausitz) eine Darstellungsart (ggf. textliche Erwähnung) gefordert, die eine Aufstellung von Windkraftanlagen nicht verhindert und dem Ziel einer harmonisierten Planung nicht widerspricht.
Gemäß § 2 Abs. 12 RegBkPIG werden die Braunkohlen- und Sanierungspläne nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Beim Erörterungstermin zum Entwurf des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde wurde von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Aufnahme der Forderung zum Ziel 29 erteilt.
Abwägungsprozess bei der Aufstellung von Windkraftanlagen
Innerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete und in deren näherem Umfeld soll eine sinnvolle Kombination der Windkraftnutzung mit anderen erneuerbaren Energien sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Standortbedingungen angestrebt werden.
Die Auswahl der Eignungsgebiete erfolgte gemäß der nachfolgend aufgeführten Kriterien sowie sonstiger Erfordernisse der Raumordnung:
Es wird unterschieden in Tabu- und Restriktionsbereich sowie in Festsetzungen über die eigentlichen Tabubereiche hinaus (Pufferbereiche). Die Tabubereiche sind keiner Abwägung zugänglich, innerhalb des Restriktionsbereiches ist eine Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt.
Rechtswirkung verbindlicher raumordnerischer Festlegungen
Die rechtsverbindliche Ausweisung von Eignungsgebieten im Regionalplan hat – insbesondere außerhalb der Eignungsgebiete – Zielcharakter im Sinne des § 3 Nr. 2ROG. Raumbedeutsame Vorhaben der Windenergienutzung dürfen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Diese Regelung gilt nicht für Windenergieanlagen als Nebenanlagen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.
Außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete Windnutzung stehen der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen in Bauleitplänen Ziele der Raumordnung entgegen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Zulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen im Baugenehmigungsverfahren ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel ausgeschlossen. Die Gebietsfestlegung in der Regionalplanung ist nicht parzellenscharf. Im Einzelfall kann daher auch eine geringfügige Überschreitung der raumordnerischen Gebietsabgrenzung im Rahmen einer detaillierten Prüfung in der Bauleitplanung oder bei der Baugenehmigung aufgrund der örtlichen Situation möglich sein.
Innerhalb von Eignungsgebieten wird die Planung bzw. Errichtung von Windenergieanlagen raumordnerisch befürwortet. Allerdings ist die raumordnerische Abwägung nur bis zu einem gewissen Grad, insbesondere hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung, nicht aber hinsichtlich aller Raumansprüche getroffen worden. Die Abwägung hinsichtlich örtlicher und kleinmaßstäblicher Belange kann nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Windenergieanlagen bzw. bei der Aufstellung eines Bauleitplanes erfolgen.
Die im Regionplan festgelegten Eignungsgebiete Windnutzung sind in der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen und stellen einen Rahmen dar, in dem Windenergieanlagen raumordnerisch zulässig sind und durch die kommunale Bauleitplanung räumlich konkretisiert und auch reduziert werden können (Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten Windenergienutzung in Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen).
Flächennutzungsplan, Regionalplan
Sofern die Regionale Planungsgemeinschaft “Lausitz-Spreewald” dem Vorschlag der Stadt Forst (Lausitz) folgt und im Regionalplan eine entsprechende Eignungsfläche ausweist, soll im Rahmen einer komplexen Überarbeitung des Flächennutzungsplanes (Beschluss vom 03.05.2002) auch eine Anpassung der im Flächennutzungsplan auszuweisenden Vorrangflächen für Windkraftanlagen an die Eignungsflächen des Regionalplanes Lausitz-Spreewald erfolgen.
Beeinflussung der Akzeptanz
Vorhaben der Windkraftnutzung können erhebliche Störungen der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Landschaftsraumes und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben, sie erfordern Sicherheitsabstände und benötigen Zuleitungen und Zuwegungen. Diese Störungen gilt es zu minimieren sowie eine raumverträgliche Einbindung der Anlagen bei ihrer Standortwahl sicherzustellen. Unter anderem sollen dabei folgende Vorgaben berücksichtigt werden:
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