Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0923/2003  

 
 
Betreff: Information zu Windkraftanlagen innerhalb des Stadtgebietes Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Anhörung
13.03.2003 
26. Sitzung des Planungsausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlußvorschlag:

 

Der Planungsausschuss wird über mögliche Standorte für Windkraftanlagen innerhalb des Stadtgebietes Forst (Lausitz) informiert.

 


Erläuterungen:

 

Ziel der Landesregierung ist es, erneuerbare Energien besonders zu fördern (Energie­konzept des Landes Brandenburg vom Mai 1996). Hierbei kommt der Nutzung der Wind­kraft aufgrund der vorhandenen Potentiale eine besondere Bedeutung zu.

 

Zur Steuerung der Windnutzung werden in den Regionalplänen Eignungsgebiete zur Wind­kraftnutzung festgelegt. Dies sind gemäß § 7 bs.4 Nr. 3 ROG Gebiete, die für raumbedeut­same Maßnahmen der Windenergienutzung geeignet sind, städtebaulich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum “in der Regel” ausge­schlossen werden. Die Ausschlusswirkung (Planvorbehalt) gilt nur für raumbedeutsame Windenergieanlagen und nicht für einzelne, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

 

Für die Ausweisung von raumordnerischen Eignungsgebieten für die Windnutzung ist eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Planungsgebietes erforderlich. Hierbei kann neben Gebieten, die nicht oder nur eingeschränkt für die Nutzung von Windenergieanlagen in Betracht kommen, auch die ergänzende Berücksichtigung der Windhäufigkeit bzw. des Windpotentials sowie der Anschlussmöglichkeiten in das Mittel- bzw. Hochspannungsnetz erfolgen.

 

Lt. Beschluss der 19. Regionalversammlung vom 15.04.2002 wurde das förmliche Beteili­gungsverfahren zum gebilligten Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes III “Windkraft­nutzung” der Region Lausitz-Spreewald eröffnet.

 

In dem bisherigen Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes III “Windkraftnutzung der Region Lausitz-Spreewald” war im Kartenteil das Eignungsgebiet zur Windkraftnutzung W 64 Forst (Lausitz) – Mulknitz eingetragen worden.

 

In dem seit Mai 1998 gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) waren zwei Vorrangflächen für Windenergieanlagen in Form von Sonderbauflächen ausgewiesen worden (SWK 1 und SWK 2).

 

Die Darstellung in der Eignungsfläche (W 64) im Regionalplan Lausitz-Spreewald und die Darstellung im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) waren nicht deckungs­gleich, weshalb die Stadt Forst (Lausitz) mit Stellungnahme vom 23.09.2002 als Träger öffentlicher Belange einen Vorschlag zur Harmonisierung der Planungen unterbrei­tet hat.

 

Im Rahmen einer Besprechung am 17.02.2003 wurde durch die Regionale Planungsge­sellschaft mitgeteilt, dass die Windeignungsfläche W 64 im Regionalplan Lausitz-Spree­wald als auch der Vorschlag der Stadt Forst (Lausitz) zur Ausweisung eines Eignungsgebietes aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht zu vertreten sind. Daraufhin wurde seitens der Stadt Forst (Lausitz) eine Alternativfläche in nördlicher Richtung westlich und südwestlich des Ortsteiles Briesnig und westlich und südwestlich des Ortsteiles Bohrau angesprochen. Als Abgabetermin für die Erarbeitung des Flächenvorschlages wurde der 28.02.2003 benannt. Mit Schreiben vom 25.02.2003 erfolgte eine erneute Stellungnahme der Stadt Forst (Lausitz) i.V.m. einem Flächenvorschlag zur Ausweisung eines Windeignungsgebietes.

 

Der seitens der Stadt Forst (Lausitz) ausgearbeitete Vorschlag zur Ausweisung eines Such­raumes für Windkraftanlagen (Eignungsgebiet) erstreckt sich überwiegend auf Flächenbe­reiche im Tagebau Jänschwalde. Der Suchraum beinhaltet maßgeblich die im Braunkohlen­plan Tagebau Jänschwalde dargestellten Landwirtschaftsflächen sowie in einem kleinen Teilbereich Landwirtschaftsflächen außerhalb der Tagebaubereiche. Die innerhalb des Such­raumes befindlichen Waldflächen, die Fläche des Malxebettes und die sich daran anschließenden Flächen für Renaturierungsmaßnahmen sind von der Aufstellung von Wind­kraftanlagen ausgeschlossen. Die im Regionalplan Lausitz-Spreewald benannten Mindest­abstände zu Wohn- und Mischgebieten werden mit 500 m bzw. in Teilbereichen mit 800 m eingehalten.

 

Im Nordosten wird der Suchraum durch eine Richtfunktrasse begrenzt, im Nordwesten und Westen durch die Grenze des Territoriums der Stadt Forst (Lausitz). Entsprechend der Empfehlung des ornithologischen Fachgutachtens wurde der Abstand zu Brutgebieten gefährdeter Großvogelarten (Seeadler) im Süden eingehalten ( 3.000 m).

 

Problematik Braunkohlenplan + Windkraftanlagen

 

Im Beteiligungsverfahren zum Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde durch die Stadt Forst (Lausitz) eine Darstellungsart (ggf. textliche Erwähnung) gefordert, die eine Aufstellung von Windkraftanlagen nicht verhindert und dem Ziel einer harmonisierten Planung nicht widerspricht.

 

Gemäß § 2 Abs. 12 RegBkPIG werden die Braunkohlen- und Sanierungspläne nach Ab­stimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Beim Erörterungstermin zum Entwurf des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde wurde von der Gemeinsamen Landesplanungs­abteilung die Aufnahme der Forderung zum Ziel 29 erteilt.

 

Abwägungsprozess bei der Aufstellung von Windkraftanlagen

 

Innerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete und in deren näherem Umfeld soll eine sinnvolle Kombination der Windkraftnutzung mit anderen erneuerbaren Energien sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Stand­ortbedingungen angestrebt werden.

 

Die Auswahl der Eignungsgebiete erfolgte gemäß der nachfolgend aufgeführten Kriterien sowie sonstiger Erfordernisse der Raumordnung:

 

Es wird unterschieden in Tabu- und Restriktionsbereich sowie in Festsetzungen über die eigentlichen Tabubereiche hinaus (Pufferbereiche). Die Tabubereiche sind keiner Abwägung zugänglich, innerhalb des Restriktionsbereiches ist eine Abwägung auf der Ebene der Regio­nalplanung erfolgt.

 

Rechtswirkung verbindlicher raumordnerischer Festlegungen

 

Die rechtsverbindliche Ausweisung von Eignungsgebieten im Regionalplan hat – insbeson­dere außerhalb der Eignungsgebiete – Zielcharakter im Sinne des § 3 Nr. 2ROG. Raumbe­deutsame Vorhaben der Windenergienutzung dürfen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Diese Regelung gilt nicht für Windenergie­anlagen als Nebenanlagen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.

 

Außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete Windnutzung stehen der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen in Bauleitplänen Ziele der Raumordnung entgegen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Zulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen im Baugenehmi­gungsverfahren ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel ausgeschlossen. Die Gebietsfestlegung in der Regionalplanung ist nicht parzellenscharf. Im Einzelfall kann daher auch eine geringfügige Überschreitung der raumordnerischen Gebietsabgrenzung im Rahmen einer detaillierten Prüfung in der Bauleitplanung oder bei der Baugenehmigung aufgrund der örtlichen Situation möglich sein.

 

Innerhalb von Eignungsgebieten wird die Planung bzw. Errichtung von Windenergieanlagen raumordnerisch befürwortet. Allerdings ist die raumordnerische Abwägung nur bis zu einem gewissen Grad, insbesondere hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung, nicht aber hinsicht­lich aller Raumansprüche getroffen worden. Die Abwägung hinsichtlich örtlicher und klein­maßstäblicher Belange kann nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Windener­gieanlagen bzw. bei der Aufstellung eines Bauleitplanes erfolgen.

 

Die im Regionplan festgelegten Eignungsgebiete Windnutzung sind in der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen und stellen einen Rahmen dar, in dem Windenergie­anlagen raumordnerisch zulässig sind und durch die kommunale Bauleitplanung räumlich konkretisiert und auch reduziert werden können (Darstellung bzw. Festsetzung von Sonder­gebieten Windenergienutzung in Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen).

 

Flächennutzungsplan, Regionalplan

 

Sofern die Regionale Planungsgemeinschaft “Lausitz-Spreewald” dem Vorschlag der Stadt Forst (Lausitz) folgt und im Regionalplan eine entsprechende Eignungsfläche ausweist, soll im Rahmen einer komplexen Überarbeitung des Flächennutzungsplanes (Beschluss vom 03.05.2002) auch eine Anpassung der im Flächennutzungsplan auszuweisenden Vorrang­flächen für Windkraftanlagen an die Eignungsflächen des Regionalplanes Lausitz-Spreewald erfolgen.

 

Beeinflussung der Akzeptanz

 

Vorhaben der Windkraftnutzung können erhebliche Störungen der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Landschaftsraumes und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben, sie erfordern Sicherheitsabstände und benötigen Zuleitungen und Zuwegungen. Diese Störungen gilt es zu minimieren sowie eine raumverträgliche Einbindung der Anlagen bei ihrer Standortwahl sicherzustellen. Unter anderem sollen dabei folgende Vorgaben berücksichtigt werden:

 

  1. Die Schaffung eines harmonischen Erscheinungsbildes von Anlagenstandorten durch den gleichen Anlagentyp innerhalb eines Eignungsgebietes sowie durch eine einheitliche bzw. aufeinander abgestimmte Farbwahl der Anlagen.

 

  1. Die optimale Ausnutzung von Standortbereichen durch eine geordnete Anordnung der Anlagen auf der gesamten Fläche des Eignungsgebietes und deren Einpassung in die Landschaft (durch bestimmte Anordnung entsprechend der Topographie und der Berück­sichtigung des näheren Umfeldes, durch eine strenge Rasteraufstellung oder die Wahl des bewussten Versatzes.

 

  1. Ggf. eine bewusste Höhenstaffelung der Anlagen

 

  1. Eine auf ein möglichst geringes Maß beschränkte erforderliche Zuwegung.

 

  1. Begrenzung der Nabenhöhe

 

  1. Auswahl langsam drehender Anlagen

 

  1. Auswahl von nicht reflektierenden Anstrichen